Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/16/0236

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/16/0236

Entscheidungsdatum

26.06.1997

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ABGB §472;
ABGB §938;
BAO §207 Abs2;
BAO §208 Abs1 lita;
ErbStG §1 Abs1 Z2;
ErbStG §12 Abs2;
ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;
ErbStG §33 Abs1;
ErbStG §33 lita;
GrEStG 1987 §17 Abs1 Z1;
  1. BAO § 207 heute
  2. BAO § 207 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 207 gültig von 15.12.2010 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  4. BAO § 207 gültig von 26.03.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 207 gültig von 01.01.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  6. BAO § 207 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. BAO § 207 gültig von 10.01.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  8. BAO § 207 gültig von 27.08.1994 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  9. BAO § 207 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  10. BAO § 207 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 208 heute
  2. BAO § 208 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  3. BAO § 208 gültig von 01.09.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  4. BAO § 208 gültig von 31.12.2005 bis 31.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  5. BAO § 208 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  6. BAO § 208 gültig von 10.01.1998 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  7. BAO § 208 gültig von 22.12.1984 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  1. GrEStG 1987 § 17 heute
  2. GrEStG 1987 § 17 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.06.2008 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  4. GrEStG 1987 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1994

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/16/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der E in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 2. September 1996, Zlen. 473-4/94 und 465-5/96, je betreffend Schenkungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit einer undatierten Vereinbarung, deren Unterschriften bezüglich ihrer Echtheit am 16. Dezember 1993 von der Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtskanzlei Vaduz beglaubigt wurden, räumten die beiden Söhne der Beschwerdeführerin dieser hinsichtlich des gesamten auf der Liegenschaft EZ nn1, GB A, Grundstück nn2/53 befindlichen Wohnhauses das lebenslange und unentgeltliche Wohnrecht (Fruchtgenußrecht) samt Gartenbenützung ein, wobei die grundbücherliche Sicherstellung vorgesehen wurde. Eigentümer der genannten Liegenschaft sind die Beschwerdeführerin zu einem Viertel und ihre beiden Söhne je zu drei Achtel.

In einer schriftlichen Stellungnahme an das Finanzamt Feldkirch vom 5. April 1994 erklärten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, diese habe für die Einräumung des Fruchtgenusses ihren beiden Söhnen keinerlei Zuwendungen gemacht. Mit Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft seien die Vertragsparteien übereingekommen, das Wohnrecht der Beschwerdeführerin (die nur ein Viertel Miteigentümerin sei) abzusichern und eine entsprechende Vereinbarung grundbücherlich durchzuführen.

Das Finanzamt Feldkirch schrieb der Beschwerdeführerin daraufhin mit zwei Bescheiden vom 19. April 1994 für den Erwerb der Dienstbarkeit von ihren beiden Söhnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ErbStG (Steuerklasse römisch drei) ausgehend von einer gerundeten Bemessungsgrundlage von je S 133.120,-- Schenkungssteuer im Ausmaß von je S 9.984,-- vor.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin je mit der Behauptung, die Wohnrechtsvereinbarung vom 16. Dezember 1993 sei einvernehmlich wieder rückwirkend aufgehoben worden. In eventu wurde ein Antrag auf Erstattung der Steuer gestellt und "sicherheitshalber" der Wert des zugewendeten Vermögens als überhöht gerügt.

Mit Ergänzungen zu den Berufungen wurde dem Finanzamt Feldkirch eine Aufhebungsvereinbarung vom 24. Mai 1994 vorgelegt, die auszugsweise folgenden Text aufweist:

"Die Vertragsparteien haben mit Urkunde vom 16.12.1993 eine Wohnungsrechtsvereinbarung getroffen. Mittels dieses Vertrages heben die Parteien jene Vereinbarung einvernehmlich auf, sodaß sämtliche Rechtswirkungen ersatzlos und rückwirkend beseitigt werden."

Mit Berufungsvorentscheidungen je vom 10. Juni 1994 wies das Finanzamt Feldkirch die Berufungen als unbegründet ab, wogegen die Beschwerdeführerin rechtzeitig den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte. In diesem Antrag hob die Beschwerdeführerin u.a. hervor, daß mit der Vereinbarung vom 16. Dezember 1993 nur die Einräumung eines dinglich wirkenden Rechtes vorgesehen gewesen wäre, wozu es dann aber nie gekommen sei. Die Zuwendung sei nicht ausgeführt worden und die Steuerschuld daher gar nicht entstanden.

In einer Vorhaltsbeantwortung vom 20. August 1996 führten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter anderem aus, in dem beschwerdegegenständlichen Wohnhaus herrschten die in Vorarlberg üblichen Wohnverhältnisse. Diesen lägen weder Mietverträge oder dergleichen zugrunde noch Schenkungen.

Die belangte Behörde wies die Berufungen mit zwei gesonderten Berufungsentscheidungen als unbegründet ab. Sie vertrat dazu im Kern der Begründung ihrer Bescheide folgende Auffassung:

"Wie nun im Berufungsfalle der gegenständlichen Wohnrechtsvereinbarung in Zusammenhalt mit dem Inhalt des eingangs dargelegten Schreibens vom 5.4.1994 zu entnehmen ist, hat die Berufungswerberin als 1/4-Miteigentümerin auf der betreffenden Liegenschaft ihren Wohnsitz und sollte ihr Wohnrecht an der gesamten Liegenschaft, somit am weiteren, den Söhnen gehörigen 3/4-Anteil, durch die Vereinbarung vom 16.12.1993 grundbücherlich abgesichert werden. Daraus ist aber zu folgern, daß der Berufungswerberin bisher schon ein umfassendes Wohnrecht am Haus und den sonstigen Liegenschaftsteilen eingeräumt war und sie dieses auch ausgeübt hat. Die ausdrückliche Wohnrechtsvereinbarung diente lediglich dem Zweck der Erstellung einer grundbuchsfähigen Urkunde, um das für sie längst bestehende Recht darüberhinaus als absolutes, dingliches Recht im Grundbuch einzuverleiben. Selbst dann, wenn von der grundbücherlichen Sicherstellung wiederum Abstand genommen wurde, ändert dies nichts an der Tatsache, daß ein umfassendes Wohnrecht tatsächlich eingeräumt ist und wurde hiedurch der schenkungssteuerpflichtige Tatbestand einer freigebigen Zuwendung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG verwirklicht. Die Steuerschuld ist ex lege mit dem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt des Beginnes der Ausübung des Wohnrechtes entstanden."

Gegen diese Berufungsentscheidungen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in folgenden Rechten verletzt: "a) in dem durch Paragraph eins, Absatz eins, Erbschafts- und SchenkungssteuerG eingeräumten Recht auf Nichtauferlegung einer Steuerpflicht; b) in dem durch Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, ErbStG gewährleisteten Recht, nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Geschenkgeber besteuert zu werden und c) in dem analog zu Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 gewährleisteten Recht bei nachträglicher Vereinbarung über die Aufhebung einer Schenkung nicht besteuert zu werden".

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG unterliegen der Steuer nach

diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.

Als Schenkung iS des Gesetzes gilt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. jede Schenkung iS des bürgerlichen Rechts und nach Ziffer 2, jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendungen bereichert wird.

Gegenstand einer Schenkung bzw. freigebigen Zuwendung kann auch eine Dienstbarkeit sein vergleiche die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band römisch drei, 4. Teil, Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 14 Absatz 4, zu Paragraph 3, ErbStG referierte hg. Judikatur sowie Schubert in Rummel, ABGB I2 Rz 2 zu Paragraph 938, ABGB).

Die Steuerschuld entsteht bei Schenkungen unter Lebenden gemäß Paragraph 12, Absatz 2, ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Darunter ist nach der hg. Judikatur der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt vergleiche bei Fellner, a.a.O. Rz 23 Absatz 2, zu Paragraph 12, ErbStG); betreffend Liegenschaften kommt es dabei auf die außerbücherliche Übergabe an (Fellner a.a.O. Rz 28 Absatz eins bis Absatz 3, zu Paragraph 12, ErbStG).

Der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld ist u.a. maßgeblich für den Beginn des Laufes der Verjährung gemäß Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO in Verbindung mit Paragraph 207, Absatz 2, BAO.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde deutlich klargestellt, daß sie nicht die nur der Verbücherung dienende Errichtung der Urkunde vom 16. Dezember 1993 als den zu besteuernden Schenkungsvorgang angesehen hat, sondern vielmehr die vorher schon in der Vergangenheit vorgenommene Begründung des ihrer Ansicht nach schon "längst bestehenden" Wohnrechtes. Wann dieses Recht allerdings begründet wurde und auf welche Weise dies erfolgte, insbesondere aber durch die Vereinbarung zwischen welchen Personen, ist der Begründung der angefochtenen Bescheide nicht zu entnehmen. Die Beschwerde rügt dies vollkommen zu Recht und behauptet dazu, das Wohnrecht der Beschwerdeführerin hätte bereits zu einer Zeit bestanden, als ihre beiden Söhne (die von der belangten Behörde als Geschenkgeber angesehen wurden) noch gar nicht Miteigentümer der Liegenschaft gewesen seien. Damit zeigt die Beschwerde in hinlänglicher Art die Relevanz des in der ungenügend vorgenommenen und damit ergänzungsbedürftigen Sachverhaltsermittlung gelegenen Verfahrensmangels auf. Der angefochtene Bescheid ist dadurch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG zu seiner Aufhebung führen muß.

Die belangte Behörde wird demnach im fortgesetzten Verfahren vor allem die Frage zu klären haben, wann, durch wen und im Wege welcher Vereinbarung jenes Wohnrecht begründet wurde, das sie als Schenkungsobjekt erachtete und davon ausgehend unter anderem auch die Frage zu beurteilen haben, ob nicht bereits Verjährung eingetreten ist.

Aus verfahrensökonomischen Erwägungen wird zu den übrigen Beschwerdeausführungen noch folgendes bemerkt:

Sollten tatsächlich die beiden Söhne der Beschwerdeführerin die Geschenkgeber sein, dann stünde die Beschwerdeführerin als Elternteil in der Steuerklasse römisch drei.

Was die von der Beschwerde angestrebte analoge Anwendung des "§ 11" (richtig Paragraph 17,) Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG 1987 anlangt, ist darauf zu verweisen, daß angesichts der Regelung des Paragraph 33, Absatz eins, ErbStG kein Raum für die Annahme einer echten Gesetzeslücke im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz betreffend die steueraufhebende Wirkung einer nachträglichen einvernehmlichen Aufhebung des Rechtsgeschäftes Schenkung besteht und daß daher eine analoge Anwendung der von der Beschwerde ins Treffen geführten Bestimmung des Grunderwerbsteuergesetzes von vornherein nicht in Frage kommt.

Mit Rücksicht auf die einfache Rechts- und Sachlage des vorliegenden Falles konnte die Entscheidung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung war aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abzusehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich (im Rahmen des gestellten Begehrens) auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft die gesondert angesprochene Umsatzsteuer, deren Ersatz im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Pauschalbeträge nicht zuzuerkennen ist vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687, Absatz 3,, ref. hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160236.X00

Im RIS seit

28.01.2002

Dokumentnummer

JWT_1996160236_19970626X00

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