Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/14/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/14/0006

Entscheidungsdatum

18.03.1997

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
61/01 Familienlastenausgleich;

Norm

EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1992/312;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs5;
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
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  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
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  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Dezember 1995, GA 8 - 1921/95, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. Dezember 1993 forderte das Finanzamt vom Beschwerdeführer für den Sohn David bezogene Familienbeihilfe hinsichtlich des Zeitraumes November 1990 bis März 1993 sowie den Kinderabsetzbetrag hinsichtlich des Zeitraumes Jänner bis März 1993 zurück. Das Kind habe im betreffenden Zeitraum dem Haushalt des Beschwerdeführers nicht angehört.

Der Beschwerdeführer berief gegen diesen Bescheid und brachte im wesentlichen vor, die Behörde habe einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt. Er sei noch immer mit der Kindesmutter verheiratet, wenngleich die eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer Geschlechtsgemeinschaft bereits aufgehoben und ein Scheidungsverfahren anhängig sei. Es könne keine Rede davon sein, daß er sich nicht mehr in der ehelichen Wohnung befinde, in welcher auch sein Sohn wohne. Er besitze zwar im selben Haus eine Zweitwohnung; diese diene jedoch nur als Refugium und Notquartier für die Fälle der Unstimmigkeiten und Streitigkeiten mit seiner Gattin.

Das Finanzamt ließ sich in der Folge mehrere Akten des Bezirksgerichtes zur Einsichtnahme übermitteln. Im Akt des Finanzamtes befinden sich Ablichtungen der Protokolle über die mündlichen Verhandlungen aus dem Akt 2 C 147/93t des Bezirksgerichtes (Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau) sowie der in der Pflegschaftssache des minderjährigen David ergangene Beschluß des Bezirksgerichtes vom 15. Juni 1994, 2 P 166/93, mit welchem ausgesprochen worden ist, die Obsorge über das Kind stehe nunmehr ausschließlich der Kindermutter zu, die Obsorgerechte des Beschwerdeführers seien erloschen. In der Begründung des Beschlusses wird ua ausgeführt, das Kind wohne bei der Kindesmutter an der Adresse W, FH 14/5/10. Seit Februar 1993 habe der Beschwerdeführer nicht mehr in dieser Wohnung übernachtet und wohne nun überwiegend in einer Wohnung im ersten Bezirk, was sich aus dessen Aussage im Scheidungsverfahren ergebe. Da sohin die häusliche Lebensgemeinschaft aufgehoben sei und ein entsprechender Antrag vorliege, seien die Voraussetzungen des Paragraph 177, Absatz 2, ABGB erfüllt.

BD, die Hausbesorgerin für die Stiegen 5, 6 und 7 des Hauses FH 14, hatte dem Finanzamt im Oktober 1993 mit einem Schreiben mitgeteilt, sie könne bestätigen, daß der Beschwerdeführer seit Herbst 1990 eine Wohnung auf der Stiege 7 bewohne. Er gehe dort ständig ein und aus, und zwar auch spät abends und früh morgens. Nach ihren Beobachtungen bewohne die Ehefrau des Beschwerdeführers allein mit ihrem Sohn David die Wohnung auf der Stiege 5. Deren Mutter hatte dem Finanzamt ebenfalls im Oktober 1993 mit einem Schreiben mitgeteilt, der Beschwerdeführer sei beim Umzug seiner Ehefrau und seines Kindes im Oktober 1990 nicht bereit gewesen, in die neue Wohnung zu übersiedeln. Das Finanzamt forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 1995 auf, zu diesen Schreiben Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme führte er aus, er habe im Dezember 1991 begonnen, in der Wohnung auf der Stiege 7 zu nächtigen. Die Anzahl der Nächtigungen sei wegen des zunehmenden Zerwürfnisses mit seiner Ehefrau ständig angestiegen. Trotz dieser Nächtigungen habe er nach wie vor in der Wohnung auf der Stiege 5 einen gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn und seiner Ehefrau geführt. Er habe in der gemeinsamen Ehewohnung gegessen, mit dem Sohn gespielt und Haushaltsarbeiten ausgeführt. Die bloße Aufgabe der Geschlechtsgemeinschaft zu seiner Ehefrau stehe dem nicht entgegen. Es habe überdies auch ein gemeinsames Bankkonto gegeben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung ab. Nach den Angaben seiner Ehefrau habe der Beschwerdeführer die Wohnung FH 14 Stiege 5 nur sporadisch benutzt. Er habe im selben Haus in einer Wohnung auf Siege 7 gewohnt und seine Ehefrau und sein Kind nur zwei- bis dreimal im Monat besucht. Er habe sich auch nicht an den Haushaltsarbeiten beteiligt und das Kind nur selten versorgt. Lediglich für 14 Tage im November 1991 habe er in der Wohnung der Ehefrau gewohnt. Der Beschwerdeführer habe dazu (in der Einvernahme vom 24. September 1993) ausgesagt, daß er in der Wohnung FH 14 Stiege 5 fünfmal oder sechsmal pro Monat genächtigt habe und ein ehelicher Haushalt bestanden habe. Im Dezember 1991 habe er begonnen, in der Wohnung auf der Stiege 7 zu nächtigen, sei aber nach der Arbeit stets in die eheliche Wohnung gekommen, um sich dem Sohn zu widmen und Haushaltsarbeiten zu verrichten. Der eheliche Haushalt sei bis März 1993 aufrecht gewesen. Unter Berücksichtigung schriftlicher Äußerungen (der BD und der Schwiegermutter des Beschwerdeführers) vom Oktober 1993 gehe das Finanzamt davon aus, daß der Beschwerdeführer seit Oktober 1990 nicht zumindest überwiegend mit seinem Sohn wohne.

Der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz enthält keine weiteren Ausführungen.

Die belangte Behörde wies die Berufung mit dem angefochtenen Bescheid ab. Aus den Akten des Bezirksgerichtes, auf welche der Beschwerdeführer in der Berufung verwiesen habe, könne für die Sachverhaltsfeststellung nichts gewonnen werden, weil diese nur seine und seiner Ehefrau subjektiven Aussagen enthielten. Die Behörde müsse nach ihren Erhebungen in eigener Anschauung den Sachverhalt feststellen. Der belangten Behörde erschienen die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers plausibel, zumal sie mit der Stellungnahme ihrer Mutter und jener der Hausbesorgerin BD übereinstimme. Auch habe der Beschwerdeführer im Vorlageantrag keine Argumente gegen die bereits in diese Richtung gehenden Feststellungen der Berufungsvorentscheidung vorgebracht. Die belangte Behörde gehe daher davon aus, daß der Beschwerdeführer nicht mit seiner Familie in die neue Wohnung übersiedelt sei. Es hätten zwar noch einzelne Übernachtungen stattgefunden; daraus könne aber nicht abgeleitet werden, daß eine laufende gemeinsame Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestanden habe. Darin ändere auch ein gemeinsames Bankkonto und eine noch aufrechte Ehe nichts.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantrage in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Absatz eins, genanntes Kind eine Person, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Gem. Paragraph 2, Absatz 5, FLAG gehört ein Kind dann zu einem Haushalt, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.

Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit iSd Paragraph 2, Absatz 5, FLAG ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung.

Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt 312 aus 1992,, steht ab 1993 einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag zu.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, 88/16/0241).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Wohn- und Wirtschaftssituation getroffen. Die dabei vorgenommene Beweiswürdigung hält der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand. Die bei der Beweiswürdigung angestellten Überlegungen erweisen sich als schlüssig. Gegen diese Schlüssigkeit spricht es nicht, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, die Hausbesorgerin verbringe ihren Tag offenbar damit, ihn beim "Ein- und Ausgehen zu beobachten". Der Sachverhalt ist auch ausreichend erhoben.

Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang darauf, aus dem Scheidungsakt des Bezirksgerichtes 2 C 147/93t, insbesondere aus der Seite 1 des Tonbandprotokolles vom 18. April 1994, ergebe sich der Februar 1993 als Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. Dieser Zeitpunkt ergebe sich auch aus dem in der Pflegschaftssache 2 P 166/93 ergangenen Beschluß vom 15. Juni 1994 eines objektiven Richters.

Die belangte Behörde hat in die vom Beschwerdeführer angeführten Gerichtsakten Einsicht genommen und im angefochtenen Bescheid ausgeführt, diese Akten enthielten nur die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. In der Beschwerde wird dem nicht entgegengetreten und nicht konkret angeführt, welche Umstände sich aus dem Tonbandprotokoll vom 18. April 1994 ergeben sollten. Der genannte Beschluß des Bezirksgerichtes geht zwar in der Begründung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß der Beschwerdeführer seit Februar 1993 nicht mehr in der ehelichen Wohnung nächtige und seither vorwiegend in einer anderswo gelegenen Wohnung wohne. Dieser - auf die Aussage des Beschwerdeführers gestützten - Beweiswürdigung des Pflegschaftsrichters kommt aber schon deshalb für das gegenständliche Verfahren keine Bedeutung zu, weil es im Pflegschaftsverfahren zwar auf die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, nicht aber darauf ankam, ob diese bereits vor dem Februar 1993 stattgefunden hat.

Ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt hat aber die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum angenommen, das Kind des Beschwerdeführers teile nicht in einheitlicher Wirtschaftsführung mit ihm eine Wohnung. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat die belangte Behörde der Auflösung der ehelichen Geschlechtsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung beigemessen.

Ein gemeinsames Bankkonto ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht mit einer gemeinsamen Wirtschaftsführung gleichzusetzen, zumal die Pflicht des Beschwerdeführers zur Unterhaltsleistung nicht in Zweifel steht.

Der Beschwerdeführer wurde sohin durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140006.X00

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1996140006_19970318X00

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