Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/04/0106

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/04/0106

Entscheidungsdatum

28.08.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
95/07 Dampfkesselrecht;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DKV §21;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde 1. der A, 2. des J D, 3. der M D, 4. der G, 5. der B und 6. der J, alle in Wien, alle vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 5. November 1963, Zl. M.Abt. 35-2951/63, betreffend Genehmigung nach Paragraph 21, DKV (mitbeteiligte Partei: H-Gesellschaft m.b.H. in Wien), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 5. November 1963 erteilte der Magistrat der Stadt Wien aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 21, DKV, BGBl. Nr. 83 vom 17. April 1948, nach den mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen technischen Belegen (Plänen, Beschreibungen) bei Einhaltung mehrerer Bedingungen nachträglich die Genehmigung, in der Müllverbrennungsanlage auf der Liegenschaft Wien, F-Nr. 12, drei Abhitze-Eckrohrkessel der Firma Simmering-Graz-Pauker AG, Baujahr 1961, Fabr. Nr. 4056, 4057 und 4058, mit einem Wasserinhalt von je 16.400 l, einer Heizfläche von je 1090 m2, einem höchsten Betriebsdruck von 19 atü und einer Dampfleistung von je 10,5 t Dampf/h aufzustellen und zu benützen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 25. Februar 1997, Zl. B 3452/95-3, deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer als übergangene Nachbarn in ihrem subjektiven Recht auf rechtliches Gehör, Einräumung der Parteistellung und Durchführung eines ordnungsgemäßen Genehmigungsverfahrens verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes machen sie geltend, es sei ihnen der angefochtene Bescheid niemals zugestellt worden, obwohl sie dem gegenständlichen Verfahren als Parteien zuzuziehen gewesen wären. Es sei ständige Rechtsprechung, daß die Beschwerdeführung auch Personen zukomme, denen im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung eingeräumt wurde, die aber nach dem Gesetz dem Verwaltungsverfahren zuzuziehen gewesen wären. Es sei offensichtlich, daß die Beschwerdeführer als Nachbarn dem Bewilligungsverfahren zuzuziehen gewesen wären, da ihre Grundstücke in unmittelbarer Nähe der Müllverbrennungsanlage lägen. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich auf eine (aus näher dargestellten Gründen) gesetzwidrige Flächenwidmung. Es werde daher die Anregung gestellt, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof beantragen, diese Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben. Die Dampfkesselverordnung sehe eine Parteistellung der Nachbarn, deren Benachrichtigung vom Projekt, die Ladung zu einer Augenscheinsverhandlung, die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen nicht vor. Dem gegenüber habe im Verfahren nach der Wiener Bauordnung wie auch im gewerbebehördlichen Verfahren der Nachbar der Betriebsanlagen ab Antragstellung Parteistellung und sei zur Bauverhandlung oder gewerblichen Augenscheinsverhandlung zu laden, bis zu deren Schluß Einwendungen vorgebracht werden könnten. Ratio legis sei nach der Wiener Bauordnung wie auch nach der Gewerbeordnung der Schutz der Nachbarn, insbesondere ihrer Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Schutz der Gesundheit. Die Bedeutung der Anlagen, die nach der Dampfkesselverordnung zu verhandeln seien, sei für die Nachbarn weit größer als die "gewöhnlicher" Bauten oder Betriebsanlagen. Neben den Einwirkungen, die jedes Bauwerk und jede Betriebsanlage auf den Nachbarn und dessen Rechtsbestand ausübe, komme den Bauten und Anlagen nach der Dampfkesselverordnung durch die Größe der von diesen ausgestoßenen Emissionen besondere Bedeutung für die Nachbarn, insbesondere für deren Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Schutz der Gesundheit, zu. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, im Verfahren für Anlagen, die die Gesundheit der Nachbarn besonders stark zu gefährden geeignet seien, den Nachbarn keine Art der Beteiligung einzuräumen, während solche Beteiligungsrechte für weit weniger stark eingreifende Anlagen und Bauten zwingend vorgeschrieben seien. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt, daß den privaten Bauwerbern und Anlagenbetreibern die Einhaltung und Durchführung von Bau- und Gewerbeverfahren auferlegt werde, während die öffentliche Hand ihre Projekte unter Ausschluß der Nachbarn plane, einreiche, begutachte genehmige und überwache, letztlich sich sogar die gesetzlichen Bedingungen für die Errichtung der Anlage selbst festsetze, wie dies hier der Fall sei. Nach der Wiener Bauordnung ebenso wie nach der Gewerbeordnung sei die Abhaltung einer Augenscheinsverhandlung zwingend vorgeschrieben. Dies sei im Verfahren nach der Dampfkesselverordnung nicht vorgesehen. Auch diese Unterscheidung sei nicht sachlich gerechtfertigt. Es werde daher die Anregung erstattet, der Verwaltungsgerichtshof möge auch in diesem Punkt beim Verfassungsgerichtshof beantragen, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten und die in Rede stehenden Bestimmungen des gegenständlichen Gesetzes als verfassungswidrig aufzuheben. Außerdem habe die Behörde die Dampfkesselverordnung nicht gesetzeskonform ausgelegt, indem sie die Genehmigungen nach der Dampfkesselverordnung erst verhandelt habe, nachdem eine baurechtliche Genehmigung erteilt worden sei. Damit habe sie jede Möglichkeit ausgeschlossen, daß die Nachbarn vom Projekt informiert würden oder gar Einwendungen machten. Dadurch habe es keine Augenscheinsverhandlung und auch keine Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gegeben. Dies unterscheide das Zustandekommen des bekämpften Bescheides gegenüber Genehmigungsbescheiden mit weit geringeren Auswirkungen auf die Nachbarn. Es sei nicht gerechtfertigt, daß den privaten Bauwerbern und Anlagenbetreibern die Einhaltung und Durchführung von Bau- und Gewerbeverfahren auferlegt werde, während die öffentliche Hand Projekte unter Ausschluß von Mitwirkungsmöglichkeiten der Nachbarn plane, einreiche, begutachte, genehmige und überwache und letzlich sich sogar die gesetzlichen Bedingungen für die Errichtung der Anlage selbst festsetze, so wie dies hier der Fall sei.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. NF. Nr. 10.511/A).

Ein subjektives öffentliches Recht ist die dem Einzelnen kraft öffentlichen Rechts verliehene "Rechtsmacht", vom Staat zur Verfolgung seiner Interessen ein bestimmtes Verhalten zu verlangen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, zweite Auflage, S. 266). Es setzt daher voraus, daß dem einzelnen durch das Gesetz eine bestimmte Rechtstellung eingeräumt und auch eine verfahrensrechtliche Handhabe zur Durchsetzung dieses Rechtes zur Verfügung gestellt wird vergleiche den hg. Beschluß vom 17. Juni 1992, Zl. 92/02/0107).

Ein so verstandenes subjektives öffentliches Recht wird in der Dampfkesselverordnung, auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid ergangen ist, den Nachbarn einer Dampfkesselanlage nicht eingeräumt. Denn in Paragraph 21, dieser Verordnung werden lediglich die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht (Absatz eins bis 3) und die Anforderungen an das Genehmigungsansuchen (Absatz 5 und 6) geregelt und sodann im Absatz 7, bestimmt, daß das Genehmigungsansuchen samt Beilagen in dreifacher Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde einzubringen ist. Diese hatte eine Ausfertigung des Ansuchens dem zuständigen Überwachungsorgan (Paragraph 49,) zur Stellungsnahme zu übermitteln, das auch der Genehmigungsverhandlung als Sachverständiger beizuziehen ist. Eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides ist dem Überwachungsorgan zuzustellen. Eine Verpflichtung der Behörde, irgendwelche Interessen der Nachbarn im Genehmigungsverfahren oder bei Bescheiderlassung zu berücksichtigen, kennt die Dampfkesselverordnung ebensowenig, wie ein Recht der Nachbarn, am Genehmigungsverfahren teilzunehmen.

Die von den Beschwerdeführern gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung erhobenen Bedenken vermag der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die auch im Ablehnungsgbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Februar 1997, Zl. 3452/95-3, zitierte ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Parteienrechte im Verwaltungsverfahren nicht zu teilen, zumal diese Regelungen keinesfalls wie die Beschwerdeführer offenbar meinen nur für Projekte der öffentlichen Hand galten. Sie galten in gleicher Weise für Dampfkesselanlagen privater Betreiber. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher zu der in der Beschwerde veranlaßten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlaßt.

Kamen aber solcher Art den Beschwerdeführern in einem Verfahren nach der Dampfkesselverordnung subjektive öffentliche Rechte nicht zu, so können derartige Rechte auch nicht durch den angefochtenen Bescheid, der aufgrund dieser Verordnung ergangen ist, verletzt werden. Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt es den Beschwerdeführern aber entsprechend der oben dargestellten Rechtslage an der Beschwerdelegitimation.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040106.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1997040106_19970828X00

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