Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/14/0132

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/14/0132

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs8;
BAO §213;
BAO §214 Abs1;
BAO §214 Abs3;
BAO §214 Abs4;
BAO §215 Abs4;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 213 heute
  2. BAO § 213 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 213 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  4. BAO § 213 gültig von 19.04.1980 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 214 heute
  2. BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. BAO § 214 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 214 gültig von 26.03.2009 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 214 gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. BAO § 214 gültig von 20.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 214 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 214 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 214 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 214 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 214 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. BAO § 214 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 214 heute
  2. BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. BAO § 214 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 214 gültig von 26.03.2009 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 214 gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. BAO § 214 gültig von 20.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 214 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 214 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 214 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 214 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 214 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. BAO § 214 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 214 heute
  2. BAO § 214 gültig ab 23.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  3. BAO § 214 gültig von 15.08.2018 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. BAO § 214 gültig von 26.03.2009 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 214 gültig von 24.05.2007 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  6. BAO § 214 gültig von 20.12.2003 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. BAO § 214 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  8. BAO § 214 gültig von 26.06.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 214 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 214 gültig von 01.01.1989 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  11. BAO § 214 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  12. BAO § 214 gültig von 01.01.1986 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des F in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 29. Juli 1996, 50.335-5/96, betreffend ua Festsetzung von Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 20. Mai 1992 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben von 48.177 S. Mit Berufungsentscheidung vom 22. März 1996 wurde über die strittigen Abgaben entschieden, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Juni 1996 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben verfügte und dem Beschwerdeführer Aussetzungszinsen von 7.423 S vorschrieb.

Während des Zeitraumes der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben war am Abgabenkonto des Beschwerdeführers durchgehend ein Guthaben in unterschiedlicher Höhe ausgewiesen. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, einen Antrag iSd Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO zu stellen.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof steht in Streit, ob die Aussetzungszinsen trotz des am Abgabenkonto des Beschwerdeführers durchgehend ausgewiesenen Guthabens zu Recht vorgeschrieben worden sind.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf Paragraph 212 a, BAO die Ansicht, der Betrag von 48.177 S sei ab Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben aus der laufenden Kontogebarung herauszunehmen und bis zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben auf ein Evidenzkonto zu übertragen gewesen. Erst mit dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben habe der ausgesetzte Betrag iSd Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO mit dem auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers bestehenden Guthaben verrechnet werden dürfen. Eine vorzeitige Verrechnung habe der Beschwerdeführer ebenso wie die Rückzahlung des Guthabens nicht verlangt, weswegen die Aussetzungszinsen zu Recht vorgeschrieben worden seien.

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, er habe der Abgabenbehörde den Betrag von 48.177 S während des Zeitraumes der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben zur Verfügung gestellt. Diesen Betrag habe er im Kreditweg aufgebracht, weswegen es nicht rechtens sein könne, daß er nunmehr auch von der Abgabenbehörde zur Entrichtung von Zinsen herangezogen werde. Es wäre Sache der Abgabenbehörde gewesen, den ausgesetzten Betrag mit dem Guthaben auf seinem Abgabenkonto zu verrechnen, um so seine Belastung mit Zinsen hintanzuhalten.

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO dürfen zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, Zahlungen, sonstige Gutschriften (Paragraph 213, Absatz eins,) sowie Guthaben (Paragraph 215, Absatz 4,) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist Paragraph 214, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschulden ausdrücklich hingewiesen wurde.

Auf Grund dieser Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Grundregel des Paragraph 214, Absatz eins, BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschulden zu erfolgen, sondern nach der Sonderregelung des Paragraph 214, Absatz 3, letzter Satz BAO, wonach eine Verrechnung auf Abgabenschulden, deren Einhebung ausgesetzt ist, nur nach Paragraph 212 a, Absatz 8, BAO, somit nur über ausdrückliches Verlangen des Abgabepflichtigen vorgenommen werden darf. Im Rahmen der kontokorrentmäßigen Gebarungsverrechnung gemäß Paragraphen 213, ff BAO bestehende Gutschriften und Guthaben dürfen somit den ausgesetzten Betrag nur auf Antrag des Abgabepflichtigen tilgen oder mindern vergleiche das hg Erkenntnis vom 18. Juli 1995, 91/14/0211).

Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gestellt, das auf seinem Abgabenkonto bestehende Guthaben zur Tilgung des ausgesetzten Betrages von 48.177 S zu verwenden. Dies hatte die Wirkung, daß der geschuldete, jedoch ausgesetzte Betrag ungeachtet eines bestehenden Guthabens unberichtigt aushaftete, weswegen sich die Vorschreibung der Aussetzungszinsen von 7.423 S als mit der Rechtslage im Einklang stehend erweist.

Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe der Abgabenbehörde den Betrag von 48.177 S während des Zeitraumes der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben zur Verfügung gestellt und wegen der erforderlichen Fremdfinanzierung zweimal Zinsen entrichtet, nichts zu ändern. Denn es wäre dem Beschwerdeführer freigestanden, einen Antrag zu stellen, entweder das auf seinem Abgabenkonto bestehende Guthaben zur Tilgung des ausgesetzten Betrages zu verwenden oder das Guthaben mit anderen zu entrichtenden Abgaben zu verrechnen oder auch das Guthaben zurückzuzahlen, um so die ihm ingesamt auferlegte Zinsenbelastung zu verringern.

Der Beschwerdeführer rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne konkret auszuführen, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermißt werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Mit dem bloßen Hinweis, es seien Tatsachen gemäß Paragraph 167, Absatz 2, BAO nicht berücksichtigt worden, zeigt der Beschwerdeführer keine Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, erübrigte es sich, auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140132.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1996140132_19961217X00

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