Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/14/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/14/0061

Entscheidungsdatum

15.04.1997

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §215 Abs4;
BAO §216;
BAO §239 Abs1;
UStG 1994 §12;
  1. BAO § 215 heute
  2. BAO § 215 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2020
  3. BAO § 215 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  4. BAO § 215 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 215 gültig von 01.12.1987 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  6. BAO § 215 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 239 heute
  2. BAO § 239 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 239 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. UStG 1994 § 12 heute
  2. UStG 1994 § 12 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2022 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  4. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  5. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  6. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  7. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 12 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  9. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. UStG 1994 § 12 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  11. UStG 1994 § 12 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  12. UStG 1994 § 12 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. UStG 1994 § 12 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  14. UStG 1994 § 12 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  15. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  16. UStG 1994 § 12 gültig von 28.04.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2004
  17. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  18. UStG 1994 § 12 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  19. UStG 1994 § 12 gültig von 14.08.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  20. UStG 1994 § 12 gültig von 27.06.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  21. UStG 1994 § 12 gültig von 01.06.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  22. UStG 1994 § 12 gültig von 15.07.1999 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  23. UStG 1994 § 12 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  24. UStG 1994 § 12 gültig von 10.01.1998 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  25. UStG 1994 § 12 gültig von 31.12.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  26. UStG 1994 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  27. UStG 1994 § 12 gültig von 06.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  28. UStG 1994 § 12 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde der A-GmbH in L, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 22. Februar 1996, Zl. 459/2-10/B-1995, betreffend Säumnis- und Verspätungszuschläge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In einem am 15. März 1995 beim Finanzamt überreichten Schreiben vom 14. Februar 1995 verwies die Beschwerdeführerin auf ein von der Gemeinde A. gestelltes Überrechnungsansuchen an das Finanzamt B. und erklärte, das sich zu ihren Gunsten ergebende Guthaben von S 4,043.000,-- abzuziehen. Bei der u.a. die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 betreffenden Überweisung zog sie einen Betrag von S 4,043.000,-- ab und vermerkte dazu auf der Überweisung "Überr. St.Nr. 010/0335 FA B Gemeinde A".

Mit der Umsatzsteuerabschlagsrechnung vom 31. Jänner 1995 hatte die Beschwerdeführerin der Gemeinde A. einen Betrag von S 4,043.000,-- in Rechnung gestellt. Im Schreiben vom 6. März 1995 an das Finanzamt B. verwies die Gemeinde A. auf diese Umsatzsteuerabschlagsrechnung und beantragte, diese Abschlagsrechnung an die Beschwerdeführerin zu überrechnen, wobei das zuständige Finanzamt und die Steuernummer der Beschwerdeführerin angegeben wurden.

In ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 erwähnte die Gemeinde A. zwar die Umsatzsteuerabschlagsrechnung, machte aber eine entsprechende Vorsteuer nicht geltend, sondern erklärte bei einer Umsatzsteuer von S 1,109.168,20 und einer geltend gemachten Vorsteuer von S 140.996,82 eine Zahllast von S 968.171,-- und stellte den Antrag auf Überrechnung des "durch den Überschuß entstandenen Guthabens von S 4,043.000,--" auf das Steuerkonto der Beschwerdeführerin.

Mit Schreiben vom 27. April 1995 übermittelte die Gemeinde A. dem Finanzamt B. die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung vom selben Tag für Februar 1995 und ersuchte, die am 15. April 1995 eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung zu stornieren. In der berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1995 errechnete die Gemeinde A. einen Überschuß von S 4,047.968,-- und beantragte, davon einen Betrag von S 4,043.000,-- auf das Steuerkonto der Beschwerdeführerin beim Finanzamt L. zu überrechnen. Diesem Antrag wurde am 19. Mai 1995 entsprochen.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 10. April 1995 gegenüber der Beschwerdeführerin Säumniszuschläge im Gesamtbetrag von S 80.989,-- fest.

Am 14. April 1995 reichte die Beschwerdeführerin die mit 14. März 1995 datierte Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 ein.

Mit Bescheid vom 20. April 1995 setzte das Finanzamt gegenüber der Beschwerdeführerin einen Verspätungszuschlag von S 12.726,-- fest.

In der gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 10. und 20. April 1995 erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, in der Umsatzsteuervoranmeldung der Gemeinde A., die unter Verwendung des amtlichen Vordruckes erstellt worden sei, seien die steuerlichen Verhältnisse offengelegt worden. Dazu komme das im Schreiben vom 6. März 1995 gestellte Überrechnungsansuchen. Die Beschwerdeführerin habe von ihrer Zahlungsverpflichtung betreffend Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 und Lohnabgaben für Februar 1995 den Überrechnungsbetrag abgezogen und den Differenzbetrag fristgerecht an das Finanzamt überwiesen. Nach Paragraph 211, Absatz eins, Litera g, BAO wirke die Überrechnung von Guthaben auf Abgabenschuldigkeiten eines anderen Abgabepflichtigen am Tag der nachweislichen Antragstellung - im Beschwerdefall daher am 6. März 1995 -, frühestens jedoch am Tag der Entstehung des Guthabens. Trotz des Antrages habe das Finanzamt B die Überrechnung nicht durchgeführt, weshalb es zur Festsetzung von Säumnis- und Verspätungszuschlägen gekommen sei. Wenn die Finanzverwaltung meine, daß die Umsatzsteuer von der Gemeinde A. unrichtig oder unvollständig berechnet worden sei, habe sie gemäß Paragraph 21, Absatz 3, UStG die Steuer festzusetzen. Eine sich daraus ergebende Gutschrift wirke auf den Tag der Voranmeldung zurück. Die Beschwerdeführerin habe daher aufgrund des Überrechnungsantrages der Gemeinde A. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 1995 ein Guthaben von S 4,043.000,-- gehabt. Damit erweise sich auch die Festsetzung des Verspätungszuschlages als rechtswidrig, weil die Umsatzsteuer für Jänner 1995 fristgerecht und in richtiger Höhe abgeführt worden sei und somit keine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung bestanden habe.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidungen vom 21. Juni 1995 als unbegründet ab. In ihren Anträgen vom 6. Juli 1995 auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies die Beschwerdeführerin auf den Inhalt ihrer Berufung und vertrat die Auffassung, der von der Gemeinde A. in der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 angemeldete Überschuß gelte als eine mit Abgabe der Voranmeldung wirksam werdende Gutschrift, die zu einem überrechnungsfähigen Guthaben führe. Die Tilgungswirkung der Überrechnung sei mit dem Tag der Antragstellung (15. März 1995) eingetreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 10. April 1995 betreffend Säumniszuschläge und vom 20. April 1995 betreffend Verspätungszuschläge als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, mangels eines Guthabens aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung der Gemeinde A. für Jänner 1995 habe keine Überrechnung durchgeführt werden können. Die Entrichtung der offenen Abgabenschuldigkeiten sei durch die Umsatzsteuergutschrift für Februar 1995 am 12. April 1995 und die Zahlung vom 21. April 1995 erfolgt. Erst durch die am 27. April 1995 eingebrachte berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung der Gemeinde A. für Februar 1995 sei ein Guthaben von S 4,043.000,-- entstanden, das zugunsten der Beschwerdeführerin überrechnet worden sei.

Die Beschwerdeführerin habe daher am 15. März 1995 fällige Abgabenschuldigkeiten nicht rechtzeitig entrichtet, weshalb der Säumniszuschlag festzusetzen gewesen sei. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 sei verspätet eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin wäre gemäß Paragraph 21, Absatz eins, UStG zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet gewesen, weil die errechnete Vorauszahlung - mangels Überrechnung eines Guthabens - nicht zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet worden sei.

Gemäß Paragraph 135, Absatz eins, BAO sei ein Verspätungszuschlag festzusetzen gewesen, gegen dessen Höhe die Beschwerdeführerin keine Einwendungen erhoben habe.

Gegen den angefochtenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beantragt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auch im Beschwerdeverfahren ist allein strittig, ob es durch Überrechnung eines Guthabens der Gemeinde A. mit Wirkung vom 15. März 1995 zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 4,043.000,-- gekommen ist - wie es dem Standpunkt der Beschwerdeführerin entspricht - oder ob - wie die belangte Behörde ausgeführt hat - per 15. März 1995 offene Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin in dieser Höhe erst zu späteren Zeitpunkten im April 1995 entrichtet worden sind.

Bei der Beurteilung des Beschwerdefalles ist von Paragraph 215, BAO auszugehen. Nach dessen Absatz eins, ist ein sich aus der Gebarung gemäß Paragraph 213, unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Paragraph 215, Absatz 2 und 3 BAO enthalten weitere Bestimmungen, wie ein Guthaben von der Abgabenbehörde zu verwenden ist.

Soweit Guthaben nicht gemäß Absatz eins bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß Paragraph 215, Absatz 4, BAO nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 239, zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Aus dieser Gesetzesstelle ergibt sich, daß grundsätzlich nur ein sich aus der Gebarung ergebendes Guthaben Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung von einem Abgabenkonto auf das Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen sein kann. Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften.

Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde hätte durchführen müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein (siehe das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1992, 87/14/0172 und 88/14/0041, Slg. Nr. 6.682/F, m.w.N.). Nur ein Guthaben im dargestellten Sinn ist Gegenstand der Umbuchung oder Überrechnung (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 2307), nicht aber einzelne Gutschriften (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. März 1988, 86/15/0075).

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß eine Tilgung fälliger Abgabenverbindlichkeiten der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 4,043.000,-- am 15. März 1995 nicht erfolgt ist. Aufgrund der von der Gemeinde A. eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 1995 ergab sich eine Zahllast der Gemeinde A., sodaß es aufgrund dieser Voranmeldung nicht zu einer Gutschrift und zur Entstehung eines Guthabens in der genannten Höhe kommen konnte. Hinsichtlich der aus der Umsatzsteuerabschlagsrechnung vom 31. Jänner 1995 sich ergebenden Vorsteuer (= Rechnungsbetrag) hat die Gemeinde A. zunächst den Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht; dies führte allerdings entgegen der im Verwaltungsverfahren geäußerten Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Verpflichtung der Behörde, die Umsatzsteuer nach Paragraph 21, Absatz 3, UStG festzusetzen, weil die Vorsteuerabzugsberechtigung vom Berechtigten ausgeübt, nicht aber von der Behörde erzwungen werden kann sondern beantragt, den Rechnungsbetrag auf das Steuerkonto der Beschwerdeführerin zu überrechnen. Dieser Antrag konnte aber nicht zum Erfolg führen, weil - wie bereits ausgeführt wurde - nicht einmal einzelne Gutschriften Gegenstand der Disposition nach Paragraph 215, Absatz 4, BAO sein können, umso weniger daher aus einzelnen Rechnungen abziehbare Vorsteuerbeträge, die für den Fall der Geltendmachung der Vorsteuerabzugsberechtigung zu einem Überschuß, damit zu einer Gutschrift und in der Folge zu einem Guthaben im Sinne des zuvor Gesagten führen können. Erst in der am 27. April 1995 überreichten berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1995 machte die Gemeinde A. einen Überschuß geltend, der zu einem Guthaben und in der Folge zu der in dieser Umsatzsteuervoranmeldung beantragten Überrechnung geführt hat. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei bereits am 15. März 1995 zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von S 4,043.000,-- gekommen, erweist sich daher als verfehlt.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140061.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2009

Dokumentnummer

JWT_1996140061_19970415X00

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