Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/14/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/14/0025

Entscheidungsdatum

25.09.2001

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §23a;
EStG 1988 §112;
EStG 1988 §24;
  1. EStG 1972 § 23a gültig von 13.03.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 23a gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 207/1986
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Dr. Urtz, über die Beschwerde der T GmbH & Co KG in römisch eins, vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch eins) vom 17. Februar 1997, Zl. 30.800-3/94, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Kalenderjahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, an der zum 31. Dezember 1988 die T GmbH als einzige Komplementärin und mehrere Kommanditisten beteiligt waren. "Mit Wirkung 1.1.1989" veräußerte der Kommanditist Dr. E. seinen Anteil an die übrigen Kommanditisten gegen eine Abfindungszahlung in Höhe von S 450.000,--.

Die Beschwerdeführerin ermittelte den Veräußerungsgewinn wie folgt:

Kommanditeinlage

 

500.000,--

Verlustverrechnungskonto

 

- 3,904.495,77

anteilige Auflösung IFB 1987

 

+ 51.337,--

anteilige Auflösung IFB 1988

 

+ 101.051,--

negatives Kapital handelsrechtlich

 

- 3,252.107,77

Abfindung

 

+ 450.000,--

Veräußerungsgewinn handelsrechtlich

 

+ 3,702.107,77

davon durch T GmbH übernommen:

 

 

1979

387.696,19

 

1980

687.762,04

 

1981

1,067.839,93

 

1981 (RWS)

239.970,42

- 2,383.268,58

Wartetastenverluste gemäß Paragraph 23 a, EStG 1972

 

- 945.434,--

Wartetastenverlust IFB

 

- 36.269,--

anteilige Auflösung IFB 1987, 1988

 

+ 152.388,--

Veräußerungsgewinn steuerrechtlich

 

+ 489.524,19

Freibetrag gemäß Paragraph 24, EStG 1988

 

- 1.786,--

zu versteuernder Veräußerungsgewinn

 

+ 487.738,19

Der "Veräußerungsgewinn handelsrechtlich" wurde in der Bilanz zum 31.12.1989 als "Stille Reserve Anteilsübernahme" aktiviert und auf acht Jahre verteilt abgeschrieben. Bei dem Betrag von S 2,383.268,58 handelte es sich um handelsrechtlich Dr. E. zugerechnete Verluste aus den Jahren 1979 bis 1981, die - da die Kapitaleinlage des Kommanditisten bereits durch Verluste aufgezehrt war - entsprechend der damaligen Rechtslage vor Inkrafttreten des Paragraph 23 a, EStG 1972 steuerlich der Komplementär GmbH zugewiesen worden waren.

Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat der Prüfer hingegen die Auffassung, dass der gesamte handelsrechtliche Veräußerungsgewinn in Höhe von S 3,702.107,77 auch steuerlich zu erfassen und bis zur Höhe der übernommenen Verluste der Komplementärin zuzurechnen sei. Auf dem Verlustverrechnungskonto des 1989 ausgeschiedenen Kommanditisten Dr. E. hätten sich Verluste in Höhe von insgesamt S 3,904.495,77 angesammelt. Zusätzlich zur Übernahme des negativen Kapitalanteiles durch die verbleibenden Kommanditisten sei die Zahlung einer Abfindung von S 450.000,-- erfolgt. Bei Übernahme eines negativen Kapitalkontos und zusätzlicher Abfindung ergebe sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen negativem Kapitalkonto und Abtretungspreis. Diese Differenz entspreche den anteiligen stillen Reserven des ausgeschiedenen Kommanditisten. Vom Veräußerungsgewinn in Höhe von S 3,702.107,77 seien S 2,383.268,58 vorweg der Komplementärin zuzuweisen. Der vom Kommanditisten Dr. E. zu versteuernde Veräußerungsgewinn sei zutreffend mit S 487.738,19 ermittelt worden. Die gesamten zur Verteilung gelangenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden daher S 3,950.437,-- (bisher S 1,567.168,--) betragen.

Gegen den entsprechend den abgabenbehördlichen Feststellungen erlassenen abgeänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 1989 erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, für die Ermittlung des Veräußerungsgewinnes gemäß Paragraph 24, Absatz 2, EStG seien die steuerlichen Buchwerte aus der Steuerbilanz heranzuziehen. Der Betriebsprüfer habe jedoch den handelsrechtlichen Veräußerungsgewinn der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Veräußerung des Kommanditanteiles durch Dr. E. berühre die Komplementär GmbH nicht. Das steuerliche Kapital der Komplementär GmbH sei durch Verlustzuweisungen in den Jahren 1979 bis 1981 negativ geworden. Dieses negative Kapital wirke sich im Fall einer Anteilsveräußerung durch die Komplementär GmbH veräußerungsgewinnerhöhend aus. Die Veräußerung durch Dr. E. berühre ebenso wie Anteilsveräußerungen durch andere Mitunternehmer das steuerliche Kapital der Komplementär GmbH nicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Übergangsvorschrift des Abschnittes römisch eins Artikel römisch zwei, des Abgabenänderungsgesetzes 1981, BGBl. 1981/620, welche anlässlich der Bestimmung des Paragraph 23 a, EStG 1972 eingeführt worden sei, werde bestimmt, dass, soweit Verluste eines Kommanditisten vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen Gesellschafter zugerechnet worden seien, bis zum Betrag der dem anderen Gesellschafter zugerechneten Verluste in späteren Wirtschaftsjahren Gewinne des Kommanditisten auf Grund der Beteiligung an der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter zuzurechnen seien. Durch diese Bestimmung werde eine gesetzliche Sonderregelung hinsichtlich der persönlichen Zurechnung von Gewinnen, die in Wirtschaftsjahren ab 1982 aus einer Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft entstehen, geschaffen und festgelegt, dass bis zu dem Betrag, mit dem (vor Inkrafttreten des Paragraph 23 a, EStG 1972) dem Komplementär Verluste eines Kommanditisten zugewiesen worden seien, in späteren Jahren die auf den Kommanditisten entfallenden Gewinne in gleicher Weise dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter zuzurechnen seien. Gemäß Paragraph 23, Ziffer 3, EStG 1988 zählten zu den Einkünften und damit zum Gewinn aus Gewerbebetrieb auch Veräußerungsgewinne. Zu den Gewinnen eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der Gesellschaft im Sinne der angeführten Übergangsvorschrift zähle somit neben den laufenden Gewinn auch ein allfälliger Veräußerungsgewinn aus der Anteilsveräußerung. Im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebes anzusehen sei, sei als Veräußerungsgewinn jedenfalls der Betrag seines negativen Kapitalkontos zu erfassen, den er nicht auffüllen müsse (Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988). Das (handelsrechtliche) negative Kapitalkonto - welches von den verbleibenden Gesellschaftern übernommen worden sei - habe jene (handelsrechtlich) auf den Kommanditisten in den Jahren 1979 bis 1981 entfallenden Verluste erfasst, welche auf Grund der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Paragraph 23 a, EStG 1972 (steuerlich) der Komplementär GmbH zugewiesen, in wirtschaftlicher Sicht hingegen beim ausscheidenden Kommanditisten entstanden seien. Erhalte ein ausscheidender Kommanditist mit negativem Kapitalkonto eine Abfindungszahlung, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sowohl dem Abfindungsbetrag als auch einem allfälligen negativen Kapitalkonto stille Reserven (und bzw. oder ein Firmenwert) gegenüberstünden. Das negative Kapitalkonto werde in einem derartigen Fall lediglich dazu führen, dass nicht der volle auf die stillen Reserven entfallende Kaufpreis ausbezahlt werde. Diesem Betrag stünden demnach stille Reserven gegenüber, welche in weiterer Folge von den verbleibenden Kommanditisten im Zuge der Anteilsübernahme übernommen worden seien. In der Bilanz der Beschwerdeführerin zum 31. Dezember 1989 werde in diesem Sinne auch ein Betrag in Höhe von S 3,702.107,77 als "Stille Reserve aus Anteilsübernahme" aktiviert. Der Veräußerungserlös umfasse somit sowohl den Abfindungsbetrag und das negative Kapitalkonto des ausscheidenden Kommanditisten Dr. E. in Höhe von S 868.839,19 als auch das "Negativ-Kapital" in Höhe von S 2,383.268,58, welches auf Verluste der Jahre 1979 bis 1981 zurückzuführen sei, welche zwar auf Dr. E. entfallen seien, aber nach der damaligen Verwaltungspraxis der voll haftenden Komplementär GmbH zugewiesen worden seien. Dieser Anteil des Veräußerungsgewinnes, der auf das "Negativ-Kapital" zurückzuführen sei, sei auf Grund der Übergangsbestimmung des Abschnittes römisch eins Artikel römisch zwei, des Abgabenänderungsgesetzes 1981, BGBl. 1981/620, der Komplementär GmbH zuzurechnen, weil diese im Zeitraum 1979 bis 1981 - abweichend von der handelsrechtlichen Ergebnisverteilung - auf den Kommanditisten Dr. E. entfallende Verluste in eben dieser Höhe zugerechnet worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Vor Inkrafttreten des Paragraph 23 a, EStG 1972 (mit Abgabenänderungsgesetz 1981) wurden Verluste der Kommanditisten nach Aufzehrung ihrer bedungenen Einlage dem Komplementär zugerechnet, sofern die Kommanditisten sich nicht (abweichend von Paragraph 167, Absatz 3, HGB) dazu verpflichtet hatten, über den Betrag der bedungenen Einlage hinaus am Verlust der KG teilzunehmen. Andererseits wurden dem Komplementär, dem aus diesem Grund Verluste zugerechnet worden waren, auch die Gewinnanteile der Kommanditisten späterer Jahre bis zum Ausgleich der zugerechneten Verluste zugerechnet. Der Verwaltungsgerichtshof beurteilte diese Auslegung wiederholt als der (damaligen) Rechtslage entsprechend vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1986, 84/13/0146, 0148).

Mit Abgabenänderungsgesetz 1981 wurde in das EStG 1972 die Bestimmung des Paragraph 23 a, eingefügt, welche gemäß Abschnitt römisch eins Artikel römisch drei, Ziffer eins, Litera a, leg. cit. erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1982 anzuwenden war. Paragraph 23 a, Absatz eins, EStG 1972 in der rückwirkend ab der Veranlagung 1982 geltenden Neufassung des ersten Abgabenänderungsgesetzes 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1987, (nach Aufhebung des Paragraph 23 a, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1981 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1985, G 139/85, u.a.) normiert, dass Verluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft weder ausgleichsfähig noch gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, abzugsfähig sind, soweit dadurch bei ihm negatives Betriebsvermögen entsteht oder sich erhöht. Die nicht ausgleichs- oder abzugsfähigen Verluste sind mit Gewinnen späterer Wirtschaftsjahre zu verrechnen oder werden in Höhe der in einem späteren Wirtschaftsjahr geleisteten Einlagen, soweit diese die Entnahmen übersteigen, in diesem Jahr zu ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten.

In Artikel römisch zwei, des Abschnittes römisch eins des Abgabenänderungsgesetzes 1981 - welcher von der erwähnten Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof nicht erfasst war - wurde, soweit Verluste eines Kommanditisten oder eines Gesellschafters im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz 3, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einem anderen Gesellschafter zugerechnet worden sind, normiert, dass bis zum Betrag der dem anderen Gesellschafter zugerechneten Verluste in späteren Wirtschaftsjahren Gewinne des Kommanditisten auf Grund der Beteiligung an der Gesellschaft dem anderen Gesellschafter zuzurechnen sind.

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob diese Sonderregelung zur persönlichen Zurechnung von Gewinnen aus einer Kommanditgesellschaft auch auf Veräußerungsgewinne iSd Paragraph 24, EStG anzuwenden ist.

Die Auffassung, dass Verluste, die im Rahmen einer KG erwirtschaftet werden, den Kommanditisten nur bis zur Höhe ihrer bedungenen Einlage und danach dem Komplementär zuzurechnen sind, beruht auf Paragraph 4, Absatz eins, EStG, wonach das Betriebsergebnis durch Vermögensvergleich zu ermitteln ist. Ein Verlust setzt somit eine Vermögensminderung voraus. Wird das Vermögen eines Kommanditisten durch einen von der KG erwirtschafteten Verlust wirtschaftlich nicht berührt, dann kann dem Kommanditisten steuerlich auch kein Verlust zugerechnet werden. Ein Kommanditist kann im Hinblick auf sein beschränktes Unternehmerrisiko (von hier nicht zu behandelnden Ausnahmen abgesehen) nicht mehr verlieren als seine bedungene Einlage. Dem eingeschränkten Unternehmerrisiko des Kommanditisten steht das uneingeschränkte Unternehmerrisiko des Komplementärs gegenüber. Soweit Verluste nicht von den Kommanditisten getragen werden, hat sie der Komplementär zu tragen. Dieser wirtschaftlichen Belastungssituation folgend, wurden nach der Rechtslage vor der Sonderregelung des Paragraph 23 a, EStG Verlustanteile abweichend von der handelsrechtlichen Ergebnisverteilung einkommensteuerlich dem Komplementär zugerechnet, soweit die bedungene Einlage eines Kommanditisten durch Verluste aufgezehrt war. Umgekehrt wurden aber auch die in der Folge erwirtschafteten Gewinne einkommensteuerlich solange dem Komplementär zugerechnet, bis das negative Kapitalkonto des Kommanditisten rechnerisch (handelsrechtlich) ausgeglichen war und er am wirtschaftlichen Erfolg der KG wiederum teilhatte.

Zweck des Veräußerungstatbestandes des Paragraph 24, EStG ist die abschließende Besteuerung bei Beendigung der Zurechnung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteiles an eine bestimmte Person. Paragraph 24, soll sicherstellen, dass bei Beendigung der Betätigung das gesamte, während der Dauer der Betätigung erzielte Ergebnis besteuert wird, insbesondere soll damit die Besteuerung der stillen Reserven gewährleistet werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1991, 89/13/0098).

Im Beschwerdefall ist ein Kommanditist mit negativem Kapitalkonto gegen eine Abfindung ausgeschieden. Die verbliebenen Kommanditisten haben seinen (handelsrechtlich) negativen Kapitalanteil übernommen und darüber hinaus einen Abfindungsbetrag bezahlt. Damit wurde offenbar, dass ua durch die in der Vergangenheit erfolgten Verlustzuweisungen stille Reserven im Betriebsvermögen angesammelt worden waren. Mit Beendigung der betrieblichen Betätigung (Ausscheiden als Mitunternehmer) sind vor dem Hintergrund der Konzeption des Paragraph 24, leg.cit. die in der Vergangenheit angesammelten stillen Reserven rückgängig zu machen.

Die Veräußerung eines KG-Anteils führt zur Aufdeckung stiller Reserven im Betriebsvermögen der KG. Dieser "Sondergewinn" ist somit steuerlich auf der Ebene der KG erzielt. Bei der Gewinnverteilung wird dieser Sondergewinn zwar grundsätzlich dem veräußernden Kommanditisten zugewiesen. Die streitgegenständliche Konstellation führt aber zu einer anderen Gewinnverteilung, nämlich zur (teilweisen) Zuordnung an die Komplementärin vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1995, 92/13/0105).

Auch liegt der von der Beschwerde gesehene "offene Widerspruch zu den in Rechtskraft erwachsenen Feststellungsbescheiden nach Paragraph 188, BAO" nicht vor. Es wurden sowohl die laufenden Verluste in den Vorjahren als auch der Veräußerungsgewinn im Streitjahr durch die KG erzielt. Die steuerliche Ergebniszurechnung war Folge des eingeschränkten Unternehmerrisikos des Kommanditisten. Mit Ausscheiden des Kommanditisten steht fest, inwieweit von ihm insgesamt ein Unternehmerrisiko zu tragen war. Vor dem Hintergrund des im Paragraph 24, EStG zum Ausdruck kommenden Gedankens der abschließenden Besteuerung ist es somit konsequent, die Übergangsregelung zu Paragraph 23 a, EStG 1972 in Verbindung mit Paragraph 112, EStG 1988 auch auf Veräußerungsgewinne zu beziehen.

Die Beschwerde rügt darüber hinaus, Dr. E. habe den Kommanditanteil zum 31. Dezember 1988 veräußert, weshalb die Erfassung der stillen Reserven im Jahr 1989 jedenfalls verfehlt sei. Zu Recht weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hin, dass der Zeitpunkt der Erfassung des Veräußerungsgewinnes im Verwaltungsverfahren nicht strittig war. In der Berufung gegen den Bescheid des Streitjahres wurde ausdrücklich beantragt, den Veräußerungsgewinn dieses Jahres in Höhe von S 487.738,-- festzusetzen. Auch hat die Beschwerdeführerin selbst den Veräußerungsgewinn in der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 1989 ausgewiesen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Übergangsstichtag 1. Jänner 1989 dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprochen hat.

Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 25. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997140025.X00

Im RIS seit

24.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016

Dokumentnummer

JWT_1997140025_20010925X00

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