Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 96/14/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7110 F/1996

Geschäftszahl

96/14/0002

Entscheidungsdatum

16.07.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1988 §16 Abs1 Z6 litc;
VwRallg;
  1. EStG 1972 § 16 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 16 gültig von 21.12.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  3. EStG 1972 § 16 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  4. EStG 1972 § 16 gültig von 17.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 612/1983
  5. EStG 1972 § 16 gültig von 14.12.1983 bis 16.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  6. EStG 1972 § 16 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  7. EStG 1972 § 16 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  8. EStG 1972 § 16 gültig von 01.01.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 545/1980
  9. EStG 1972 § 16 gültig von 30.12.1977 bis 31.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  10. EStG 1972 § 16 gültig von 23.07.1975 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 391/1975
  11. EStG 1972 § 16 gültig von 09.08.1974 bis 22.07.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  12. EStG 1972 § 16 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  13. EStG 1972 § 16 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/14/0003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerden des J in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Kärnten

1. vom 11. November 1994, Zl. 169/2-3/94, betreffend Jahresausgleich 1993 und 2. vom 25. August 1995, Zl. 101-5/95, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens (Jahresausgleich 1992) und Jahresausgleich 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 25.240 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Hauptmann des Österreichischen Bundesheeres und war in den Streitjahren einem Fliegerhorstbataillon in Zeltweg dienstzugeteilt. Sein Wohnsitz befand sich in Wolfsberg, K..straße. Von dort aus fuhr er an den Arbeitstagen mit dem Pkw zur Dienststelle in Zeltweg.

Im Jahresausgleichsbescheid für 1993 (Ausfertigungsdatum 5. Mai 1994) berücksichtigte das Finanzamt hinsichtlich eines Zeitraumes von 11 Monaten das Pendlerpauschale nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, (großes Pendlerpauschale) für Entfernungen von 40 km bis 60 km. Im Jänner 1993 war der Beschwerdeführer nach Wien dienstzugeteilt, weshalb für diesen Monat kein Pendlerpauschale in Abzug gebracht wurde.

In der Berufung begehrte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung des großen Pendlerpauschales für Strecken über 60 km. Aus verkehrstechnischen Gründen wähle er für die Fahrt in die Arbeitsstätte die Route über die St. Johanner Straße, die St. Stefaner Straße, die Südtangente des Autobahnzubringers Wolfsberg Süd, die Autobahn A 2 bis zur Abfahrt Mauterndorf und sodann die Bundesstraße B 78 bis nach Zeltweg; die Länge dieser Strecke betrage 61 km bis 62 km. Die vom Finanzamt zugrundegelegte Strecke führe durch die Stadt Wolfsberg (K..straße - Altersheimstraße - Paul Hackhofer Straße - Jahnstraße) und sodann über die Bundesstraßen B 70 und B 78 nach Zeltweg (Streckenlänge 56,5 km); diese Route führe durch eine ca. 1000 m lange verkehrsberuhigte Zone mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h und passiere sodann - dies führe zu einer erheblichen Unfallgefahr - das Landeskrankenhaus, das Gesundheitszentrum und das Altersheim. Diese vom Finanzamt gewählte Variante entspreche nicht dem Verkehrskonzept der Stadtgemeinde Wolfsberg, nach welchem der Individualverkehr aus dem Stadtinneren weggeleitet werden solle. Auch auf der kurvenreichen B 70 sei erhöhte Unfallgefahr gegeben.

Im Berufungsverfahren wurden dem Beschwerdeführer zwei weitere Streckenvarianten vorgehalten: Beide Routen führen von der K..straße über die St. Johanner Straße, die St. Stefaner Straße, den Lobisserweg, die Redinger Straße, die Klagenfurter Straße zur Spanheimer Straße und Grazer Straße. Eine Route führt sodann über die Auffahrt Wolfsberg-Nord auf die Autobahn A 2 bis zur Autobahnabfahrt Mauterndorf und über die Bundesstraße B 78 nach Zeltweg (Länge 59 km). Die andere Route führt weiter über die Bundesstraße B 70 durch den Twimberger Graben zur Bundesstraße 78 nach Zeltweg

(Länge 57 km). In einer Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Routen führten durch das Stadtzentrum von Wolfsberg. Es müßte eine zusätzliche "30 km/h Verkehrsberuhigte Zone" passiert werden. Aufgrund der Staus und der Fahrbahnverengungen im Gebiet von Wolfsberg bringe diese Streckenführung eine erhöhte Unfallgefahr mit sich.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid (Ausfertigungsdatum 11. November 1994) wurde die Berufung betreffend Jahresausgleich 1993 als unbegründet abgewiesen. Beim "Unzumutbarkeitspauschale" sei für die Bemessung der Entfernung grundsätzlich auf die kilometermäßig kürzeste Straßenverbindung abzustellen, sofern diese Wegstrecke einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer als befahrbar zugemutet werden könne. Die vom Finanzamt vorgeschlagenen Routen stellten mit 56,5 km, 57 km bzw. 59 km die kürzesten Verkehrsverbindungen dar; sämtliche dieser Varianten seien einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer zumutbar. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, eine Fahrt in das "Stadtinnere" sei wegen der erhöhten Unfallgefahr, der verstärkten Abgasemissionen und des Nichtkorrelierens mit dem Verkehrskonzept der Stadt Wolfsberg nicht tunlich bzw nicht zumutbar. "Die vorgebrachten Aspekte mögen aus verkehrstechnischer Sicht durchaus gegeben sein, jedoch bleibt eine solche bei der steuerlichen Betrachtung außer Ansatz." Dem Vorbringen betreffend die Bundesstraße B 70 werde entgegnet, daß diese eine gut ausgebaute Straßenverbindung darstelle.

Das mit Bescheid vom 9. Juli 1993 abgeschlossene Verfahren betreffend Jahresausgleich 1992 nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 16. Dezember 1994 wieder auf und erließ einen geänderten Jahresausgleichsbescheid, in welchem das Pendlerpauschale nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 nur für die Entfernung zwischen 40 km und 60 km anerkannt wurde; die Bescheide verweisen darauf, daß die Bescheidbegründung in einem gesonderten Schreiben bekanntgegeben werde. In dem gesonderten Schreiben des Finanzamtes wird ausgeführt, die Wiederaufnahme sei erforderlich gewesen, weil festgestellt worden sei, daß die Entfernung zwischen Wolfsberg und Zeltweg nicht mehr als 60 km betrage. Daher sei nur das Pendlerpauschale für Entfernungen zwischen 40 km und 60 km zu berücksichtigen.

In der Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, wegen der bloß geringfügigen steuerlichen Auswirkungen dürfe die Wiederaufnahme nicht verfügt werden. Die Entfernung zwischen Wolfsberg-Süd und Zeltweg sei der belangten Behörde schon seit 1991 bekannt. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die Verkehrsbehinderungen auf den Wegstrecken durch Wolfsberg und auf der Bundesstraße B 70.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, daß die Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Jahresausgleich 1992) sowie gegen den Bescheid betreffend Jahresausgleich 1992 als unbegründet abgewiesen werde. Im Zuge der Ermittlungen betreffend Jahresausgleich 1993 habe das Finanzamt festgestellt, daß die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Beschwerdeführers weniger als 60 km betrage. Da dies im rechtskräftig abgeschlossenen Jahresausgleichsverfahren 1992 noch nicht bekannt gewesen sei, sei die Wiederaufnahme verfügt und ein neuer Jahresausgleichsbescheid erlassen worden, welcher als Pendlerpauschale an Stelle des vorher berücksichtigen Betrages von 24.000 S nur mehr 16.800 S in Abzug bringe. Die aus dem Jahresausgleich resultierende Gutschrift sei dadurch von 7.616 S auf 5.312 S reduziert worden, sodaß sich eine Nachforderung von 2.304 S ergebe. Zur Frage des Ermessens führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe selber durch die Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales höchster Stufe gegenüber dem Arbeitgeber die unrichtige Berechnung der Lohnsteuer veranlaßt. In einem solchen Fall sei im Hinblick auf das Erfordernis der richtigen und gleichmäßigen Besteuerung eine Wiederaufnahme zu verfügen. Es treffe nicht zu, daß bloß eine geringfügige steuerliche Änderung eintrete; die Lohnsteuernachforderung betrage nämlich rund 30% der im Erstbescheid ausgewiesenen Gutschrift. Hinsichtlich der Entscheidung über Jahresausgleich 1992 verweist die belangte Behörde auf ihre Begründung in der Berufungsentscheidung vom 11. November 1994 betreffend Jahresausgleich 1993.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Verfassungsgerichtshofbeschwerde rügte der Beschwerdeführer im wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen von Beiser, Verkehrsabsetzbetrag und Pendlerpauschale

- verfassungswidrig ?, ÖStZ 1990, 110, die Benachteiligung von Dienstnehmern gegenüber selbständig Erwerbstätigen durch die Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 sowie die Einschränkung auf die "notwendigen" Fahrtaufwendungen durch das Abstellen auf die kürzestmögliche Fahrtstrecke. Mit Beschluß vom 28. November 1995, B 21/95 und B 3056/95 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Soweit die Beschwerden insofern verfassungsrechtliche Fragen berührten, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Zulässigkeit von Pauschalierungen z. B. VfSlg. 9119 aus 1981,, 9624 aus 1983,, 10.135 aus 1984,, 11.615 aus 1988,, zur Zulässigkeit unterschiedlicher Behandlung von selbständigen und unselbständigen Einkommen z.B. VfSlg. 7957 aus 1976,, 8487 aus 1979,, 10.424 aus 1984,) die Rechtsverletzung wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer seine Beschwerden ergänzt. Durch den erstangefochtenen Bescheid erachtet er sich im Recht verletzt, daß das große Pendlerpauschale für Strecken über 60 km zum Ansatz komme. Die belangte Behörde sei zu Unrecht nicht von der verkehrsgünstigen, regelmäßig zu benutzenden Wegstrecke, sondern von einer Route durch die Innenstadt von Wolfsberg ausgegangen, ohne aber auf die besonderen Verkehrsverhältnisse in diesem innerstädtischen Gebiet einzugehen. Durch den zweitangefochtenen Bescheid erachtet er sich darüber hinausgehend dadurch verletzt, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden ist. Es läge kein Wiederaufnahmegrund vor, die Änderungen seien bloß geringfügig. Im übrigen seien der Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes unbegründet; die gesondert ergangene Begründung könne dem Bescheid nämlich nicht zugeordnet werden, weil sie eine andere Steuernummer trage als dieser.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und über sie erwogen:

1. Erstangefochtener Bescheid:

Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen davon aus, daß dem Beschwerdeführer die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht zumutbar war. Angesichts der aktenkundigen Feststellung des Finanzamtes, daß bei Verwendung des öffentlichen Verkehrsmittels der Zeitaufwand für eine Wegstrecke 3 Stunden und 36 Minuten beträgt, hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen diese Auffassung.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung regelt, daß die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, mit folgenden Pauschbeträgen berücksichtigt werden:

bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km                             2.400 S jährlich

20 km bis 40 km                             9.600 S jährlich

40 km bis 60 km                            16.800 S jährlich

     über 60 km                            24.000 S jährlich

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum EStG 1988 ist festgehalten, der Freibetrag richte sich, wenn die Benützung eines Kraftfahrzeuges erforderlich ist, nach der auf der Straße zurückgelegten Strecke. "Umwegstrecken" seien in der Regel nicht zu berücksichtigen.

Im zeitlichen Geltungsbereich des EStG 1972 wurden Mehraufwendungen des Dienstnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kfz durch das Kfz-Pauschale nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. abgegolten; dieses war in Abhängigkeit von der Fahrtstrecke unterschiedlich hoch. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Kfz-Pauschale mit Erkenntnis vom 21. September 1983, 81/13/0091, ausgesprochen, als für den Pauschbetrag maßgebende Wegstrecke werde die kilometermäßig kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anzusehen sein, vorausgesetzt, daß sie dem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer als befahrbar zugemutet werden könne. Diese Auslegung kann für die Frage nach der relevanten Kfz-Wegstrecke nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 allerdings nicht herangezogen werden:

Aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, EStG 1988 ergibt sich, daß der Gesetzgeber des EStG 1988 grundsätzlich für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - im öffentlichen Interesse - nicht den Individualverkehr unter Benützung des Kfz sondern die Benützung eines Massenbeförderungsmittels steuerlich berücksichtigt wissen will. Nur wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich bzw. nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 Kosten des Individualverkehrs geltend gemacht werden. Solcherart sind aber auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales "Fahrtstrecke" nach Litera c, öffentliche Interessen (etwa nach Vermeidung von Lärm und Abgasbelastung für die Wohnbevölkerung) zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof gelangt daher zu der Auffassung, daß unter "Fahrtstrecke" nach Litera c, jene zu verstehen ist, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinvoll ist. Es ist dies jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von Lärm und Abgasen im Wohngebiet Bedacht zu nehmen ist. Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu bleiben.

Die belangte Behörde hat sohin, weil sie allein darauf abgestellt hat, ob die Route dem Beschwerdeführer als befahrbar zugemutet werden kann, die Rechtslage verkannt.

2. Zweitangefochtener Bescheid:

Die Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 303, Absatz 4, BAO setzt voraus, daß die Kenntnis der Umstände (Wiederaufnahmegründe) allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Daß die Kenntnis der durch die Ermittlungen des Finanzamtes im Jahresausgleichsverfahren 1992 neu hervorgekommenen Fahrtrouten diesem Erfordernis entspricht, hat die belangte Behörde aufgrund der unrichtigen Rechtsauffassung, nach der es auf die kürzeste als befahrbar zumutbare Strecke ankomme, angenommen. Aus diesem Grunde erweist sich auch der zweitangefochtene Bescheid, und zwar sowohl hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens als auch hinsichtlich des Jahresausgleiches, als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

Die angefochtenen Bescheide waren sohin gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,. Hinsichtlich der Stempelgebühren hat das verwaltungsgerichtliche Verfahren dadurch gegenüber dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zusätzliche Kosten verursacht, daß dritte Beschwerdeausfertigungen erforderlich waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996140002.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996140002_19960716X00

Navigation im Suchergebnis