Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/13/0206

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7362 F/1999

Geschäftszahl

96/13/0206

Entscheidungsdatum

24.02.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §6 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der E-Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Dr. Paul Doralt, Dr. Wilfried Seist und Dr. Peter Csoklich, Rechtsanwälte in Wien römisch neun, Währingerstraße 2-4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch elf, vom 16. Oktober 1996, GZ GA 6-95/5120/09, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft gehört zu einem Konzern, der weltweit auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig ist. Die Gesellschaft "S-GmbH" (nachfolgend "Tochtergesellschaft") wurde 1985 als Vertriebsgesellschaft des Konzerns mit Sitz in Österreich gegründet. Die Beschwerdeführerin ist seitdem zu 100 % an ihrer Tochtergesellschaft beteiligt.

Im Protokoll der Vorstandssitzung der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 1992 wird hinsichtlich des Tochterunternehmens unter Punkt 5 angegeben:

"Herr K. berichtet über die wirtschaftliche Lage der (Tochtergesellschaft). Aufgrund des Zusammenbruches des Westeuropamarktes für Modems wird die Schließung dieses Geschäftsbereiches diskutiert. Da nach vorläufigen Zwischenbilanzen und Ergebnisrechnungen ein erheblicher Verlust eingetroffen ist, beschließt der Vorstand aus Imagegründen die Schließungskosten zu übernehmen (..)."

Im Sitzungsbericht des Aufsichtsrates vom 29. Oktober 1992 wird hinsichtlich des Tochterunternehmens ausgeführt:

"Herr Ing. K. (..) berichtet, daß im Sommer Umstrukturierungen in zwei Geschäftsbereichen (..) erfolgt seien. Er erklärt, daß es im heurigen Jahr voraussichtlich zu einer Umsatzunterschreitung um 41 % kommen wird, das entspricht einer negativen Umsatzabweichung von S 115 Mio., die im wesentlichen auf Verzögerungen von Großprojekten bzw. Fehleinschätzungen im Export zurückzuführen sind. (..) Die Ursachen liegen neben der Umsatzunterschreitung trotz begleitender Kostenreduktion bei den Investitionen in Vertrieb und Entwicklung für den Aufbau von Zukunftschancen vor allem in den Bereichen Übertragungstechnik, Militärelektronik und Paketdatenvermittlung."

Im Lagebericht des Jahresabschlusses 1992 wird hinsichtlich des Tochterunternehmens ausgeführt:

"Im Geschäftsbereich Übertragungstechnik haben extreme Umsatzplanunterschreitungen aufgrund verspäteter Einsatzmöglichkeiten einer der Hauptproduktlinien, (..) sowie Verzögerungen bei Exportprojekten (..) bei einer Weiterführung hoher Entwicklungsaufwendungen und Vertriebsaufwendungen für die Erschließung der Exportmärkte zu einem stark negativen Ergebnis geführt. Im Geschäftsbereich Datensystem verlief das Inlandsgeschäft im wesentlichen erfolgreich, es gab jedoch auch hier (..) starke Umsatzeinbußen (..), so daß auch hier ein negatives Betriebsergebnis eingetreten ist."

Der Lagebericht bringt unter der Überschrift "Zusammenfassung und Ausblick in die Zukunft" folgenden weiteren Kommentar zur Tochtergesellschaft der Beschwerdeführerin:

"Innerhalb der (Tochtergesellschaft) sind die Auftragseingänge im Geschäftsbereich Übertragungstechnik zu Beginn des Kalenderjahres 1993 weit über den Erwartungen und im Bereich Datensysteme ist durch das nunmehrige Einlangen des Großauftrages der polnischen Nationalbank eine positive Basis zur Erreichung der Ziele gegeben. In beiden Geschäftsbereichen wurden auch kostensenkende Maßnahmen eingeleitet. Die Exportstrategien werden auf eine gezielte Marktbearbeitung ausgerichtet. Nach erfolgreicher Produkteinführung der Produktlinie PCM im Geschäftsbereich Übertragungstechnik und den strukturellen Änderungen in der Gesellschaft sind die Voraussetzungen für eine zukünftige positive Geschäftsentwicklung gegeben."

In der Bilanz vom 31. Dezember 1992 verzichtete die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Tochterunternehmen auf Forderungen in Höhe von S 46,900.000,-- (von insgesamt S 60,791.026,--). Dieser Verzicht wurde auf Seite der Beschwerdeführerin in der Gestalt verbucht, daß einerseits Rückstellungen in Höhe von S 7,000.000,-- verbraucht, andererseits ein Aufwand in Höhe von S 39,900.000,-- in die Gewinn- und Verlustrechnung für 1992 aufgenommen wurde. Auf Seite des Tochterunternehmens wurde zunächst ein ao Ertrag in Höhe von S 46,900.000,-- verbucht, jedoch mit Stichtag 31. Dezember 1992 außerbilanzmäßig in der gesamten Höhe abgerechnet.

Mit Notariatsakt vom 22. September 1993 wurde das Tochterunternehmen auf Basis der Bilanz zum 31. Dezember 1992 mit der Beschwerdeführerin als aufnehmendem Unternehmen unter Inanspruchnahme von Artikel römisch eins, UmgrStG verschmolzen.

Anläßlich einer das Streitjahr 1992 betreffenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde von den Prüfern die Auffassung vertreten, daß der angeführte Betrag von S 46,900.000,-- zur Gänze auf die Beteiligung zu aktivieren und eine Teilwertabschreibung der Beteiligung nicht anzuerkennen sei. Der innere Wert dieser Beteiligung bestimme sich durch Vermögenswert, Ertragswert und Zusammenhangswert. Eine Betrachtung des Teilwertes habe alle drei Komponenten zu würdigen, was im Zusammenhang mit einer Sanierung das Verstreichen eines angemessenen Beobachtungszeitraumes voraussetze. Mögen auch die beiden erstgenannten Wertkomponenten eine nachhaltige Minderung erfahren haben, so erscheine der letzte Wertgesichtspunkt, das ist der funktional-strategische Wert, doch in einem beinahe unverminderten Ausmaß weiterhin gegeben. Dies sei aus dem Lagebericht 1992 und der Vorschau für 1993 zu erschließen.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Sachbescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer und führte dazu aus, daß ihr Tochterunternehmen vom 1. April bis 31. Dezember 1991 S 7,600.000,-- an Verlusten erzielt habe und sich diese negative Geschäftsentwicklung im Kalenderjahr 1992 mit einem Jahresverlust von S 40,700.000,-- fortgesetzt habe.

Ursache der Verluste sei der Vertrieb privater Kommunikationssysteme gewesen, deren Verkaufspreis erheblich reduziert werden mußte, da die Produkte - bedingt durch die verzögerte Erlangung von Postgenehmigungen - verspätet auf den Markt gebracht wurden. Eine Verbesserung der Situation hätte erfordert, daß die nächste Produktplattform im Jahre 1993 zu konkurrenzfähigen Preisen auf dem Markt hätte sein müssen. Zwar wurde die Grundsatzentwicklung dafür noch gestartet. Es habe sich jedoch rasch herausgestellt, daß die beim Tochterunternehmen verfügbaren Entwicklungsressourcen nicht ausreichten, um die rechtzeitige Markteinführung zu erreichen und daß die Herstellungskosten außerdem weit über den zu erlangenden Preisen liegen würden. Die Ergebnisse der Bemühungen seien daher, "entgegen der Annahme" von Anfang an nicht erfolgreich gewesen und hätten letztendlich 1993 zur Einstellung der Vertriebsaktivitäten geführt. Zum Zeitpunkt der Bilanzierung des Geschäftsjahres 1992 sei bereits erkennbar gewesen, daß trotz des Forderungsverzichtes keine wirtschaftliche Verbesserung der Lage zu erwarten gewesen sei, weshalb das im November 1992 erstellte Budget für 1993 einen Verlust von S 13,5 Millionen vorhersah.

"Zur Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit" des Tochterunternehmens sei aber trotzdem noch im Jahr 1992 beschlossen worden, neben den bisherigen Produkten auch ein neues Produkt, PCM-4, zu vertreiben. Der Vertrieb von PCM-4 sei vom Tochterunternehmen 1993 aufgenommen worden. Die Absatzerwartungen wären jedoch auch hinsichtlich dieses Produktes enttäuscht worden, so daß es wegen PCM-4 zu Verlusten von S 11,2 Millionen (1993) und S 25,7 Millionen (1994) gekommen sei.

Im Anschluß an diese Sachverhaltsdarstellung verwies die Beschwerdeführerin auf die niedrige Eigenkapitalausstattung des Tochterunternehmens (S 2 Millionen). In Hinblick auf die Verluste 1991 (S 7,594.000,--) und 1992 (S 40,855.000,--) und in Ermangelung stiller Reserven oder sonstiger nicht bilanzierter Werte sei eine tatsächliche Überschuldung der Tochter eingetreten. Zur Abwendung des Konkurses ihrer Tochter und dem damit einhergehenden Schaden für den guten Namen des gesamten Konzernes habe die Beschwerdeführerin deshalb auf einen Teil ihrer Forderungen (Pachtzins) verzichtet. Der Verzicht sei somit nicht erfolgt, um die Rentabilität des Unternehmens wieder herzustellen, sondern um den Konkurs abzuwenden.

Die Teilwertabschreibung eines derartigen Forderungsverzichtes könne bereits bei der Bilanzierung des Zuwendungsjahres vorgenommen werden. Dies um so mehr, als die im Jahre 1991 bereits gebildete Rückstellung für die drohende Verlustabdeckung (S 7 Millionen) auch seitens der Betriebsprüfung akzeptiert worden sei.

Auch könne dem "vagen Ausblick" auf das Geschäftsjahr 1993 im Lagebericht 1992, insbesondere dem Hinweis auf die gute Auftragslage für 1993, nicht entnommen werden, daß die Beteiligung der Beschwerdeführerin an ihrem Tochterunternehmen zum Stichtag 31. Dezember 1992 weiterhin einen funktional-strategischen Wert besessen habe, da ein Lagebericht "naturgemäß" eine positive Darstellung eines Unternehmens gibt.

Ein funktional-strategischer Wert der Beteiligung sei zum Stichtag 31. Dezember 1992 auch deshalb nicht vorgelegen, da das Tochterunternehmen bei Erschließung neuer Märkte für PCM-4 Produkte nicht auf ihre Erfahrungen am Westeuropäischen Markt zurückgreifen habe können. Ein fiktiver Käufer der Beteiligung am Tochterunternehmen hätte zum 31. Dezember 1992 die verlustbringenden Vertriebsaktivitäten im Bereich Datensysteme und Modems nicht kaufpreiserhöhend berücksichtigt, zumal er mit den Anlaufkosten für den Geschäftsbereich der PCM-4 rechnen mußte.

Die Prüfer gaben eine Stellungnahme zur Berufung ab und verwiesen darauf, daß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1992, 90/13/0228, und das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20. Mai 1965, römisch vier 49/65U, BStBl 1965 römisch drei 505, zwar in bezug auf Anlaufverluste ergangen seien, was im konkreten Fall nicht gegeben sei. Jedoch liege ihnen ein Grundgedanke zugrunde, der auch hier anzuwenden sei. Es sollte nämlich ein "angemessener Beobachtungszeitraum" nach dem Forderungsverzicht abgewartet werden, vor dessen Ablauf eine Berichtigung der Wertansätze auf den Teilwert nach Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, EStG nicht möglich sei. Auch sei als funktional-strategischer Wert des Tochterunternehmens nicht nur ein Vorteil für die Beschwerdeführerin zu verstehen, der über gewöhnliche Erträge hinausgeht ("klassische" Definition nach Stoll, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Bilanzsteuerrecht, GesRZ 1982, 3), sondern auch bereits jener Nutzen zu sehen, der darin zu erblicken ist, daß die Beteiligung den Konkurs des Tochterunternehmens verhindert. Schließlich würde der Forderungsverzicht in "unübersehbarem" Zusammenhang mit der Fusion stehen. Der Einwand der "doppelten" Verlustverwertung möge aber nicht als Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (31. Jänner 1995, 84/14/0171) verstanden werden, sondern als "Greifbarmachen des Doppeleffektes".

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde von der belangten Behörde ausgeführt, für die Bewertung von Beteiligungen seien die Umstände am Bilanzstichtag, allenfalls nach besserer Kenntnis zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung maßgebend. Wenn nun aus der Einschätzung der wirtschaftlichen Lage zum maßgeblichen Bilanzstichtag bei normalem Geschäftsverlauf zu erwarten gewesen sei, daß der Verlustphase Gewinne nachfolgen müßten, sei eine Teilwertabschreibung nicht möglich. Im Fall der Beschwerdeführerin habe es neben Berichten über die schlechte wirtschaftliche Lage insbesondere für "Modems" auch positive Erwartungen über die Geschäftsentwicklung gegeben. Im Geschäftsbereich "Übertragungstechnik" hätten extreme Umsatzplanunterschreitungen zu einem stark negativen Ergebnis geführt. Im Geschäftsbereich "Datensysteme" sei das Inlandsgeschäft im wesentlichen erfolgreich verlaufen; es habe jedoch auf Grund der Verzögerung von Großprojekten starke Umsatzeinbußen gegeben, sodaß auch hier ein negatives Betriebsergebnis eingetreten sei. Nach dem Bericht über den Jahresabschluß zum 31. Dezember 1992 seien aber die Auftragseingänge im Geschäftsbereich "Übertragungstechnik" weit über den Erwartungen gewesen; im Bereich "Datensysteme" sei durch das Einlangen eines Großauftrages eine positive Basis gegeben. Nach erfolgreicher Produkteinführung der Produktlinie PCM im Geschäftsbereich "Übertragungstechnik" und den strukturellen Änderungen in der Gesellschaft seien die Voraussetzungen für eine zukünftige positive Geschäftsentwicklung gegeben. Der Wert einer Beteiligung könne aber erst dann als gemindert angesehen werden, wenn die weitere Entwicklung erkennen lasse, daß den "Belebungsmaßnahmen" der Erfolg versagt bleiben werde. Da die Nachhaltigkeit einer Wertminderung der Beteiligung nicht nachgewiesen worden sei, sei die Teilwertabschreibung nicht anzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Falle von Leistungen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zur Verlustabdeckung kann es für den Fall, daß die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung vorliegen, nach Aktivierung der Verlustabdeckungszuschüsse auf dem Beteiligungskonto zu einem abzugsfähigen Aufwand schon bei der Bilanzierung des Zuwendungsjahres kommen vergleiche das hg Erkenntnis vom 29. April 1992, 90/13/0228, mwH). Dabei setzt der Ansatz des niedrigeren Teilwertes voraus, daß die Anschaffung der Beteiligung oder die Aufwendung weiterer Anschaffungskosten eine Fehlmaßnahme gewesen ist, welche etwa dann vorliegt, wenn nach der Anschaffung Umstände objektiver Natur hervortreten, die den vereinbarten Anschaffungspreis als überhöht erscheinen lassen, was für den Fall von Anlaufverlusten regelmäßig zu verneinen ist. Auch bei Sanierungsmaßnahmen ist der Wert der Beteiligung erst dann als gemindert anzusehen, wenn die weitere Entwicklung erkennen läßt, daß den Belebungsmaßnahmen der Erfolg versagt bleiben wird vergleiche neuerlich das hg Erkenntnis vom 29. April 1992, 90/13/0228, mwH). Eine Teilwertabschreibung hat dabei allgemein eine erhebliche und dauernde Wertminderung zur Voraussetzung vergleiche die hg Erkenntnisse vom 22. September 1992, 88/14/0088, und vom 18. Juli 1995, 91/14/0047).

Die Beschwerdeführerin bringt hiezu vor, es handle sich im Beschwerdefall nicht um verlustbringende Tochtergesellschaften, die saniert und in der Folge mit gesteigerter Rentabilität fortgeführt werden sollten, sondern um eine Verlustabdeckung zur insolvenzfreien Einstellung der wesentlichen Aktivitäten einer Tochtergesellschaft. Das Abwarten einer Beobachtungsfrist bzw die wirtschaftliche Beurteilung von Belebungsmaßnahmen sei in einem solchen Fall nicht möglich. Gerade für das Vorliegen derartiger Umstände hat die Beschwerdeführerin aber im Abgabenverfahren einen Nachweis nicht erbracht: So ist insbesondere aus dem Vorstandsprotokoll vom 21. Oktober 1992, auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, nicht erkennbar, daß die Geschäftstätigkeit der Tochtergesellschaft eingestellt und in der Folge mit der Beschwerdeführerin verschmolzen werden sollte. In dem Protokoll ist vielmehr lediglich von der Schließung des Geschäftsbereiches "Modem" die Rede. In der Zusammenfassung des Lageberichtes für den im März 1993 verfaßten Jahresabschluß 1992 wird darüber hinaus auf weit über den Erwartungen liegende Auftragseingänge im Geschäftsbereich Übertragungstechnik und auf das Einlangen von Großaufträgen im Bereich Datensysteme hingewiesen. Nach der im Lagebericht wiedergegebenen Auffassung seien die Voraussetzungen für eine positive Geschäftsentwicklung gegeben. Den angeführten Urkunden kann somit nicht entnommen werden, daß - spätestens im Zeitpunkt der Erstellung der Bilanz für das Geschäftsjahr 1992 - eine Stillegung des Unternehmens der Tochtergesellschaft beabsichtigt gewesen ist. Die belangte Behörde hat auf Grund des ihr vorliegenden Sachverhaltes, insbesondere den im Lagebericht dokumentierten Erwartungen in eine positive Geschäftsentwicklung der Tochtergesellschaft, vielmehr in unbedenklicher Beweiswürdigung den Schluß gezogen, daß eine nachhaltige und dauerhafte Minderung des Wertes der Beteiligung zum 31. Dezember 1992 noch nicht eingetreten war.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei es sich erübrigte, auf die weiteren Beschwerdeausführungen einzugehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 24. Februar 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996130206.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1996130206_19990224X00

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