Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/15/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/15/0111

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Index

000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita;
FamLAG 1967 §13 idF 1996/201;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
FamLAG 1967 §2 Abs1 litd;
FamLAG 1967 §26 Abs1 idF 1996/201;
FamLAG 1967 §26 Abs1;
FamLAG 1967 §26 Abs4;
FamLAGNov 1993 Art2 §2 idF StruktAnpG 1996 Art72 Z38;
StruktAnpG 1996 Art72 Z13;
StruktAnpG 1996 Art72 Z14;
StruktAnpG 1996 Art72 Z17;
StruktAnpG 1996 Art72 Z38;
VwRallg;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der G in G, vertreten durch Dr. Manfred Puchner, Rechtsanwalt in Feldkirch, Churerstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 24. Februar 1997, Zl. 3095-6/96, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate Mai bis Juli 1995 sowie die Monate März bis Juni 1996 in Bezug auf die am 2. Februar 1974 geborene Tochter Jasmine (im Folgenden: Tochter) der Beschwerdeführerin strittig.

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 14. Februar 1996 dem Finanzamt bekannt gegeben, dass die Tochter seit 13. November 1995 berufstätig und bis dahin keinerlei Beschäftigung nachgegangen sei. Nach Abschluss eines Vorhalteverfahrens habe das Finanzamt mit Bescheid vom 17. Juni 1996 die für die Tochter gewährte Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Mai 1995 bis Juni 1996 mit der Begründung zurückgefordert, dass die Tochter am 28. April 1995 den Schulbesuch an einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt abgebrochen habe. Die Berufung bekämpfe die Rückforderung insoweit als davon die Zeiträume Mai bis Juli 1995 und März bis Juni 1996 betroffen seien. Unbestritten sei - so die belangte Behörde im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides -, dass die Tochter die Höhere Technische Bundeslehranstalt (HTL) ab 29. April 1995 nicht mehr besucht, sich danach innerhalb des Rückforderungszeitraumes (5/95 bis 6/96) nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe und seit dem 13. November 1995 berufstätig sei. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, dass bezüglich der Monate Mai, Juni und Juli 1995 für die Gewährung der Familienbeihilfe Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG zur Anwendung komme, wonach für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Diese Ansicht könne die belangte Behörde nicht teilen, weil die genannte Gesetzesstelle diese Weitergewährung der Familienbeihilfe nur für die "Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung" vorsehe und die Tochter ihre an der HTL begonnene Berufsausbildung "im April 1995 nicht" abgeschlossen habe. Zur Rückforderung für die Monate März bis Juni 1996 sei die Beschwerdeführerin der Meinung, diese sei deshalb zu Unrecht erfolgt, weil sie dem Finanzamt im Februar und dann nochmals im März 1996 Meldung darüber erstattet habe, dass die Tochter im November 1995 ein Arbeitsverhältnis aufgenommen habe. Zu diesem Vorbringen sei vorweg festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen Meldung des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen binnen der Monatsfrist des Paragraph 25, FLAG nicht nachgekommen sei. Obwohl die Tochter bereits am 13. November 1995 ein Arbeitsverhältnis eingegangen sei, habe die Beschwerdeführerin diesen Umstand dem Finanzamt erst mit Schreiben vom 14. Februar 1996 mitgeteilt. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für die Tochter sei mit Ende des Monates April 1995 erloschen. Ebenso wie für die Monate Mai 1995 bis Februar 1996 zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen worden sei, gelte dies auch für die Monate März bis Juni 1996. Die einschränkende Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, FLAG, wonach zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe insoweit nicht zurückzuzahlen ist, als der unrechtmäßige Bezug durch eine unrichtige Auszahlung durch den Dienstgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist, sei gegenständlich nicht anzuwenden. Das Finanzamt sei weder Dienstgeber der Beschwerdeführerin noch auch auszahlende Stelle im Sinne der Bestimmungen des FLAG gewesen. Auch könne dem Finanzamt nicht der Vorwurf gemacht werden, es hätte die Angelegenheit der Beschwerdeführerin schleppend erledigt und dadurch bewirkt, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tochter über den Monat Februar 1996 hinaus Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen habe. Abgesehen davon, dass die Finanzämter auch in Angelegenheiten der Familienbeihilfe über eine Vielzahl von Anbringen zu entscheiden hätten, ergebe sich im Berufungsfall aus der Aktenlage, dass das Finanzamt die Meldung der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 1996 schon am 4. März 1996 in Bearbeitung genommen habe. An diesem Tag sei von der Beschwerdeführerin eine Bestätigung abverlangt worden, aus der sich ergebe, ab wann die Tochter nicht mehr die Schule besucht habe. Zur Klärung dieser Frage seien sodann weitere Ermittlungen erforderlich gewesen. Erst durch ein Schreiben der HTL vom 8. Mai 1996 sei der Sachverhalt geklärt gewesen. Die Beschwerdeführerin könne nicht einwenden, sie hätte für ihre Tochter die Familienbeihilfe im guten Glauben bezogen und verbraucht. Wenn die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 1996 dem Finanzamt mitgeteilt habe, dass ihre Tochter seit 13. November 1995 in einem Arbeitsverhältnis stehe, habe sie diese Mitteilung doch deswegen gemacht, weil es ihr bewusst gewesen sei, dass sie folglich jedenfalls ab Dezember 1995 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe für dieses Kind mehr gehabt habe. Auf die Anwendung der von der Beschwerdeführerin ins Spiel gebrachten Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 4, FLAG habe die Partei keinen Anspruch, weil es sich dabei um eine Maßnahme im Rahmen des Aufsichtsrechtes handle. Nach dieser Bestimmung seien die Oberbehörden ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, "wenn die Rückforderung" unbillig wäre. Die Abstandnahme von der Rückforderung erfolge nicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid, sondern dadurch, dass es das Finanzamt über Weisung der Oberbehörde unterlasse, einen Rückzahlungsbescheid zu erlassen. "Nach erfolgter Rückforderung" von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe sei eine Maßnahme nach Paragraph 26, Absatz 4, FLAG, also eine Abstandnahme von der Rückforderung der Familienbeihilfe, ausgeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Juni 1997, B 903/97, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und diese antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde in ihrem Recht auf fehlerfreie Handhabung des verwaltungsbehördlichen Ermessens im Rahmen der beantragten Nachsicht von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges im Sinn des Paragraph 26, Absatz 4, FLAG verletzt. Weiters sieht sie eine Rechtsverletzung in der unrichtigen Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG in Bezug auf die "Erhaltung von Familienbeihilfe für die Zeit von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung" der Tochter. Schließlich sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterlassung einer Rückforderung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Maßnahme nach Paragraph 26, Absatz 4, FLAG beruft, kann dies ihrer Beschwerde zu keinem Erfolg verhelfen. Auf eine in Paragraph 26, Absatz 4, FLAG ermöglichte aufsichtsbehördliche Maßnahme der Oberbehörde besteht nämlich kein Rechtsanspruch vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1998, 98/13/0067). Es ist damit auch rechtlich nicht von Bedeutung, ob die Beschwerdeführerin nach dem Beschwerdevorbringen bereits in einem Schreiben vom 27. März 1996 (sohin vor Ergehen des erstinstanzlichen Rückforderungsbescheides) das Finanzamt um "Nachsicht von der Rückforderung" ersucht und die belangte Behörde diesen Sachverhalt zu Unrecht nicht festgehalten habe.

Nach der näheren Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, wenn diese für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG bestimmt, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung aufrecht bleibt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Ziel einer Berufsausbildung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein vergleiche dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. März 1991, 90/13/0241, vom 20. November 1996, 94/15/0130, und vom 16. November 1993, 90/14/0108). Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1995, 93/15/0133).

Dieser Zielsetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG, nämlich der Anspruchsvermittlung für die Familienbeihilfe (und damit über die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 auch des Kinderabsetzbetrages) nur durch eine zielgerichtete, ernstlich betriebene Berufsausbildung würde es widersprechen, wenn nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG ein vorzeitiger Abbruch der Berufsausbildung die dort normierte Weitergewährung für die Dauer von drei Monaten nach sich ziehen könnte. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 10. Juni 1997 zum Vorbringen der Beschwerdeführerin in Richtung Verletzung des Rechtes auf Gleichbehandlung darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen die Zielsetzung der Bestimmungen der Litera b und d des Paragraph eins, Absatz 2, (gemeint wohl Paragraph 2, Absatz eins,) FLAG verkennt. Wenn daher die belangte Behörde auch entsprechend dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG, der ausdrücklich vom "Abschluss der Berufsausbildung" spricht, zu ihrer abweisenden Berufungserledigung hinsichtlich der Monate Mai bis Juli 1995 gelangte, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Die Rückforderung der Familienbeihilfe hatte die belangte Behörde auf Paragraph 26, Absatz eins, FLAG in der Fassung StruktAG 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, zu stützen. Für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruches ist nämlich die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage maßgeblich vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1997, 97/15/0013). Zu der somit maßgebenden Gesetzesfassung hat der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis vom 25. Juni 1997 die Auffassung vertreten, dass nach der durch das StruktAG 1996 (ab 1. Mai 1996) geänderten Rechtslage auch das Finanzamt als "auszahlende Stelle" im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, FLAG anzusehen ist. Eine Rückzahlungsverpflichtung kann damit auch dann nicht zum Tragen kommen, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch das Finanzamt (als auszahlende Stelle) verursacht worden ist.

Der Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes wird ebenfalls durch die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltende Rechtslage gebildet. Wenn der Gesetzgeber zwischen der Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof das Gesetz rückwirkend ändert, hat dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren unbeachtlich zu bleiben vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1986, 86/08/0063, SlgNr. 12.197/A, sowie Jabloner, ÖJZ 1995, 923 f). Die durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1998, rückwirkend ab 1. Mai 1996 geänderte Fassung des Paragraph 26, Absatz eins, FLAG ist somit im gegenständlichen Fall für die nachprüfende Kontrolle des angefochtenen Bescheides nicht maßgeblich.

Der Beschwerdeführerin kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn sie die Ansicht vertritt, der unrechtmäßige Bezug der Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbeträge) für die Monate März bis Juni 1996 sei ausschließlich auf eine unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt zurückzuführen und dazu auf eine "fristgerechte Anzeige der Beschwerdeführerin im Februar 1996" verweist (..., es wäre dem Finanzamt durchaus zumutbar gewesen, "die Beträge nach Meldung der Bezugsberechtigten sofort einzustellen"). Die Beschwerdeführerin übersieht bei diesem Vorbringen, dass sie ihrer Meldepflicht nach Paragraph 25, FLAG nicht zeitgerecht nachgekommen ist (nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Mitteilung über die Tatsachen, die zum Erlöschen des Familienbeihilfenanspruches geführt haben, innerhalb eines Monates, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, zu erfolgen). Das Unterlassen dieser fristgerechten Meldung hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid - ohnedies nur in Bezug auf die Arbeitsaufnahme im November 1995 (und nicht auch bereits hinsichtlich des Schulabbruches Ende April 1995) - vorgehalten. Es kann also nicht gesagt werden, dass die Weitergewährung der Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbeträge über Februar 1996 hinaus ausschließlich auf eine Verursachung durch das Finanzamt zurückzuführen ist, zumal diesem wegen der unterbliebenen rechtzeitigen Meldung des Erlöschens der Anspruchsvoraussetzungen die Möglichkeit genommen war, schon entsprechend früher allfällige Überprüfungshandlungen zu setzen und (vor März 1996) die Auszahlung der Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) einzustellen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1998, 98/13/0067). Auch ist für die Zeit notwendiger (zeitnaher) Überprüfungshandlungen im Zusammenhang mit einem gemeldeten Wegfall des Familienbeihilfenanspruches nicht von einer ausschließlichen Verursachung des unrechtmäßigen Bezuges der Familienbeihilfe durch das Finanzamt (als auszahlende Stelle) auszugehen.

Der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde neuerlich angesprochene gutgläubige Verbrauch der Beträge durch die Tochter ist rechtlich ohne Bedeutung, weil der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 26, Absatz eins, FLAG (nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, letzter Satz EStG 1988 auch auf Kinderabsetzbeträge anzuwenden) nur auf die objektive Unrechtmäßigkeit des Bezuges der Familienbeihilfe abstellt vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1997, 97/13/0185, 0217).

Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. Sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 21. Oktober 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997150111.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1997150111_19991021X00

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