Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/14/0110

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/14/0110

Entscheidungsdatum

27.11.2001

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §111;
BAO §184;
BAO §303 Abs1 litb;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;
UStG 1972 §4 Abs4;
  1. BAO § 111 heute
  2. BAO § 111 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 111 gültig von 20.07.2024 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  4. BAO § 111 gültig von 29.12.2007 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  5. BAO § 111 gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 111 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  8. BAO § 111 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. BAO § 111 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  10. BAO § 111 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 111 gültig von 19.04.1980 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
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  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
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  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1981 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  3. UStG 1972 § 4 gültig von 20.12.1980 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  4. UStG 1972 § 4 gültig von 30.12.1977 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  5. UStG 1972 § 4 gültig von 31.12.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  6. UStG 1972 § 4 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des Dr. J, Rechtsanwalt in römisch eins, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch zwei) vom 12. September 1995, Zl 70.686 - 7/95, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich

Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1991 sowie

Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und ermittelt den Gewinn aus dieser Tätigkeit sowie einem daneben betriebenem Schreibbüro nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988.

Im Bericht über eine beim Beschwerdeführer durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1989 bis 1991 wird zu den Aufzeichnungen des Beschwerdeführers festgehalten, dass der Steuerpflichtige im Zuge der Prüfung aufgefordert worden sei, dem Prüfer die Einsichtnahme in die Belege und Aufzeichnungen der Jahre 1989 bis 1991 unter Wahrung der durch das Berufsgeheimnis bestehenden Verpflichtungen zu ermöglichen. Für jedes Prüfungsjahr seien dem Beschwerdeführer eine Reihe von Klientennamen (diese seien seinen Aufzeichnungen entnommen worden) bekannt gegeben worden. Gleichzeitig habe der Prüfer darauf hingewiesen, dass die steuerlich nicht relevanten Teile der Fakturen abgedeckt werden könnten. Trotz mehrmaliger Aufforderung seien dem Prüfungsorgan keine Ausgangsrechnungen vorgelegt worden, weshalb die Belegsammlung nur unvollständig vorgelegt worden sei. Vom Beschwerdeführer sei dazu eingewandt worden, dass nach seiner Ansicht eine gesetzlich normierte Verpflichtung zur Vorlage von Rechnungen auch dann nicht bestehe, wenn solche ausgestellt worden seien. Weiters sei eingewandt worden, dass die Vorlage von Rechnungen eine Verletzung des Berufsgeheimnisses darstelle. Nach Ansicht des Finanzamtes bildeten Rechnungen einen wesentlichen Bestandteil der Belegsammlung und seien deshalb auch einer Prüfung zugänglich zu machen. Es werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. März 1987, 85/13/0195 verwiesen, in dem ausgesagt werde, dass Aufzeichnungen, auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Führung bestehe, der Abgabenbehörde vorgelegt werden müssten. Weiters werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1986, 85/15/0007, verwiesen, in welchem ausgeführt worden sei, dass dem schutzwürdigen Interesse hinreichend Sorge getragen werde, wenn Name und Anschrift des Leistungsempfängers abgedeckt würden. In diesem Zusammenhang dürfe darauf hingewiesen werden, dass der Klientenname ohnehin aus den vorgelegten Unterlagen bekannt gewesen sei. Es gehöre jedenfalls zu den steuerlichen Obliegenheiten eines Abgabepflichtigen, das Rechenwerk so zu gestalten, dass eine Überprüfung ohne Verletzung von Verschwiegenheitspflichten durchgeführt werden könne. Die Vorlage dieser Unterlagen sei notwendig, damit das Finanzamt dem Auftrag der Paragraphen 114 und 115 BAO nach gleichmäßiger Behandlung aller Steuerpflichtigen sowie der amtswegigen Erforschung der für die Erhebung der Abgaben wesentlichen Verhältnisse nachkommen könne. Gemäß Paragraph 143, Absatz 2, BAO seien zur Erfüllung der in Paragraph 114, BAO genannten Aufgaben auch schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung seien, vorzulegen. Weiters werde auf Paragraph 151, BAO verwiesen, in dem normiert werde, dass die Abgabenbehörde bei jedem, der zur Führung von Aufzeichnungen verpflichtet sei, jederzeit die Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen prüfen könne.

Dem Bericht ist neben der Ansicht des Prüfers, dass das vom Beschwerdeführer betriebene Schreibbüro keine Einkunftsquelle darstellt und anderen Feststellungen weiters zu entnehmen, dass für das Jahr 1990 der steuerpflichtige Umsatz sowie die Betriebseinnahmen entsprechend der vor Beginn der Prüfung erstatteten Selbstanzeige zu erhöhen seien. Unter Hinweis unter anderem auf die Selbstanzeige sowie die Nichtvorlage von Rechnungen bzw die Verweigerung der Einsichtnahme in Grundaufzeichnungen vertrat der Prüfer die Ansicht, dass für die drei Prüfungsjahre bei Umsatz und Gewinn ein Sicherheitszuschlag in Höhe von S 85.000,-- (1989), S 130.000,-- (1990) und S 200.000,-

- (1991) in Ansatz zu bringen sei.

Das Finanzamt erließ nach Wiederaufnahme der Verfahren entsprechende neue Sachbescheide hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1989 bis 1991.

In einer dagegen erhobenen Berufung wurde zur Wiederaufnahme der Verfahren eingewandt, dass das Prüfungsverfahren am 20. September 1993 begonnen habe und der Behörde die im Prüfungsbericht aufgeworfenen Punkte bereits am 28. September 1993 bekannt gewesen seien. Dennoch sei die Wiederaufnahme erst am 2. Februar 1994 verfügt worden. Die Begründung der Wiederaufnahme sei "rein formell ohne irgendwelche konkrete Ausführungen" erfolgt. Insbesondere vermöge eine pauschale Verweisung auf Paragraph 303, Absatz 4, BAO schon deshalb nicht zu genügen, weil dieser für seine Anwendbarkeit wiederum auf eine andere Vorschrift verweise. Keinesfalls könne die Vornahme von Zuschätzungen einen Wiederaufnahmsgrund etwa im Sinn des Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO darstellen. Sonstige Neuerungen im Verhältnis zu den Abgabenerklärungen samt Beilagen vermöge die Behörde nicht aufzuzeigen.

Hinsichtlich der neuen Sachbescheide vertrat der Beschwerdeführer zur Frage der Schätzungsbefugnis im Wesentlichen die Ansicht, dass Basis seiner Aufzeichnungen als Einnahmen-Ausgaben-Rechner ausschließlich Zahlungsflüsse seien. Im Rahmen seiner Abgabenpflicht sei er daher nicht gehalten, Ausgangsrechnungen überhaupt zu erstellen. Unterlagen, die er nicht führen müsse, müsse er auch nicht vorlegen.

Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und rechtzeitigem Antrag auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz, in welcher unter anderem abermals darauf hingewiesen wurde, dass die Behörde keine einzige konkrete Rechnung genannt habe, welche sie vorgelegt haben wolle, wurde eine Wiederholungsprüfung im Sinn des Paragraph 148, Absatz 3, Litera c, BAO durchgeführt, im Rahmen derer niederschriftlich detailliert die geprüften Belege (etwa über Kostenvorschüsse bzw. Akonto-Zahlungsaufforderungen sowie eine Aufwandsbuchung an ein Bezirksgericht in einer bestimmten Rechtssache) und der Umstand festgehalten wurden, dass die Unterlagen bezüglich "restlicher Zahlungsflüsse vorhanden wären", vom Beschwerdeführer aber ohne "konkreten Vorhalt und auf die Vermutung hin, dass weitere Zahlungsflüsse vorliegen könnten" nicht offen gelegt werden würden.

In der über Antrag des Beschwerdeführers durchgeführten mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer laut dem darüber abgefassten Protokoll nochmals seinen Standpunkt klar, solange die Aufzeichnungen formell in Ordnung seien, müsse die Vermutung der materiellen Richtigkeit aufrecht sein. Auch ein Gewerbebetrieb müsse bei einer Betriebsprüfung nicht alle Belege vorlegen, sondern brauche nur konkret bezeichnete Geschäftsfälle offen zu legen. Das müsse auch für ihn gelten; auch im Zuge einer Prüfung müsse er nicht sämtliche Abrechnungen von einem Klienten vorlegen, sondern nur die vom Prüfer konkret bezeichneten Einzelbelege. Also auch nicht über Aufforderung des Prüfers in einer bestimmten Causa alle Abrechnungen und Zahlungseingänge offen legen. Der Prüfer könne nur verlangen, zu einem ganz bestimmten Geldfluss, den er vorher konkret bezeichnen müsse, die Honorarnote vorzulegen. Der Unternehmer müsse nicht durch Vorlage aller möglichen Belege und Unterlagen nachweisen, dass ein weiterer Geldfluss nicht stattgefunden habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren ab, der Berufung gegen die neuen Sachbescheide gab sie teilweise Folge, wies sie aber insbesondere hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Streit gezogenen Punkte ebenfalls ab.

Begründend wies die belangte Behörde hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren darauf hin, dass die Verfügung der Wiederaufnahme bis zum Eintritt der Verjährung zulässig sei. Die Bescheide seien innerhalb der Verjährungsfrist ergangen. Für das Kalenderjahr 1990 könne es am Vorliegen "neuer Tatsachen im Sinn des Paragraph 303, Absatz 4, BAO" keinen Zweifel geben, habe der Beschwerdeführer vor Prüfungsbeginn doch selbst berichtigte Steuererklärungen abgegeben, die zu einer Gewinnerhöhung und einer Erhöhung der Umsatzsteuerzahllast geführt hätten. Aber auch für die Jahre 1989 und 1991 hätten sich durch die Prüfungsfeststellungen Neuerungen ergeben, die eine Wiederaufnahme der Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren rechtfertigten. So habe die abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich aller Berufungsjahre ergeben, dass unter verschiedenen Bezeichnungen geltend gemachte Betriebsausgaben als nicht abzugsfähig im Sinn des Paragraph 20, EStG 1988 anzusehen seien. Schließlich sei durch die Betriebsprüfung neu hervorgekommen, dass die vom Beschwerdeführer für steuerliche Zwecke geführten Aufzeichnungen eine Überprüfung der vollständigen Einnahmenerfassung nicht zuließen, weil die damit verbundene Belegsammlung nur die Zahlungsbelege enthalte. Insgesamt habe bei der Prüfung festgestellt werden müssen, dass das für steuerliche Zwecke geführte Rechenwerk des Abgabepflichtigen hinsichtlich der Einnahmenerfassung so eingerichtet sei, dass eine exakte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bzw. Überprüfung der erklärten Beträge im Hinblick auf die Weigerung des Beschwerdeführers, bestimmte, nach seinen Angaben vorhandene Honorarabrechnungen und Kontrollaufzeichnungen vorzulegen, für den Prüfer nicht möglich gewesen sei.

Zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wies die belangte Behörde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 184, BAO darauf hin, dass für den Beschwerdeführer als Einnahmen-Ausgaben-Rechner die Verpflichtung bestanden habe, die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach Maßgabe des Zuflusses bzw Abflusses aufzuzeichnen. Für Zwecke der Erhebung der Umsatzsteuer sei er weiters gehalten, unter anderem sämtliche Entgelte für die von ihm erbrachten Leistungen "fortlaufend, unter Angabe des Tages derart aufzuzeichnen, dass zu ersehen sei, wie sich die Entgelte auf die Steuersätze verteilen und welche Entgelte auf steuerfreie Umsätze entfallen". Zum Rechenwerk bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 gehörten auch die den Eintragungen zu Grunde liegenden Belege, für welche ebenso wie für die Aufzeichnungen selbst Aufbewahrungspflicht bestehe. Nach Paragraph 138, BAO seien nicht nur Bücher und Aufzeichnungen, sondern ebenso auch "Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden" auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt von Anbringen von Bedeutung seien. Ebenso sei der Beschwerdeführer zur Aufbewahrung und Vorlage der "internen Kontrollaufzeichnungen" in den Handakten betreffend die in der jeweiligen Causa geleisteten und erhaltenen Zahlungen verpflichtet, weil auch diese Aufzeichnungen Bestandteil des Rechenwerkes seien. Nach Ansicht des Senates verkenne der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, dass von ihm formell ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt worden seien, die somit auch die Vermutung der materiellen Richtigkeit für sich in Anspruch nehmen könnten und sich deshalb die Offenlegungspflicht auf die Aufklärung konkret bezeichneter Zweifel der Abgabenbehörde beschränke, den Inhalt der Bestimmung des Paragraph 163, BAO, der keineswegs darin liege, den Umfang der abgabenbehördlichen Prüfungsbefugnis zu begrenzen. Nach den Paragraphen 147, ff BAO dürfe die Abgabenbehörde nämlich auch formell ordnungsmäßige Aufzeichnungen prüfen und die den (formell ordnungsmäßigen) Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Belege anfordern. Ebenso sei es daher der Behörde nicht verwehrt, für Prüfungszwecke alle in einer bestimmten Causa gelegten Honorarnoten bzw. Zahlungsanforderungen (unter Wahrung der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht in anonymisierter Form) zu verlangen. Denn nur auf diese Weise sei eine Kontrolle der Vollständigkeit der Einnahmenerfassung möglich bzw. könne eine umsatzsteuerliche Überprüfung der Aufteilung von Zahlungseingängen in Honorar- und Barauslagenersatz erfolgen. Überdies seien nach Paragraph 163, BAO Bücher und Aufzeichnungen, die den (Form-)Vorschriften des Paragraph 131, leg cit entsprechen, nur dann der Abgabenerhebung zu Grunde zu legen, wenn kein begründeter Anlass gegeben sei, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Eben dies sei jedoch bei den die Streitjahre betreffenden Aufzeichnungen des Beschwerdeführers nach Meinung des Senates der Fall. Eine weiter gehende Kontrolle des Rechenwerkes habe der Abgabepflichtige jedoch nicht zugelassen. Vielmehr habe er die Vorlage der für bestimmte Klienten bzw. für konkret genannte Aufträge angeforderten Schlussrechnungen verweigert und sei auch nicht bereit gewesen, bekannt zu geben, ob zu bestimmten, in den Aufzeichnungen ausgewiesenen Ausgaben - wie Gerichtsgebühren, Vollzugsgebühren, sonstige Barauslagen - auch entsprechende Einnahmen erlösmäßig erfasst worden seien. So sei im Zuge der Wiederholungsprüfung beispielsweise zwar die der Buchung vom 18. Jänner 1989 zu Grunde liegende Zahlungsanforderung unter dem Titel "Kostenvorschuss" vorgelegt, die nachfolgende Abrechnung "des Aktes" den Prüfern jedoch vorenthalten worden. Ebenfalls sei hinsichtlich des Geschäftsfalles "Hö" die Vorlage der Schlussrechnung verweigert worden, obwohl es sich beim Zahlungseingang vom 29. Mai 1991 um einen Vorschuss gehandelt habe und daher die Vermutung nahe gelegen sei, dass dem Klienten gegenüber eine Endabrechnung gelegt worden sei. Nach den Angaben des Beschwerdeführers führe er "interne" Kontroll-Aufzeichnungen, in denen für jeden Akt die Einnahmen und Ausgaben festgehalten würden. Auch die Einsichtnahme in diese Aufzeichnungen sei den Prüfern verwehrt worden. Des Weiteren habe bei der Wiederholungsprüfung die Aussage des Steuerpflichtigen, dass in den Erlösaufzeichnungen für das Jahr 1990 alle Einnahmen erfasst worden seien und erst bei Erstellung der Steuererklärung die "pauschale" Kürzung der Einnahmen vorgenommen worden sei, nicht überprüft werden können, zumal sich der Beschwerdeführer nicht bereit erklärt habe, die entsprechenden Erlöskonten (und zwar aufsummiert) vorzulegen. Angesichts dieses Sachverhaltes sei der Senat zur Auffassung gelangt, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers eine exakte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht möglich gewesen sei. Reichte es nämlich aus, wie der Beschwerdeführer meine, dass der Abgabenbehörde nur die in den Erlösaufzeichnungen erfassten Zahlungseingänge durch entsprechende Honorarnoten belegt werden müssten, so wäre eine Betriebsprüfung auf die rechnerische Kontrolle der aufgezeichneten Geldflüsse beschränkt und es könne die materielle Richtigkeit der Abgabenerklärungen nur bei Vorliegen von Kontrollmitteilungen überprüft werden. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, wonach bei Betriebsprüfungen Schlussrechnungen, Erlöskonten, Fremdgeldkonten sowie interne Kontrollaufzeichnungen erst dann vorgelegt werden könnten, wenn der Prüfer Anhaltspunkte für die sachliche Unrichtigkeit der Erlösaufzeichnungen habe, entspreche nicht dem Gesetz. Im speziellen Fall des Beschwerdeführers erschiene eine Kontrolle umso mehr angebracht, als bei der Auswertung von lediglich zwei Kontrollmitteilungen nicht verbuchte Einnahmen festgestellt worden seien, sodass berechtigte Zweifel an der Vollständigkeit der Einnahmenerfassung verblieben seien. Nach Dafürhalten des Senates könne sich daher der Beschwerdeführer nicht auf die (widerlegbare) Vermutung des Paragraph 163, BAO stützen, wonach formell ordnungsmäßig geführte Bücher auch als sachlich richtig gelten und der Besteuerung zu Grunde gelegt werden müssten. Lägen begründete Zweifel an der Richtigkeit der ausgewiesenen Ergebnisse vor, so habe der Abgabepflichtige dem zumutbaren Verlangen der Behörde Folge zu leisten, wolle er nicht durch Verletzung der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung Anlass zu einer Schätzung bieten. Nach Ansicht des Senates sei daher die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen geboten gewesen, zumal der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen zur Mitwirkung bei der Prüfung der von ihm erklärten Bemessungsgrundlagen nicht bereit gewesen sei und auf Grund der nachgewiesenen Unrichtigkeiten bei der Einnahmenerfassung begründete Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der erklärten Betriebsergebnisse verblieben seien. In Fällen, in denen nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu gewinnen seien, könne auch die griffweise Zuschätzung von Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Eine Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages werde insbesondere Platz zu greifen haben, wenn sich aus den der Behörde vorliegenden Unterlagen des Abgabepflichtigen keine verwertbaren Anhaltspunkte gewinnen ließen, die eine andere - dem richtigen Betriebsergebnis näher kommende - Schätzungsmethode zuließen. Solche Sicherheitszuschläge könnten sich nach den Besonderheiten des Schätzungsfalles an den Gesamteinnahmen, an den Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

1. Wiederaufnahme der Verfahren:

Der Beschwerdeführer behauptet, es seien für die Jahre 1989 und 1991 - die Wiederaufnahme des Umsatz- und Einkommensteuerverfahrens 1990 wird in der Beschwerde nicht (mehr) bekämpft - keine Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen. Diese Behauptung ist insoferne unrichtig, als im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung das Zufließen nicht erklärter Einnahmen festgestellt wurde. Im Hinblick auf die unter Punkt 2 angeführten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Blickwinkel der Frage nach einer Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere zur Schlüssigkeit der Beweiswürdigung keine Bedenken gegen diese Feststellung. Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO stellt an das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmegründe in Betracht kommen, keine höheren Anforderungen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, 86/13/0059).

2. Neue Sachbescheide:

a) Soweit sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt erachtet, dass keine "Hinzuschätzung" erfolgt, bezogen auf den Beschwerdefall somit die Betriebseinnahmen nicht durch Ansatz eines Sicherheitszuschlages erhöht werden, ist Folgendes zu sagen: Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem Beschwerdevorbringen zunächst darauf, dass Grundlage der Aufzeichnungen eines Einnahmen-Ausgaben-Rechners ausschließlich die Geldflüsse, nicht aber Rechnungen seien. Auch aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht reiche für einen Istversteuerer die Sammlung der Bankauszüge und Belege. Aber selbst dann, wenn aus "formellen Gründen Ausgangsrechnungen zu Aufzeichnungen gehören würden", wäre eine Hinzuschätzung nur bei Fehlern zulässig, die ausschließen, dass anderweitig die richtige Abgabenbasis ermittelt werden könnte. Die Behörde hätte die Mangelhaftigkeit, Art, Vielfalt, Häufigkeit und Schwere der Fehler darzulegen. Im Beschwerdefall habe die belangte Behörde nur

S 16.000,-- aus einer im Jahr 1990 erfolgten Abrechnung als nicht aufgeklärt angesehen, weshalb eine Hinzuschätzung nicht hätte erfolgen dürfen.

Mit diesem Vorbringen spricht der Beschwerdeführer nur einen Fall der in Paragraph 184, BAO normierten Schätzungsberechtigung, nämlich den an, dass die (Bücher und) Aufzeichnungen solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der (Bücher und) Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Eine Schätzungsberechtigung besteht nach Paragraph 184, Absatz 3, BAO aber auch dann, wenn die Aufzeichnungen - wiewohl formell mängelfrei - sachlich unrichtig sind. Zutreffend verweist die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid daher darauf, dass nach Paragraph 163, BAO (Bücher und) Aufzeichnungen die den Formvorschriften des Paragraph 131, entsprechen, nur dann der Abgabenerhebung zu Grunde zu legen sind, wenn kein begründeter Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Wenn ein solcher Anlass, wie er im Beschwerdefall von der belangten Behörde (schon anlässlich der abgabenbehördlichen Prüfung und in der Folge im Berufungsverfahren) zweifellos zum Ausdruck gebracht worden war, besteht, ist die Behörde nach Paragraph 138, Absatz 2, BAO durchaus berechtigt, die Aufklärung der Zweifel allenfalls durch Vorlage weiterer Geschäftspapiere, von deren Existenz sie Kenntnis hat, zu verlangen, auch wenn der Abgabepflichtige diese nur freiwillig und nicht in Erfüllung einer abgabenrechtlichen oder sich aus Paragraph 131, BAO ergebenden Verpflichtung führt. Verweigert der Abgabepflichtige die Einsichtnahme in diese Unterlagen, so ist die Behörde gemäß Paragraph 184, Absatz 2, BAO zur Schätzung berechtigt.

Es ist daher im Beschwerdefall, in welcher der Beschwerdeführer die Einsichtnahme in entsprechende Unterlagen verweigert hat, die Schätzungsberechtigung gegeben, zumal der Beschwerdeführer weder aufgezeigt hat und unter den gegebenen Umständen auch nicht zu erkennen ist, dass die Zweifel der belangten Behörde an der sachlichen Richtigkeit der Aufzeichnungen des Beschwerdeführers tatsächlich unberechtigt waren. Insbesondere widerspricht die Beurteilung der belangten Behörde, dass bei geleisteten Anzahlungen abschließende (in aller Regel mit Restzahlungen verbundene) Abrechnungen zu erfolgen haben, in keiner Weise den Denkgesetzen oder der Lebenserfahrung.

b) Der Rüge des Beschwerdeführers, wonach der Ansatz eines Sicherheitszuschlages im Beschwerdefall reinen Pönalcharakter habe, kann im Hinblick auf die unter den gegebenen Umständen aufgezeigte Schätzungsberechtigung ebenso wenig gefolgt werden wie seiner in der Beschwerde vertretenen Ansicht, dass die Behörde sich dabei ein Verfahren gemäß Paragraph 111, BAO habe ersparen wollen. Eine Verpflichtung zur Festsetzung (nach erfolgloser Androhung) einer Zwangsstrafe vor allenfalls erfolgender Schätzung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Paragraph 111, BAO berechtigt die Abgabenbehörde lediglich zu einer entsprechenden Vorgangsweise vergleiche , das bereits im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 3. März 1987, 86/14/0130). Inwiefern das in diesem Zusammenhang in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis "85/13/0195" die Unrichtigkeit der rechtlichen Einschätzung der belangten Behörde bestätigen soll, ist nicht erkennbar, weil dieses Erkenntnis eine Zwangsstrafe nicht behandelt.

c) Schreibbüro:

Der in der Beschwerde angeführte Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Pflichtversicherung für den Fall der Krankheit und des Unfalls verfüge, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der im Übrigen schon in der Berufung als richtig zugestandenen Beurteilung darzutun, dass hinsichtlich der Tätigkeit aus dem Betrieb des Schreibbüros weder objektiv die Möglichkeit noch subjektiv die Absicht bestehe, in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde der Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Betrieb des Schreibbüros die Eigenschaft einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle versagt hat. Soweit der Beschwerdeführer meint, die Versicherungsbeiträge seien zumindest als Sonderausgaben zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Berücksichtigung im angefochtenen Bescheid ohnedies erfolgte.

d) Verwaltungsstrafen:

Der in der Beschwerde angeführte Umstand, dass es sich bei den insoferne im angefochtenen Bescheid nicht anerkannten Ausgaben durchwegs um Geldstrafen aus Parkvergehen handle, Parkvergehen aber solche seien, die im üblichen Geschäftsleben nahezu notwendig vorkommen und häufig einfach unvermeidlich seien, zeigt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deswegen nicht auf, weil der Zusammenhang mit dem Betrieb des Beschwerdeführers nicht dargetan wurde. Dies wäre erforderlich gewesen, weil Parkvergehen nicht nur im "üblichen Geschäftsleben" sondern auch im Privatleben vorkommen vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 96/14/0022).

e) Pauschalbeträge an durchlaufenden Posten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, UStG:

Hinsichtlich dieser erstmals in der Berufung für die Streitjahre geltend gemachten Pauschalbeträge hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die durchlaufenden Posten in ihrer tatsächlichen Höhe ermittelt habe. Der Beschwerdeführer tritt dem nicht entgegen. Die zusätzliche Anerkennung des Pauschales kommt daher nicht in Betracht vergleiche , neben dem schon im angefochtenen Bescheid zitierten hg. Erkenntnis vom 15. März 1995, 95/13/0012, das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 1996, 92/13/0217).

f) Abzugsverbot für Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Betrieb des Personenkraftwagens: Hinsichtlich dieses Punktes vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, dass die Verweigerung des Abzuges von Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Betrieb von Personenkraftwagen seit der österreichischen EU-Mitgliedschaft unzulässig sei.

Mit dieser Argumentation zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht auf, weil Österreich erst seit dem Jahr 1995 Mitglied der EU ist, die Abzugsfähigkeit der entsprechenden Vorsteuern aber die Streitjahre 1989 bis 1991 betrifft.

Auch mit der im Rahmen der Beschwerdepunkte behaupteten, aber in keiner Weise begründeten Rechtsverletzung, "dass nicht 1991 IRL 1990 gegen IFB erfolgswirksam aufgelöst wird", zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 27. November 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140110.X00

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013

Dokumentnummer

JWT_1997140110_20011127X00

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