Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/15/0176

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7228 F/1997

Geschäftszahl

96/15/0176

Entscheidungsdatum

23.10.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 idF 1989/660;
VwRallg;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/15/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerden der G S in G, vertreten durch Dr. Dieter Gorscheg, Rechtsanwalt in Gleisdorf, Bürgergasse 40, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 25. Juni 1996, 1. Zl. B - SCH 6-9/96, betreffend Jahresausgleich 1991 und 2. Zl. B - SCH 7-9/96, betreffend Jahresausgleich 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 9.130,-- S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist geschieden. In den Jahren 1991 und 1992 bezog sie für drei Kinder Familienbeihilfe. In den diese Jahre betreffenden Jahresausgleichsbescheiden berücksichtigte das Finanzamt antragsgemäß jeweils den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Mit der Begründung, es sei neu hervorgekommen, daß der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin Einkünfte von jährlich mehr als 40.000,-- S erzielt habe, verfügte das Finanzamt in der Folge die Wiederaufnahme der Jahresausgleichsverfahren und erließ neue Sachbescheide, in welchen die Lohnsteuer ohne Abzug des Alleinverdienerabsetzbetrages berechnet wurde.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die Sachbescheide. Das Finanzamt habe zu Unrecht angenommen, daß in den Jahren 1991 und 1992 zwischen ihr und Herrn Mag. S. eine Lebensgemeinschaft bestanden habe. Für die Annahme einer Lebensgemeinschaft sei das Bestehen einer Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft Voraussetzung. Diese Merkmale müßten kumulativ vorliegen. Im gegenständlichen Fall sei eine Wirtschaftsgemeinschaft nicht gegeben gewesen. Eine solche hätte zur Voraussetzung, daß die Lebensgefährten die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestreiten, also die Mittel zur Haushaltsführung gemeinsam aufwenden. Das Finanzamt habe lediglich aufgrund einer Meldeauskunft das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft angenommen. Aus einer Meldeauskunft ergäben sich jedoch keine Informationen über die "Art und Weise" des Wohnens. In den Jahren 1991 und 1992 habe Mag. S. im Hause der Beschwerdeführerin in der Weise gewohnt, "daß diese ihm gegen eine geringfügige Beteiligung an den Betriebskosten das Bewohnen eines Zimmers gestattete", weil ihm die bisherige Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern nicht mehr zur Verfügung gestanden sei und er sich aufgrund seines geringen Einkommens das Anmieten einer Wohnung nicht hätte leisten können. Er sei als Vater der Tochter der Beschwerdeführerin ohnedies häufig in deren Haus gewesen. Eine Lebensgemeinschaft dürfe jedoch nicht angenommen werden, weil eine gemeinsame Haushaltsführung gefehlt habe. Weil eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft nicht bestanden habe, sei die Beschwerdeführerin berechtigt, den Alleinverdienerabsetzbetrag für die Jahre 1991 und 1992 zu beanspruchen.

Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin vor, es habe sich für die Frage des Vorliegens einer Lebensgemeinschaft keineswegs ausschließlich auf eine Meldeauskunft gestützt, sondern vielmehr von Mag. S. selbst auf Anfrage die Auskunft erhalten, daß er seit dem 24. Juli 1991 mit der Beschwerdeführerin in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Wenn in der Berufung ausgeführt werde, Mag. S. habe sich ständig im Haus der Beschwerdeführerin aufgehalten, weil ihm seine bisherige Wohnmöglichkeit bei den Eltern nicht mehr zur Verfügung gestanden sei, er habe sich seinem Einkommen entsprechend an den Betriebskosten beteiligt, so spreche dieses Vorbringen nicht gegen die Annahme einer Partnerschaft. Das Finanzamt könne der Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach trotz des Vorliegens einer gemeinsamen Wohnmöglichkeit und eines gemeinsamen Kindes eine Lebensgemeinschaft erst im Jahr 1993 und sohin erst Jahre nach Einzug des Mag. S. in das Haus der Beschwerdeführerin begründet worden sei, nicht beitreten.

Die belangte Behörde wies die Berufung hinsichtlich des Jahres 1991 mit dem erstangefochtenen Bescheid und hinsichtlich des Jahres 1992 mit dem zweitangefochtenen Bescheid als unbegründet ab. In den Bescheiden wird im wesentlichen wortgleich ausgeführt: Strittig sei, ob zwischen Mag. S. und der Beschwerdeführerin eine für den Alleinverdienerabsetzbetrag schädliche Lebensgemeinschaft bestanden habe. Wenn Mag. S. und seine am 27. Oktober 1988 geborene Tochter sowie die Beschwerdeführerin als deren Mutter im selben Haus wohnten und Mag. S. dort auch polizeilich gemeldet sei, sei nach dem äußeren Erscheinungsbild und den alltäglichen Denkgesetzen von einer Lebensgemeinschaft auszugehen. Es sei für die Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht erforderlich, daß die Merkmale der Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft kumulativ vorlägen.

Gegen diese Bescheide wenden sich die vorliegenden Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden hat.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete zu jeder der Beschwerden eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 660 aus 1989, steht einem Alleinverdiener oder einem Alleinerhalter ein Alleinverdienerabsetzbetrag von 4.000,-- S jährlich zuzüglich einem Kinderzuschlag von 1.800,-- S jährlich für jedes Kind (Paragraph 106,) zu. Alleinerhalter ist ein Steuerpflichtiger mit Kind,

  • Strichaufzählung
    der zu Beginn des Veranlagungszeitraumes oder mindestens vier Monate im Veranlagungszeitraum ledig oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • Strichaufzählung
    für sich Unterhaltsleistungen von höchstens 40.000,-- S erhält. Im Falle einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die für den Alleinverdiener maßgeblichen Einkunftsgrenzen.

Im Beschwerdefall steht im Streit, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 4, EStG angenommen hat.

Die Beschwerdeführerin bringt in rechtlicher Hinsicht vor, eine eheähnliche Gemeinschaft dürfe nur angenommen werden, wenn die zusammenlebenden Personen eine Wirtschaftsgemeinschaft eingegangen seien.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 30. Juni 1994, 92/15/0212, ausgeführt hat, stellt das Gesetz mit dem Tatbestandsmerkmal der eheähnlichen Gemeinschaft auf das Zusammenleben in einer Lebensgemeinschaft ab, wozu im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gehört. Dabei kann aber das eine oder andere dieser aufgezählten Merkmale fehlen. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft ist anzunehmen, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein Zusammenleben erfolgt, wie es bei Ehegatten unter den gleichen Bedingungen zu erwarten wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich durch die vorliegende Beschwerde nicht zu einem Abgehen von seiner Rechtsauffassung veranlaßt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erfordert eine eheähnliche Gemeinschaft nicht, daß stets zugleich eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft gegeben ist. Es kann durchaus eines dieser Elemente weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen.

Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung von Verfahrensvorschriften, die belangte Behörde habe es unterlassen, ihren konkreten Einzelfall zu beurteilen, sondern habe sich lediglich in allgemeinen Rechtsausführungen ergangen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die konkreten tatsächlichen Umstände des Einzelfalles anführt, aufgrund derer sie zu dem Schluß gekommen ist, es liege das äußere Erscheinungsbild eines Zusammenlebens, wie es bei Ehegatten zu erwarten wäre, vor (Wohnen in gemeinsamer Wohnung mit gemeinsamem Kind). Sie hat im übrigen das Fehlen der Wirtschaftsgemeinschaft nicht in Streit gestellt und hiezu - zu Recht - ausgeführt, daß diesem Merkmal für sich allein keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Soweit die Beschwerdeführerin schließlich vorbringt, es sei den Ausführungen des Mag. S. nicht geglaubt worden, zeigt sie nicht auf, daß Mag. S. eine Aussage getätigt hätte, aus welcher sich Indizien gegen das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft ergäben. Derartiges ist auch aus der Aktenlage nicht erkennbar.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und waren daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996150176.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996150176_19971023X00

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