Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/14/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/14/0177

Entscheidungsdatum

28.03.2000

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der R S in W, vertreten durch Dr. Peter Balogh, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Strohgasse 10/7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 18. November 1996, Zl. GA 8 - 2197/96, betreffend Arbeitnehmerveranlagung 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1976 in W. als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Ihren Familienwohnsitz hatte sie gemeinsam mit ihrem (bis zum Jahr 1992 auch in W. beschäftigten) Ehegatten zunächst ebenfalls in W.

In ihrer Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1994 machte die Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von S 57.590,-- (Familienheimfahrten S 33.248,--, Wohnungskosten S 24.342,--) als Werbungskosten geltend. Begründend führte sie aus, sie habe ihren Familienwohnsitz in M., einem Ort, der von ihrem Pendlerquartier in W. ca. 80 km entfernt liege. Infolge der langen Arbeitszeit sei ein tägliches Heimfahren zum Familienwohnsitz weder mit öffentlichen Verkehrsmitteln noch mit dem eigenen PKW zumutbar. Die doppelte Haushaltsführung sei auch aus gesundheitlichen Gründen unerlässlich.

Dem angeschlossenen Meldezettel ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1990 von W. nach M. zugezogen war.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der geltend gemachten Wohnungs- und Fahrtkosten als Werbungskosten ab. Es liege keine Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnsitz vor.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin erneut auf den schlechten Zustand ihrer Augen hin, der es ihr nicht erlaube, nach einem langen Arbeitstag die Heimreise mit dem eigenen PKW anzutreten; auch die Heimfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei aus näher dargestellten Gründen unzumutbar.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung ergänzte die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte habe im Jahr 1992 seine Anstellung in W. verloren und sei seit 1993 am Familienwohnsitz berufstätig, da es ihm trotz entsprechender Bemühungen nicht möglich gewesen sei, in W. einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden. Seit diesem Zeitpunkt liege der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in M. Um wenigstens am Wochenende ein richtiges Familienleben führen zu können, sei es erforderlich geworden, zumindest einmal pro Woche an den gemeinsamen Familienwohnsitz zurückzukehren. Da sie zu diesem Zeitpunkt bereits 17 Jahre bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sei, liege es auf der Hand, dass sie diese Arbeitsstelle in W. beibehalte.

Über entsprechenden Vorhalt der belangten Behörde ergänzte die Beschwerdeführerin, für die Errichtung des Einfamilienhauses in M. sei ein Wohnbauförderungsdarlehen im Betrag von S 500.000,-- in Anspruch genommen worden. Damit verbunden hätten sie sich verpflichtet, ihre Wohnung in W. aufzugeben. Bis Ende 1993 hätten die Ehegatten jedoch die Genehmigung erhalten, ihre Wohnung in W. als "Pendlerunterkunft" weiterhin anmieten zu dürfen. Im Spätherbst 1993 hätten sie erfahren, dass die Landesförderung auch dann nicht verloren gehe, wenn die Zweitwohnung eine bestimmte Größe (ca. 60 bis 70 m2) nicht übersteige. Da dies in ihrem Fall zuträfe, hätten die Ehegatten Ende 1993 einen entsprechenden Antrag gestellt und gleichzeitig M. als ihren Familienwohnsitz gewählt. Wenn die belangte Behörde darauf hinweise, ihr Ehegatte sei in den Jahren 1994 und 1995 wiederum in W. beschäftigt gewesen, so sei dies insofern unrichtig, als der Ehegatte nicht am Sitz des Arbeitgebers in W., sondern außerhalb - oftmals in der Nähe von M. - beschäftigt gewesen sei. Ähnliches gelte auch für seine in den Folgejahren begründeten Arbeitsverhältnisse. Es träfe wohl zu, dass die Errichtung des Einfamilienhauses im Jahr 1989 in M. privat veranlasst gewesen sei. Die Sachlage habe sich jedoch mit der Kündigung ihres Ehegatten im November 1992 bzw. spätestens mit seiner Anstellung im April 1993 geändert. Seit diesem Zeitpunkt sei ihr Ehegatte in der Nähe ihres Wohnsitzes in M. beschäftigt, sodass von einer privaten Veranlassung der gemeinsamen Wohnsitznahme in M. nicht mehr gesprochen werden könne.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin habe einerseits aus gesundheitlichen Gründen ihren Wohnsitz in W. beibehalten, andererseits aus finanziellen Gründen - zur Absicherung der Wohnbauförderung des Landes - M. als Hauptwohnsitz und W. als "Pendlerunterkunft" gewählt. Die auf Grund der doppelten Haushaltsführung entstandenen Aufwendungen seien daher der privaten Lebensführung zuzuordnen und damit steuerlich nicht abzugsfähig.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist. Die doppelte Haushaltsführung ist dann als beruflich veranlasst anzusehen, wenn die Gründung des zweiten Hausstandes einen objektiven Zusammenhang mit der Berufstätigkeit aufweist; eine berufliche Veranlassung in diesem Sinn liegt hingegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer seine Familienwohnung aus privaten Gründen vom bisherigen Wohnort, der auch der Beschäftigungsort ist, weg verlegt und am Beschäftigungsort einen zweiten Hausstand führt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, 93/15/0083, mit weiteren Nachweisen).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die belangte Behörde übersehe, dass sie das Haus in M. wohl bis Ende 1992 aus rein privaten Motiven errichtet und benützt habe, ab dem Jahr 1993 jedoch die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung gegeben seien. Ihrem Ehegatten sei es nach der Kündigung seines in W. bestehenden Dienstverhältnisses nicht mehr gelungen, in W. eine Anstellung zu finden. In der Folge habe ihr Ehegatte verschiedene Beschäftigungsverhältnisse begründet, welche eine Wohnsitznahme der Ehegatten in M. zweckmäßiger haben erscheinen lassen als eine solche in W. Aus in der Beschwerde näher angeführten Gründen habe ihr Ehegatte von M. aus die jeweiligen Arbeitsstätten auf kürzerem Wege erreichen können als von W. aus. Mit diesen Argumenten habe sich die belangte Behörde zu Unrecht nicht befasst, obwohl ihr Ehegatte unzweifelhaft am Familienwohnsitz Einkünfte im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 EStG aus einer Erwerbstätigkeit in Höhe von mehr als S 20.000,-- jährlich erzielt habe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Berücksichtigung eines Mehraufwandes durch doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten kommt nach der oben angeführten Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn die Begründung des zweiten Haushaltes am Arbeitsort beruflich veranlasst und die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes unzumutbar ist. Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. September 1993, 92/15/0054, ausgeführt hat, ist die Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort des Abgabepflichtigen wegen der Aufnahme einer Beschäftigung des Ehegatten an einem anderen Ort nicht durch die Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen veranlasst und führt deshalb nicht zu berücksichtigungsfähigen Werbungskosten. Ein derartiger Fall könne nicht mit jenen Fällen verglichen werden, in denen die steuerlichen Folgen der Begründung eines weiteren Haushaltes am Ort der Beschäftigung des einen Ehepartners bei Beibehaltung des bisherigen Familienwohnsitzes am Beschäftigungsort des anderen Ehepartners zu beurteilen seien.

Diese Überlegungen müssen erst recht für einen Fall gelten, in dem die Wegverlegung des Familienwohnsitzes an einen anderen Ort zunächst unstrittig nicht durch berufliche Überlegungen im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit des anderen Ehegatten veranlasst war, sondern sich die weitere Wohnsitznahme erst nachträglich als vorteilhaft für die Arbeitsplatzsuche des anderen Ehegatten erwiesen hat.

Bei dieser Rechtslage kommt es demnach nicht darauf an, ob der Beschwerdeführerin die tägliche Rückkehr vom Arbeitsort zu ihrem neuen Familienwohnsitz in M. zumutbar war oder nicht. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

Wien, am 28. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140177.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996140177_20000328X00

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