Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 97/13/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/13/0190

Entscheidungsdatum

15.07.1998

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §6;
EStG 1988 §9;
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 9 heute
  2. EStG 1988 § 9 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 9 gültig von 01.03.2014 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  4. EStG 1988 § 9 gültig von 21.08.2003 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. EStG 1988 § 9 gültig von 13.01.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  7. EStG 1988 § 9 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/1998
  8. EStG 1988 § 9 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  9. EStG 1988 § 9 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 9 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der D Gesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Günter Schandor, Rechtsanwalt in Wien römisch zwölf, Wilhelmstraße 54, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 5. Mai 1997, Zl RV/007-06/11/97, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin schloß am 17. Dezember 1990 mit einer in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Verlagsgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand insbesondere die Herausgabe einer Tageszeitung war, im Rahmen eines Finanzierungskonzeptes folgende Vereinbarung:

"1. Die ... (Beschwerdeführerin) beteiligt sich im Rahmen einer atypischen stillen Gesellschaft an der (Verlagsgesellschaft).

2. Das einzubringende Beteiligungskapital beträgt mindestens öS 10 Millionen und ist gemäß einem noch auszuhandelnden Zahlungsplan in den nächsten 12 Monaten fällig.

3. Die Gesellschafter der ... (Verlagsgesellschaft) werden alles in ihrem Ermessen Stehende dazu tun, daß weitere Großinvestoren als Beteiligungspartner in die ...

(Verlagsgesellschaft) eintreten.

4. Zur Bekräftigung dieser Vereinbarung übernimmt die ... (Beschwerdeführerin) oder ein von ihr namhaft gemachter Dritter eine sofortige Ausfallshaftung gegenüber den die ... (Verlagsgesellschaft) finanzierenden Instituten in Höhe von öS 1 Million."

Am 2. März 1991 wurde der Vertrag über die atypische stille Gesellschaft abgeschlossen, in dessen Rahmen sich die Beschwerdeführerin zu einer Einlage von S 10 Mio verpflichtete, die innerhalb von acht Tagen nach Zustandekommen des vorliegenden Vertrages einzuzahlen sei. In einer Fußnote wurde festgehalten, daß S 5 Mio (nämlich am 4. Februar 1991) bereits bezahlt worden seien, S 5 Mio seien binnen acht Tagen zu zahlen (tatsächlich erfolgte die Zahlung im Juli 1991). Da sich bis Mitte 1991 trotz intensiver Suche die zusätzlich erforderlichen Beteiligungsgelder nicht akquirieren ließen, wurde die Herausgabe der Tageszeitung im September 1991 eingestellt.

In ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1990 wies die Beschwerdeführerin eine Rückstellung für "kontrahierte Verluste" aus, wobei über Vorhalt des Finanzamtes bekanntgegeben wurde, daß die Bildung dieser Rückstellung bereits im Jahr 1990 geboten gewesen sei, da es noch vor dem 31. Dezember 1990 verbindliche Zusagen der Beschwerdeführerin gegeben habe, das betreffende Beteiligungsengagement einzugehen und zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung (der Bilanz 1990) bereits klar gewesen sei, daß dieses Engagement eine Fehlinvestition gewesen sei. Es handle sich daher um eine Rückstellung für nicht nur drohende, sondern gewisse Verluste aus kontrahierten Geschäften.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Rückstellung nicht anerkannt. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 1990 eine Vereinbarung über die (künftige) Beteiligung im Rahmen einer atypischen stillen Gesellschaft abgeschlossen habe. Die Vereinbarung von Dezember 1990 sei daher als Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB anzusehen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, daß sie eine rechtsverbindliche Zusage auf Einbezahlung bis zu S 10 Mio unter dem Titel einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung am 17. Dezember 1990 gegeben habe und daher von einer eindeutigen Verbindlichkeit, die auch einklagbar sei, auszugehen sei, auch wenn die tatsächliche Beteiligung zum Bilanzstichtag noch nicht stattgefunden habe, sei daher verfehlt. Gegenstand der Vereinbarung vom Dezember 1990 sei nämlich lediglich die Verpflichtung zum Abschluß des künftigen Beteiligungsvertrages. Demnach könne lediglich der Abschlußanspruch gerichtlich durchgesetzt werden, aber nicht unmittelbar ein Anspruch auf Leistung von S 10 Mio. Damit sei aber die Verbindlichkeit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Berufung zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1990 noch nicht entstanden, weshalb auch die Bildung einer Rückstellung in Höhe von S 10 Mio zu diesem Zeitpunkt unzulässig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, das steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betreffenden Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird. Voraussetzung für die Bildung einer steuerlich anzuerkennenden Rückstellung in der Bilanz ist stets, daß ein wirtschaftlich die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art ernsthaft droht, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, oder daß der Aufwand schon sicher und nur der Höhe nach unbestimmt ist. Übersteigt am Bilanzstichtag der Wert der Leistungsverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis den Wert der Gegenleistung, droht also aus dem Geschäft ein Verlust, so kann dieser im Wege einer Rückstellung jener Periode zugewiesen werden, in welcher sich die Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung einstellt. Für die Beurteilung, ob eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften in der Bilanz anzusetzen ist, sind jene Verhältnisse maßgebend, die am Bilanzstichtag bestanden haben. Zu berücksichtigen sind auch Tatsachen, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen jedoch erst zwischen dem Bilanzstichtag und der Bilanzerstellung bekannt geworden sind. Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag bekannt geworden sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie am Bilanzstichtag schon bestanden haben. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz. Somit sind Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag eingetreten sind und am Bilanzstichtag nicht vorhersehbar waren, nicht zu berücksichtigen vergleiche das hg Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, 93/14/0177, mwN).

Vor diesem Hintergrund ist es aber nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die Bildung der Rückstellung nicht anerkannt hat. Es mag zutreffen, daß zum Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz zum 31. Dezember 1990 bereits bekannt war, daß das im Jahr 1990 - wenn auch verbindlich - nur zugesagte, aber erst im Jahr 1991 eingegangene Beteiligungsengagement der Beschwerdeführerin im Ergebnis eine Fehlinvestition war. Die Beschwerdeführerin behauptet aber selbst nicht, daß sich bereits zum 31. Dezember 1990 Anhaltspunkte dafür geboten hätten, daß dieses Engagement eine Fehlinvestition werden würde, oder auch nur Zweifel bestanden hätten, daß die im Rahmen des Finanzierungskonzeptes vorgesehenen Mittel nicht aufgebracht werden könnten. Vielmehr wird noch in der Beschwerde betont, daß sich erst Mitte 1991 trotz intensiver Suche die erforderlichen Beteiligungsgelder nicht hätten akquirieren lassen, weshalb letztlich die Tageszeitung im September 1991 hätte eingestellt werden müssen.

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mehrfach das Bestehen ihrer Verbindlichkeit auf Grund des Vertrages zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1990 betont, ist darauf hinzuweisen, daß sie damit nicht eine bereits am 31. Dezember 1990 bestehende Unausgewogenheit zwischen

(zugesagter) Leistungsverpflichtung und korrespondierender (zugesagter) Gegenleistung und insoweit eine Rückstellung berücksichtigt sehen will, sondern einen Teil des zugesagten Geschäftes als solchen (nämlich ihre eigene Leistungsverpflichtung), ohne den diesem Teil zum Bilanzstichtag noch ungemindert gegenüberstehenden Teil des Geschäftes (die Gegenleistung) zu erfassen.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

W i e n , am 15. Juli 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130190.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1997130190_19980715X00

Navigation im Suchergebnis