Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/15/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/15/0079

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

ABGB §861;
BAO §4 Abs1;
  1. ABGB § 861 heute
  2. ABGB § 861 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des K, der K und des P in G, alle vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 25. Jänner 1996, Zl. B 218-3a/89, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von insgesamt S 565.- zu gleichen Teilen zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer waren an der PK & Co KG (in der Folge KG) beteiligt. Diese KG veräußerte mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1983 eine Liegenschaft im Ausmaß von 20.412 m2 an Dr. HK. Mit Auflösungsvertrag vom 11. Oktober 1984, ebenfalls abgeschlossen zwischen Dr. HK und der KG, diese vertreten durch den allein zeichnungsberechtigten Präsidenten Dr. HK, wurde der Kaufvertrag vom 28. Dezember 1983 hinsichtlich des größten Teiles der Liegenschaft aufgehoben.

Entgegen dem Begehren der Beschwerdeführer nahm das Finanzamt den Kaufvertrag und den Aufhebungsvertrag nicht als einheitliches Rechtsgeschäft an, sondern ging von einer Entnahme der gesamten Liegenschaft zum Teilwert im Jahr 1983 und von einer Teileinlage zum entsprechenden Teilwert im Jahr 1984 aus.

Im angefochtenen Bescheid folgte die belangte Behörde der erwähnten Rechtsansicht des Finanzamtes hinsichtlich der Nichtanerkennung als einheitliches Rechtsgeschäft und führte aus:

Rückwirkende Rechtsgeschäfte seien ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen. Ausnahmen seien nur dort möglich, wo der Gesetzgeber selbst diesen Grundsatz durchbrochen habe. Unbestritten sei dieser Grundsatz jedenfalls dann, wenn sich die Rückwirkung auf ein bereits abgelaufenes Jahr beziehe. Ein gemäß Paragraph 4, BAO einmal entstandener Abgabenanspruch könne nämlich als öffentlich-rechtlicher Anspruch durch privatrechtliche Vereinbarungen nicht mehr rückgängig gemacht werden. Spätere Änderungen könnten eine entstandene Steuerschuld nur dann in Wegfall bringen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfülle. Die in der Handelsbilanz berücksichtigte Rückwirkung des Auflösungsvertrages vom 11. Oktober 1984 gelte daher nicht für den Bereich des Steuerrechts. Der von den Beschwerdeführern angesprochene Grundsatz der besseren Einsicht zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung beziehe sich lediglich auf Sachverhaltsmomente, die zum Bilanzstichtag bereits vorhanden, jedoch noch nicht bekannt gewesen seien, nicht jedoch auf Ereignisse, die erst nach dem Bilanzstichtag eingetreten seien. Ein erst später abgeschlossener Vertrag sei bei der Erstellung der Bilanz daher nicht zu berücksichtigen. Auch im Bereich der Umsatzsteuer seien rückwirkende Parteivereinbarungen grundsätzlich ausgeschlossen und es sei der diesbezügliche Hinweis der Beschwerdeführer nicht zielführend, weil im Bereich der Umsatzsteuer zwischen der Rückgängigmachung einer Lieferung und der Rücklieferung zu unterscheiden sei. Abgesehen davon, dass die Regelungen des Umsatzsteuerrechtes nicht auf das Ertragsteuerrecht übertragen werden könnten, beträfen die von den Beschwerdeführern angesprochenen Fälle der Rückgängigmachung einer Lieferung typischerweise formmangelhafte und anfechtbare Rechtsgeschäfte. Ein solches Rechtsgeschäft stelle der am 28. Dezember 1983 abgeschlossene Kaufvertrag unbestrittenermaßen nicht dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Das Bundesministerium für Finanzen legte die Verwaltungsakten mit dem Antrag der belangten Behörde vor, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 1990, Zl. 88/13/0241, Slg. 6479 F) sind rückwirkende Rechtsgeschäfte ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechtes nicht anzuerkennen, es sei denn, der Gesetzgeber selbst hätte diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig zu Gunsten einer steuerlichen Relevanz rückwirkender Tatbestände durchbrochen.

Die Steuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar auf Grund des Gesetzes und kann in der Regel durch nachträgliche privatrechtliche Vereinbarungen, mag diesen von den Parteien auch Rückwirkung beigelegt worden sein, nicht beseitigt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1981, Zl. 439/80 und Zl. 1307/80).

Diese Unbeachtlichkeit rückwirkender Rechtsgeschäfte vertrat der Gerichtshof auch in Fällen, in denen ein steuerrelevanter Sachverhalt nachträglich geändert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof verwies auf die österreichische steuerrechtliche Literatur, wonach privatrechtliche Vereinbarungen auch innerhalb eines Geschäftsjahres grundsätzlich abgabenrechtlich keine rückwirkende Bedeutung haben könnten vergleiche das Erkenntnis vom 3. Mai 1983, Zl. 82/14/0277).

Im vorliegenden Fall vermögen die Beschwerdeführer keine gesetzliche Bestimmung aufzuzeigen, der zufolge die rückwirkende Änderung des Vertrages steuerrechtlich relevant wäre.

Zusammenfassend kann somit die Ansicht der belangten Behörde, dem Auflösungsvertrag komme keine steuerliche Relevanz für die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften im Jahr 1983 zu, nicht als rechtswidrig angesehen werden.

Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 25. März 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996150079.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996150079_19990325X00

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