Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 97/14/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7628 F/2001

Geschäftszahl

97/14/0170

Entscheidungsdatum

26.06.2001

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §34;
BAO §39 Z5;
BAO §41 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs4 Z5 lite;
VwRallg;
  1. BAO § 34 heute
  2. BAO § 34 gültig ab 10.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  3. BAO § 34 gültig von 14.12.1983 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  1. BAO § 39 heute
  2. BAO § 39 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 39 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 41 heute
  2. BAO § 41 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 41 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  4. BAO § 41 gültig von 19.04.1980 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des T-Museums in römisch eins, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 20. November 1996, Zl. 70.652-7/96, betreffend Ausstellung eines Bescheides nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein beantragte mit Eingabe vom 18. Juli 1996 die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,.

Die Bestimmungen der angeschlossenen Vereinssatzungen lauten im hier interessierenden Umfang wie folgt:

"§ 1

Das "T-Museum" ist ein im Jahre 1823 gegründeter gemeinnütziger Verein, er hat seinen Sitz in Innsbruck. Seinen Namen führt er nach dem damaligen ..., der bei der Gründung das Protektorat über den Verein übernommen hat.

Paragraph 2

Zweck des Vereines ist die Führung und Ausgestaltung des "T-Museums", das mit all seinen Sammlungen und dem gesamten Vermögen Eigentum des Vereines ist.

Seine wesentliche Aufgabe ist die wissenschaftliche Erforschung Tirols, seiner Natur, Geschichte, Kultur, Kunst, Wirtschaft und Technik, die Durchführung der wissenschaftlichen und künstlerischen Lehre und Bildung in Tirol - diesen Zwecken dient die damit verbundene Herausgabe von wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen -, weiters die Sammlung, Dokumentation, Bewahrung und Schaustellung all dessen, was als Erzeugnis der Natur des Landes und als Werk für Wissenschaft und Kunst von Interesse und Bedeutung ist. Der Verein ist überwiegend in Tirol tätig. Er darf keinen Gewinn erstreben.

Paragraph 3

Einkünfte zur Erreichung des Vereinszweckes sind:

  1. Absatz eins,Mitgliedsbeiträge und Spenden,
  2. Absatz 2,Eintrittsgelder zu den Schausammlungen, Ausstellungen und Sonderveranstaltungen,
  3. Absatz 3,Bearbeitungsgebühren, Leihgebühren und sonstige Gebühren,
  4. Absatz 4,Subventionen des Landes Tirol und anderer öffentlichrechtlicher Körperschaften,

...

Paragraph 15

  1. Absatz eins,Die Sammlungen und das Liegenschaftsvermögen des Vereins sind prinzipiell unveräußerlich.
  2. Absatz 2,Einzelne Stücke der Sammlungen und entbehrliche Teile des sonstigen Vermögens (nicht jedoch wenn Letzteres in den Bereich der ordentlichen Verwaltung fällt) können auf Beschluss des Engeren Ausschusses verkauft oder getauscht werden.

    Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegeben Stimmen.

  3. Absatz 3,Im Falle der Auflösung des Vereines gehen die Sammlungen (- soweit nicht Eigentumsvorbehalte bestehen -), und das sonstige Vermögen in das Eigentum des Landes Tirol über. Die Bestimmungen dieses Absatzes geltend auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes."

    In einem Vorhalt vom 8. August 1996 wies die belangte Behörde darauf hin, dass unter die Begünstigung nach der ab 1994 geltenden Rechtslage lediglich Vereine fielen, die ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgten. Den Vereinsstatuten sei eine ausschließlich wissenschaftliche Ausrichtung des Vereines ebenso wenig zu entnehmen wie den Beilagen zu den eingereichten Umsatzsteuererklärungen im Zusammenhalt mit der Erklärung vom 6. Februar 1995, wonach das Museum nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen geführt werde und eine unechte Umsatzsteuerbefreiung größere Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen würde. Nach der bestehenden Gesetzeslage müsse die Eigendurchführung von Forschungs- und Lehraufgaben vorrangige Aufgabe der Körperschaft sein. Der Betrieb eines Museums stelle, auch wenn damit in verschiedenem Umfang wissenschaftliche Arbeiten verbunden sein könnten, noch keine ausschließlich wissenschaftliche Tätigkeit dar. Darüber hinaus entspreche die Auflösungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, der vorgelegten Statuten nicht den gesetzlichen Erfordernissen im Sinne der Paragraphen 39 und 41 BAO. Eine allfällige Stellungnahme möge binnen vier Wochen erfolgen. Von einer Beantwortung des Vorhaltes wurde in der Folge Abstand genommen.

    Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung des genannten Bescheides ab. Der beschwerdeführende Verein stelle keine juristisch unselbständige Einrichtung einer Gebietskörperschaft (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera d,) bzw. Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, Litera b,), sondern eine (eigenständige) juristische Person des privaten Rechtes dar. Für eine Aufnahme in den begünstigten Empfängerkreis müssten somit die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG erfüllt werden. Voraussetzung sei demnach die Verfolgung ausschließlich wissenschaftlicher Zwecke durch den beschwerdeführenden Verein als Körperschaft im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO. Der Umstand der Gemeinnützigkeit dürfe sich - ab der Novellierung des EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 1993/818 - nur mehr aus dem Titel der Förderung wissenschaftlicher Zwecke ergeben. Den Vereinsstatuten sei die ausschließlich wissenschaftliche Ausrichtung der Körperschaft ebenso wenig zu entnehmen wie den Beilagen zu den eingereichten Umsatzsteuererklärungen des Jahres 1995. Der Betrieb eines Museums stelle, auch wenn damit in verschiedenem Umfang wissenschaftliche Arbeiten verbunden sein können, noch keine ausschließlich wissenschaftliche Tätigkeit dar. Museen seien Einrichtungen, die der Sammlung, systematischen Aufbewahrung und Schaustellung von Gegenständen kultureller Bedeutung dienten. Der Erklärung vom 6. Februar 1995 entsprechend, seien für das Jahr 1995 steuerpflichtige Umsätze von rund 12,8 Millionen Schilling ausgewiesen und ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen worden. Da der beschwerdeführende Verein zum Vorhalt der belangten Behörde keine Stellungnahme abgegeben habe, könne unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des Vereines nicht ausschließlich auf die Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke gerichtet sei. Darüber hinaus bestimme Paragraph 15, Absatz 3, der Satzungen, dass bei Auflösung des Vereines die Sammlungen und das sonstige Vermögen in das Eigentum des Landes Tirol übergingen. Eine Verwendung der dem Verein gespendeten Mittel für ausschließlich wissenschaftliche Zwecke werde damit nicht gewährleistet.

    Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30. September 1997, B 20/97, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, EStG 1988 beschreibt Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen, die jedenfalls Betriebsausgaben sind, und hat in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt , Nr. 818, folgenden Wortlaut:

"5. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von

  • Strichaufzählung
    Forschungsaufgaben oder
  • Strichaufzählung
    der Erwachsenenbildung dienenden Lehraufgaben, welche die wissenschaftliche oder künstlerische Lehre betreffen und dem Allgemeinen Hochschulstudiengesetz oder dem Kunsthochschul-Studiengesetz entsprechen,
sowie damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen und Dokumentationen an folgende Einrichtungen:
              a)              Universitäten, Kunsthochschulen und die Akademie der bildenden Künste, deren Fakultäten, Instituten und besondere Einrichtungen.
              b)              Durch Bundes- oder Landesgesetz errichtete Fonds, die mit Aufgaben der Forschungsförderung betraut sind.
  1. Litera c
    Die österreichische Akademie der Wissenschaften.
  2. Litera d
    Juristisch unselbständige Einrichtungen von Gebietskörperschaften, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentationen befasst sind.
e) Juristische Personen, die im Wesentlichen mit Forschungs- oder Lehraufgaben der genannten Art für die österreichische Wissenschaft oder Wirtschaft und damit verbundenen wissenschaftlichen Publikationen oder Dokumentation befasst sind. Weitere Voraussetzung ist, dass an diesen juristischen Personen entweder eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist oder die juristische Person als Körperschaft im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt.
Die Voraussetzungen der Litera d und e sind von der jeweiligen Einrichtung durch einen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes erteilten Bescheid der Finanzlandesdirektion nachzuweisen. Sämtliche Einrichtungen, denen ein solcher Bescheid ausgestellt wurde, sind einmal jährlich durch den Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen.
..."
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde hätte zum Ergebnis kommen müssen, dass an ihr "eine Gebietskörperschaft zumindest mehrheitlich beteiligt" sei. Gegenständlich bestehe die Beteiligung des Landes Tirol nicht im Eigentum, sondern darin, dass das Land den sehr erheblichen Abgang aus der Tätigkeit des beschwerdeführenden Vereines trage.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Nach Paragraph eins, der Vereinssatzungen handelt es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen Verein, somit um die organisierte Vereinigung mehrerer Personen zur Erreichung des in Paragraph 2, näher umschriebenen Vereinszweckes. Die Subventionen des Landes Tirol (und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften) sind nach Paragraph 3, der Vereinsstatuten eines der materiellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes. Eine Beteiligung des Landes Tirol ergibt sich aus der Rechtsgrundlage der beschwerdeführenden Partei nicht.
Tatbestandsmäßige Voraussetzung zur Erlangung eines Bescheides nach der angeführten Gesetzesstelle ist im Beschwerdefall daher, dass der Verein "als Körperschaft im Sinne der Paragraphen 34, ff BAO" ausschließlich wissenschaftliche Zwecke verfolgt. Paragraph 34, leg. cit. enthält grundsätzliche Anordnungen, die in den folgenden Bestimmungen der Paragraphen 35 bis 47 näher ausgeführt werden. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen werden im Paragraph 41,, die tatsächliche Umsetzung der satzungsmäßigen Ziele im Paragraph 42, leg. cit. beschrieben.
Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BAO muss die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben. Absatz 2, bestimmt, dass eine ausreichende Bindung der Vermögensverwendung im Sinn des Paragraph 39, Ziffer 5, vorliegt, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes zu verwenden ist, in der Fassung so genau bestimmt wird, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anzuerkennen ist.
Durch Paragraph 41, Absatz 2, BAO soll sichergestellt werden, dass das Vermögen der abgabenbegünstigten Körperschaft bei Auflösung oder Aufgabe (Wegfall) ihres Förderungszieles einem der im Paragraph 34, leg. cit. begünstigten Zwecke erhalten bleibt. Ausreichend ist auch, wenn das Vermögen einer anderen abgabenbegünstigten Körperschaft zur Erfüllung ihrer abgabenbegünstigten Zwecke vorbehalten wird. Wird als Nachfolgerechtsträger in der Rechtsgrundlage eine begünstigte Zwecke fördernde Körperschaft genannt, so erfüllt dies allein noch nicht die Anforderung des Paragraph 39, Ziffer 5, bzw. des Paragraph 42, Absatz 2, BAO; nötig ist vielmehr auch die Anordnung, wonach das Vermögen von diesem Rechtsträger nur für begünstigte Zwecke verwendet werden darf vergleiche Ritz, BAO2, Tz. 9ff zu Paragraph 39 und die dort angeführte hg. Judikatur).
Nach der herrschenden Auffassung in der Literatur (siehe etwa Ritz, BAO, Paragraph 39, Tz 10; Kohler/Quantschnigg/Wiesner, Besteuerung der Vereine, 8. Auflage, 67), der sich auch der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist der Vorschrift des Paragraph 39, Ziffer 5, BAO auch entsprochen, wenn als Nachfolgerechtsträger eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (wie hier das Land Tirol) benannt wird. Allerdings bedarf es, wie im vorstehenden Absatz angeführt, in der Satzung des Vereins einer Anordnung bzw. Auflage, dass der Nachfolgerechtsträger, also die Körperschaft öffentlichen Rechts, das Vermögen wiederum für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verwenden wird. Im gegenständlichen Fall fehlt es in der Rechtsgrundlage des beschwerdeführenden Vereins in ihrer dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zugrundeliegenden Fassung an einer solchen Anordnung bzw. Auflage.
Da wie oben ausgeführt, bereits nach der Rechtsgrundlage des Vereines eine entsprechende Vermögensbindung für begünstigte Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung gewährleistet sein muss, bedurfte es der von der Beschwerde vermissten Ermittlungen darüber, ob das Land Tirol "eine so wertvolle Institution wie das T-Museum einfach aufgeben würde", nicht. Der im angefochtenen Bescheid (und zuvor schon im Vorhalt vom 8. August 1996) aufgezeigte, der beantragten Bescheiderlassung entgegenstehende, Satzungsmangel liegt daher vor.
Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung weiters (und primär) darauf, dass der Vereinssatzung auch nicht die ausschließlich wissenschaftliche Ausrichtung der Körperschaft zu entnehmen sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, gehören zur wissenschaftlichen Tätigkeit jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist. Der im Bereich der Forschung wissenschaftlich Tätige muss eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen und das Ergebnis seiner Arbeit geeignet sein muss, der Erweiterung wissenschaftlicher Erkenntnisse zu dienen. Eine Tätigkeit ist nicht schon dann wissenschaftlich, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher Methoden bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, d.h. dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder/und der Lehre, d.h. der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zweck der Erweiterung ihres Wissensstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, dass sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Dabei wird "angewandte Wissenschaft" zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch gehört, dass die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1997, 95/13/0275, mwN).
In dem angeführten Erkenntnis vom 22. Oktober 1997 setzt der Gerichtshof fort, dass die Gestaltung historischer Ausstellungen grundsätzlich geeignet sei, neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen, die eine tatsächliche Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit bedeuten. Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass in der bloßen Sammlung und Schaustellung von Gegenständen kultureller Bedeutung noch keine wissenschaftliche Betätigung liegt. Dass die Gestaltung eines Museums aber von vornherein nicht geeignet ist, der Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zu dienen, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen. Vielmehr wird es im Einzelfall darauf ankommen, ob die Ausgestaltung dem Aufbau (ihrer Methode) und dem Inhalt (ihrem Niveau) nach einer wissenschaftlichen Arbeit gleichzuhalten ist vergleiche dazu auch Kohler-Quantschnigg-Wiesner, Besteuerung der Vereine7, S. 46).
Im Hinblick auf das Fehlen einer dem Paragraph 39, Ziffer 5, BAO entsprechenden Vermögensbindung, kam es im Beschwerdefall jedoch nicht mehr entscheidend darauf an, ob der beschwerdeführende Verein die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 5, Litera e, EStG 1988 im Übrigen erfüllte. Im Ergebnis kann es daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem Antrag des beschwerdeführenden Vereines nicht entsprochen hat.
Die Beschwerde war demnach gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.
Wien, am 26. Juni 2001

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140170.X00

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1997140170_20010626X00

Navigation im Suchergebnis