Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 97/02/0519

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

97/02/0519

Entscheidungsdatum

26.01.1999

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
22/02 Zivilprozessordnung;
25/01 Strafprozess;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
MRK Art25;
MRK Art26;
StPO 1975 §381;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
VwGG §61;
ZPO §63;
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des Ausschussbericht in H, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 10. Jänner 1997, Zl. 1-0778/96/E6, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1997 für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 11. Juni 1996, zugestellt am 14. Juni 1996, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, von wem dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher umschriebenen Ort abgestellt worden sei, bzw. jene Person zu benennen, welche die Auskunft hätte erteilen können. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 begangen, weshalb gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zu verhängen gewesen sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 6. Oktober 1997, B 496/97, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat diese mit Beschluß vom 1. Dezember 1997 dem Verwaltungsgerichtshof ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 1996 eine auf Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 gestützte, mit 11. Juni 1996 datierte Aufforderung der Behörde erster Instanz zugestellt, als Zulassungsbesitzer binnen zwei Wochen Namen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person mitzuteilen, die das angeführte Kraftfahrzeug zum angegebenen Zeitpunkt am angeführten Ort abgestellt habe. Diesem Schreiben war (offenbar irrtümlich) auch ein an die Stadtverwaltung Immenstadt gerichtetes Meldeauskunftsersuchen der Behörde erster Instanz betreffend den (mit der gegenständlichen Angelegenheit offenbar in keiner Verbindung stehenden) M. Z. angeschlossen. Auf Grund einer Eingabe des Beschwerdeführers, in der er die Auffassung vertrat, es sei unklar, worum es in dem Aufforderungsschreiben der Behörde erster Instanz gehe, stellte diese mit am 26. Juni 1996 abgefertigtem Schreiben klar, daß es sich um eine auf Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 gestützte Aufforderung zur Lenkererhebung handle, wobei gleichzeitig die irrtümlich erfolgte Mitversendung des an die Stadtverwaltung Immenstadt gerichteten Schreibens bedauert wurde.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, dem Aufforderungsschreiben vom 11. Juni sei die dieser Aufforderung zugrundeliegende Übertretung nicht zu entnehmen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Kenntnis über eine zur Last gelegte Verwaltungsübertretung für die Verpflichtung eines Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der belangte Behörde nachzukommen, nicht erforderlich ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 1988, Zl. 88/02/0013). Ebensowenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, daß dem Auskunftsverlangen ein Formular "Lenkerauskunft" nicht angeschlossen war, etwas gewinnen. Für die Beantwortung der an ihn gerichteten Anfrage bedurfte es nicht der Übermittlung eines Formulars. Vielmehr ist es für die Rechtswirksamkeit einer solchen Anfrage insoweit lediglich erforderlich, daß ein konkretes Verlangen nach einer Auskunft an den Zulassungsbesitzer gerichtet wird, wobei auch eine fernmündliche Anfrage zulässig ist vergleiche die in Grundtner, Kraftfahrgesetz 5, S 732 wiedergegebene hg. Judikatur). Unabhängig davon, daß somit dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben der Behörde erster Instanz vom 11. Juni 1996 eine die Rechtsfolgen des Paragraph 103, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 in Gang setzende Aufforderung zugestellt wurde, ist zusätzlich davon auszugehen, daß ihm jedenfalls ab Erhalt des auf Grund seiner Rückfrage ergangenen Schreibens der Behörde erster Instanz vom 25. Juni 1996 klar sein mußte, welches Auskunftsverlangen an ihn gestellt worden war. Darauf, daß ihm noch ein Formular "Lenkererhebung" zugestellt werde, durfte er sich, wie sich aus der zitierten Judikatur ergibt, nicht verlassen.

Daraus, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hinwies, der Beschwerdeführer hätte, sofern er sich über den Inhalt des Auskunftsverlangens nicht im klaren gewesen sein sollte, eine telephonische Auskunft bei der Behörde einholen können, kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden, weil es sich bei dem diesbezüglichen Passus in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich um einen Hinweis und nicht um tragende Bescheidgründe oder um die Statuierung einer "Holschuld" handelt.

Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf seine Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde bezweifelt, daß es sich bei der belangten Behörde um ein unabhängiges Tribunal handelt, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem die gegenständliche Beschwerde betreffenden Ablehnungsbeschluß vom 6. Oktober 1997 unter Anführung seiner Judikatur zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder eines "Gerichtes" im Sinne des Artikel 6, EMRK das Vorliegen einer derartigen Rechtsverletzung als nicht wahrscheinlich erkannt hat. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag - ausgehend von den Beschwerdeausführungen - keine Anzeichen dafür zu finden, daß es sich bei der belangten Behörde nicht um ein unabhängiges Tribunal im Sinne des Artikel 6, EMRK handelt.

Der Beschwerdeführer hat auch angeregt, beim Verfassungsgerichtshof die Überprüfung des Paragraph 24, Absatz 3, VwGG auf dessen Verfassungsmäßigkeit zu beantragen. Hiezu hat er ausgeführt, daß die gemäß dieser Gesetzesstelle zu entrichtende Gebühr von S 2.500,-- die Anrufung der "Menschenrechtsinstanzen" behindere. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Gebühr in dieser nicht als unangemessen zu bezeichnenden Höhe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls eine formale Hürde im Sinn der Artikel 25 und 26 MRK darstellt, zumal Beschwerdeführer, die außerstande sind, die Kosten des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, gemäß den Paragraphen 63, ff ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, VwGG von ihrer Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr befreit werden können. Auch das vom Beschwerdeführer angesprochene gerichtliche Strafverfahren sieht eine Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalkosten vor (Paragraphen 381, ff StPO). Der Verwaltungsgerichtshof sieht somit keine Veranlassung, einen Gesetzesprüfungsantrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG betreffend die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz VwGG zu stellen vergleiche auch den hg. Beschluß vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0122).

Die sich sohin insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 26. Jänner 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997020519.X00

Im RIS seit

05.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1997020519_19990126X00

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