Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/14/0117

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7499 F/2000

Geschäftszahl

96/14/0117

Entscheidungsdatum

26.04.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

EStG 1988 §2;
LiebhabereiV 1993 §1 Abs2 Z2;
UStG 1972 §2 Abs5 Z2;
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2026
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  24. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. UStG 1972 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 410/1988
  3. UStG 1972 § 2 gültig von 22.12.1984 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. UStG 1972 § 2 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  5. UStG 1972 § 2 gültig von 20.12.1980 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  6. UStG 1972 § 2 gültig von 01.01.1973 bis 19.12.1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Mag. Heinzl, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde des O S in W, vertreten durch Dr. Erich Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Viktor-Keldorfer-Straße 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat römisch eins, vom 28. Juni 1996, 14/40/1-BK/Mi-1996, betreffend ua Umsatzsteuer für das Jahr 1993 (richtig wohl: 1994), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 12.950 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit seit dem Jahr 1992 aus der Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler der A-GmbH in der Fassung, A-Vertreter) negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wobei er in den Jahren 1992 bis 1994 bei Umsätzen von insgesamt 21.515 S Verluste von insgesamt 232.833 S erzielte.

Hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführers wird auf die eine idente Tätigkeit beschreibenden Ausführungen im hg Erkenntnis vom 21. Juni 1994, 93/14/0217, verwiesen.

Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 1992 bis 1994 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von insgesamt rund 0,8 Mio S.

Nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, auf die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit als A-Vertreter seien wegen der erzielten Verluste die Bestimmungen der LVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 1993, in der Fassung, VO), anzuwenden. Nach Zitierung des Paragraph eins, Absatz eins und des Paragraph 2, Absatz 2, VO führte die belangte Behörde auf Seite 6 ff des angefochtenen Bescheides Folgendes aus:

"Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, VO ist bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn aus einer Tätigkeit Verluste entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückführen ist.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, VO liegt bei Betätigungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VO Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei von Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht iSd vorstehenden Satzes geändert wird.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Tätigkeit eines Privatgeschäftsvermittlers aus erwerbswirtschaftlichen Gründen aufgenommen wird.

Betrachtet man jedoch im konkreten Fall die, insbesonders in den Einnahmen und Ausgaben sich manifestierende, Art der Tätigkeit, so ist von einer an wirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtete Tätigkeit nichts zu sehen. Bei den vermittelten Waren handelt es sich überwiegend um Waren geringen Wertes (zB Kosmetika, Körperpflegemittel etc). Im Hinblick darauf, dass die Einholung von Vermittlungsaufträgen überwiegend in Einzelgesprächen und Einzelberatungen erfolgt, stehen jedem einzelnen Vermittlungsauftrag, der nur relativ geringe Einnahmen erwarten lässt, hoher Zeitaufwand, hohe Ausgaben für Vorführprodukte und hohe Ausgaben für Fahrtkosten gegenüber. Zusätzlich hat der Berufungswerber hohe Ausgaben für sonstige Fixkosten (zB Büromaterial).

Betrachtet man ein einzelnes (durchschnittliches) Vermittlungsgeschäft, so ergibt sich im Regelfall ein Verlust, da üblicherweise schon die konkreten, dem einzelnen Geschäft zuzurechnenden Aufwendungen den durchschnittlichen Provisionsertrag übersteigen.

Darüber hinaus fallen noch zusätzliche Aufwendungen an (zB Aufbauhilfe, Inserate, Werbung, Aufwendungen für nicht erfolgreiche Geschäftsanbahnungen), die ebenfalls durch erzielte Provisionseinnahmen abgedeckt werden müssen, damit die Tätigkeit insgesamt zum wirtschaftlichen Erfolg führt.

Zusätzlich ist bei der Beurteilung der Tätigkeit auch noch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die Möglichkeit hat, durch Anwerbung 'sponsern' von 'Subvermittlern' seine Einnahmen zu steigern, da er auch auf das Vermittlungsvolumen der 'Subvermittler' Provisionserträge erhält. Diesem Vorteil steht jedoch auch der Nachteil gegenüber, dass mangels Gebietsschutz der geworbene 'Subvermittler' zum Konkurrenten wird.

.... .

Eine in dieser Art und Weise angelegte Tätigkeit wird nach Ansicht des Senates nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen, sondern einer in der Lebensführung begründeten Neigung ausgeübt. Die Tätigkeit ist daher als solche iSd Paragraph 2, Absatz 2, VO zu beurteilen, was zur Folge hat, dass Liebhaberei anzunehmen ist.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, VO kann diese Annahme widerlegt werden, wenn die Art der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt.

Die oben dargestellte Art eines einzelnen Geschäftsfalles lässt typischerweise bei jedem Geschäftsfall einen Verlust erwarten, sodass auch über einen längeren Zeitraum nur ein Gesamtverlust zu erwarten ist. Als überschaubarer Zeitraum ist nach Ansicht des Senates ein Zeitraum von maximal drei Jahren anzusehen, da bei einer nebenberuflichen Tätigkeit bei Einkünften in durchschnittlicher Höhe aus der nichtselbstständigen Tätigkeit eine wirtschaftlich denkende Person sich schon nach sehr kurzer Zeit zusätzliche Einkünfte erwartet. Das 'Inkaufnehmen' von so hohen Verlusten (insgesamt 234.436 S in drei Jahren), wie sie der Berufungswerber erklärt, ist bei einem durchschnittlichen Einkommen aus wirtschaftlicher Sicht unverständlich.

Die Tätigkeit ist daher hinsichtlich der Einkommensteuer als Liebhaberei im steuerlichen Sinn zu beurteilen und die Berufung abzuweisen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist die Tätigkeit nicht anders zu beurteilen.

Umsatzsteuerlich ist die Tätigkeit als solche iSd Paragraph 2, Absatz 5, UStG zu beurteilen, da die vorliegende Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne nicht erwarten lässt (Liebhaberei) und daher nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt.

Der vom Berufungswerber in der Berufung angesprochene Paragraph 6, VO legt fest, dass nur für Betätigungen iSd Paragraph eins, Absatz 2, leg cit, nicht hingegen bei anderen Betätigungen Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen kann.

Da vom Senat von einer Betätigung iSd Paragraph eins, Absatz 2, VO ausgegangen wurde, widerspricht die Annahme von umsatzsteuerlicher Liebhaberei nicht der Verordnung.

Es ist daher auch in umsatzsteuerlicher Sicht von Liebhaberei auszugehen und die Berufung war auch hinsichtlich der Umsatzsteuer 1994 abzuweisen."

Gegen den von der belangten Behörde im Instanzenzug erlassenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach Ausweis der Verwaltungsakten hat das Finanzamt am 5. Jänner 1995 einen Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1993 erklärungsgemäß, am 28. März 1996 einen (endgültigen) Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993 sowie am 15. April 1996 Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1994 erlassen, wobei die Begründung zu den Bescheiden betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993 sowie betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1994 am 16. April 1996 ergangen ist. Der Beschwerdeführer hat die Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1993 sowie Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1994 mit Berufungen vom 12. Mai 1996 bekämpft. Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet:

     "Der Berufungssenat I als Organ der Finanzlandesdirektion für

Oberösterreich hat .... über die Berufung des OS (Beschwerdeführer)

     .... gegen die Bescheide des Finanzamtes .... vom 15.4.1996,

28.3.

bzw 16.4.1996 betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 1993 sowie Einkommensteuer 1994 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen."

Die Sachverhaltsdarstellung und die Begründung des angefochtenen Bescheides beziehen sich auf die Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 sowie auf die Umsatzsteuer für das Jahr 1994. Die Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Umsatzsteuer für das Jahr 1994. Im Rubrum der Gegenschrift der belangten Behörde wird ebenfalls nur die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 angeführt. Bemerkt wird, dass der Bescheid vom 5. Jänner 1995 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1993 in Rechtskraft erwachsen ist. In diesem Zusammenhang ist daher dem angefochtenen Bescheid ua der Inhalt eines Abspruches über die Umsatzsteuer für das Jahr 1994 beizumessen, was sowohl dem Inhalt der Verwaltungsakten und der Gegenschrift der belangten Behörde als auch den Ausführungen des Beschwerdeführers entspricht. Bei der Anführung der Jahreszahlen im angefochtenen Bescheid handelt es sich um offenbare, somit berichtigungsfähige Schreibfehler, weswegen die Beschwerde dem Willen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entsprechend nicht zurückzuweisen war.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf richtige Handhabung des Paragraph 12, UStG 1972 und der Paragraphen eins und 6 VO verletzt, wobei er behauptet, die belangte Behörde habe zu Unrecht die von ihm erklärten Vorsteuerbeträge nicht anerkannt. Nach Zitierung des Paragraph 6,, des Paragraph eins, Absatz 2 und des Paragraph 2, Absatz 4, VO weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass nach Paragraph 6, leg cit Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd Paragraph eins, Absatz 2, leg cit, nicht hingegen bei anderen Betätigungen anzunehmen sei. Unter Betätigungen iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, VO fielen insbesondere die in der Freizeit betriebene Tierzucht, Landwirtschaft und Imkerei, der Betrieb einer Sport-, Sauna- und Schwimmhalle kleineren Umfangs, ein Rennstall, Sammlertätigkeiten, der Handel mit oder der Verleih sowie die unentgeltliche Ausstellung von Antiquitäten und Kunstwerken, der Handel mit Weinen, die Jagd, die Vermietung von Luftfahrzeugen, Yachten oder Privatflugzeugen, die Bewirtschaftung eines Schlosses sowie die Vermietung von Wohnungen zur Nutzung im Rahmen der Lebensführung. Unter Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, VO fielen Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen seien, wie zB als Reiseschriftsteller oder als Sportamateur. Keine der eben angeführten Betätigungen oder Tätigkeiten würden von ihm ausgeübt. Selbst die belangte Behörde habe dies nicht behauptet. Die belangte Behörde schließe lediglich aus dem von ihr behaupteten Umstand, dass keine Gewinne zu erwarten seien, auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung, somit auf eine Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, VO, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Da er eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, VO ausübe, liege Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nicht vor.

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Recht.

Der belangten Behörde sind im angefochtenen Bescheid auf Seite 6, 4. Absatz und auf Seite 7, 4. Absatz, insofern Fehler unterlaufen, als sie Paragraph 2, VO anstatt Paragraph eins, leg cit angeführt hat. Aus den weiteren Ausführungen, insbesondere auf Seite 8, 2. Absatz, ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass die belangte Behörde auch auf Seite 6, 4. Absatz und auf Seite 7, 4. Absatz, Paragraph eins, VO anführen wollte. Bei den Ausführungen auf Seite 6, 4. Absatz und auf Seite 7, 4. Absatz handelt es sich ebenfalls um offenbare, somit berichtigungsfähige Schreibfehler, die für sich allein nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, er habe keine Betätigung oder Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, VO, sondern eine Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz eins, leg cit ausgeübt, ist aktenwidrig. Vielmehr hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zunächst ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit eines Privatgeschäftsvermittlers aus erwerbswirtschaftlichen Gründen aufgenommen werde. Unter Würdigung des unbestrittenen Sachverhaltes gelangte die belangte Behörde jedoch zur Ansicht, die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit werde nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen, sondern aus einer in der Lebensführung begründeten Neigung ausgeübt, weswegen die Tätigkeit als solche iSd Paragraph 2, (richtig wohl: Paragraph eins,) Absatz 2, VO zu beurteilen sei. Auf Seite 8, 1. Absatz, des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde abschließend ausgeführt, da sie von einer Tätigkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, VO ausgegangen sei, widerspreche die Annahme von umsatzsteuerlicher Liebhaberei nicht der VO.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, VO stellt darauf ab, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles kommt es bei Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, VO nicht an.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig, weswegen er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz nur für drei Beschwerdeausfertigungen (360 S) und für den angefochtenen Bescheid (90 S) zuerkannt werden konnte.

Wien, am 26. April 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996140117.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1996140117_20000426X00

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