Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/13/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7706 F/2002

Geschäftszahl

96/13/0152

Entscheidungsdatum

24.04.2002

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z6;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. Juli 1996, Zl. GA 8- 1876/3/93, betreffend Jahresausgleiche für 1989 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt beschäftigt. Für die Streitjahre beantragte er jeweils die Durchführung eines Jahresausgleichs und machte im Verwaltungsverfahren u.a. Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der IFABO (Eintrittskarten, Parkscheine), in Form der Absetzung für Abnutzung zweier im Jahr 1990 angeschaffter Computer (wobei er bei einem der beiden Computer einen Anteil der privaten Nutzung von 50% anführte), die Aufwendungen durch die Verwendung seines Kraftfahrzeuges (Kilometergelder) für die Strecke von seiner Wohnung zum Finanzamt und zurück an den Tagen, an denen er Außendienst verrichtet hatte, und - für 1992 - Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abstellen seines Pkw im Finanzamt als Werbungskosten geltend. Ergänzend zu den Anträgen auf Durchführung des Jahresausgleichs brachte der Beschwerdeführer - hinsichtlich des Streitjahres 1989 nach Abweisung des Antrages mangels Vorlage erforderlicher Unterlagen in der dagegen erhobenen Berufung - vor, dass er für die Fahrten von seiner Wohnung zum Finanzamt und zurück vom Arbeitgeber keinen Ersatz erhalten habe und bei diesen Fahrten die Akten vom Finanzamt abgeholt und nach der Dienstverrichtung (wohl im Außendienst) wieder zum Finanzamt zurückgebracht worden seien.

Das Finanzamt führte mit - hinsichtlich 1989 als Berufungsvorentscheidung erlassenen - Bescheiden vom 19. Juli 1993 den jeweiligen Jahresausgleich durch, erkannte jedoch die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der IFABO, die Aufwendungen durch gänzliche Abnutzung eines der beiden Computer im Umfang eines angenommenen Privatanteils von 10% und die geltend gemachten "Kilometergelder" für die Fahrzeugbenutzung für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Finanzamt an den Tagen des Außendienstes sowie - für 1992 - die "Garagierungskosten" als Werbungskosten nicht an.

Im Berufungsverfahren führte der Beschwerdeführer seinen bereits in einer vor Erlassung der bekämpften Bescheide mit ihm aufgenommenen Niederschrift gedrängt wiedergegebenen Standpunkt näher aus, dass der Besuch der IFABO ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt sei (Einholung von Informationen über Buchhaltungsprogramme, er sei EDV-Ansprechperson seiner Dienststelle). Dem Ausscheiden eines Privatanteiles von 10% an den für einen der beiden Computer geltend gemachten Aufwendungen begegnete der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass er 1990 einen zweiten Computer angeschafft habe, der zu 50% beruflich und zu 50% für private Zwecke genutzt werde. Der andere Computer, hinsichtlich dessen das Finanzamt einen Privatanteil ausgeschieden hatte, werde nicht privat benutzt. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten seien. An den Tagen der Dienstverrichtung im Außendienst habe er aber mit seinem Pkw als Arbeitsmittel umfangreiche Akten und Buchhaltungsunterlagen befördert. Da er als Außendienstbeamter seine berufsbedingten Fahrten von seiner Wohnung aus antrete, sei das Finanzamt an den Tagen seiner Tätigkeit im Außendienst nicht seine Arbeitsstätte. Bei den geltend gemachten, vom Finanzamt als Werbungskosten nicht anerkannten Parkgebühren handle es sich nicht um Garagierungskosten, weil kein Garagierungsvertrag vorliege, weil für Schäden, die dem Benützungsberechtigten im Zusammenhang mit der Einstellung entstünden, nicht gehaftet werde und weil die Benützung des Parkplatzes nur während der Dienstzeit gestattet sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung "für das Kalenderjahr 1989" als unbegründet ab; hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1992 wurde "den Berufungen" teilweise Folge gegeben. Die nach Angaben des Beschwerdeführers aus der ausschließlich beruflichen Nutzung entstandenen Aufwendungen für einen der beiden Computer wurden gänzlich als Werbungskosten anerkannt.

Die im Zusammenhang mit dem Besuch der IFABO geltend gemachten Aufwendungen erkannte die belangte Behörde nicht als Werbungskosten an, weil sie nur "in einem mittelbaren Zusammenhang mit seinen Einnahmen" stünden.

Die geltend gemachten Parkgebühren am oder in der Nähe des Arbeitsortes seien unter Hinweis auf die Rechtsprechung keine Werbungskosten.

Zu den von der belangten Behörde nicht als Werbungskosten anerkannten "Kilometergeldern" für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Finanzamt führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Prüfer des Finanzamtes seine Tätigkeit sowohl im Innen- als auch im Außendienst ausübe. Die Dienststelle des Beschwerdeführers (das Finanzamt) sei auch dessen Arbeitsstätte. Die Fahrten von der Wohnung zu seiner Arbeitsstätte seien mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Das vom Beschwerdeführer angezogene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1990, 90/14/0069, betreffe einen angestellten Reisenden, der sich dauernd unterwegs befinde, bei dem der Mittelpunkt seiner Tätigkeit an seinem Wohnsitz und nicht am Sitz seines Arbeitgebers sei. Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Beamten sei grundsätzlich nicht sein Wohnsitz, sondern seine Dienststelle (Arbeitsstätte). Fahre der Beschwerdeführer an Tagen, an welchen er im Außendienst tätig ist, zuerst von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte (Finanzamt), um Unterlagen abzuholen bzw. diese nach Dienstverrichtung zurückzubringen, stellten diese Fahrten immer Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung dar, welche durch den Verkehrsabsetzbetrag, allenfalls durch das Pendlerpauschale, abgegolten seien. Daher stellten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Kilometergelder" für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte keine abzugsfähigen Werbungskoten dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Werbungskosten sind nach Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, dürfen bei den einzelnen Einkünften gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 nicht abgezogen werden.

Der Beschwerdeführer bringt - wie schon im Verwaltungsverfahren - vor, er habe seit dem Kalenderjahr 1985 13 EDV-Lehrgänge bzw. Seminare am Bildungszentrum der Finanzverwaltung absolviert und sei an seiner Dienststelle Ansprechperson für EDV-Angelegenheiten. In diesem Rahmen sei der IFABO-Besuch ausschließlich aus beruflichen Gründen erfolgt. Eine derartige Messe sei die weitaus günstigste Gelegenheit, sich konzentriert und in kurzer Form mit den neuesten Entwicklungen jeder Art zu beschäftigen. Neueste Erkenntnisse, insbesondere über Täuschungshandlungen in der EDV, hätten größte Bedeutung für die abgabenrechtliche Kontrolle und damit für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers.

Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte berufliche Zusammenhang ändert im Grunde der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe zum Bereich der Lebensführung, zumal der Beschwerdeführer selbst auf das Interesse an der mit dem Messebesuch gebotenen Information über EDV-Entwicklungen hinweist und im Streitzeitraum zwei Computer angeschafft hatte, von denen einer unbestritten zu 50% der privaten Nutzung unterlag. Wenn daher die belangte Behörde die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Besuch der IFABO nicht als Werbungskosten anerkannte, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt, dass diese Ausgaben bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 Kilometer grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten sind. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag - und den hier nicht interessierenden Pauschbeträgen im Falle längerer Fahrtstrecken - sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Damit, dass der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Parkgebühren die Wertung als "Garagierungskosten" abspricht, weil für den Benützungsberechtigten keine Haftung im Zusammenhang mit der Einstellung entstehender Schäden bestehe und die Benützung des Parkplatzes nur während der Dienstzeit gestattet sei, kann er nichts für sich gewinnen. Im Falle des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 sieht das Gesetz nur eine pauschale Abgeltung der dem Steuerpflichten entstehenden Kosten im Zusammenhang mit seiner Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte vor. Damit sind nicht nur die reinen Fahrtkosten abgegolten, sondern alle Aufwendungen, die durch die Benützung des Kraftfahrzeuges entstehen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 2001, 99/15/0192). Dass die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für Parkgebühren nicht als Werbungskosten anerkannt hat, entsprach der Rechtslage.

Der Beschwerdeführer sieht für die Tage, an denen er Außendienst versehen hatte, das Finanzamt (seine Dienststelle) nicht als seine Arbeitsstätte bzw. nicht als Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Das Aufsuchen der Dienststelle an diesen Tagen sei ein Vorgang, der nicht zum Dienstantritt erfolge, sondern gänzlich innerhalb der Dienstverrichtung liege, weil wegen des zu befördernden Materials für solche Reisebewegungen die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges notwendig gewesen sei. Da bei einer Betriebsprüfung der Dienst darin bestehe, die steuerlich bedeutsamen Unterlagen in den Räumlichkeiten der zu prüfenden Unternehmen durchzugehen, sei dieser Ort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.

Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Finanzbeamter - wenn auch regelmäßig - Außendienst versah, entkleidet das Finanzamt (seine Dienststelle) nicht der Eigenschaft als seiner Arbeitsstätte, zumal der Beschwerdeführer selbst behauptet, an diesen Tagen das Finanzamt aufgesucht zu haben, um dort Akten und Unterlagen geholt oder aufbewahrt zu haben. Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bestimmt sich danach, wo er für den Fall, dass kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird. Dies ist aber bei einem Betriebsprüfer zweifellos seine Dienststelle beim Finanzamt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, 93/14/0076). Wenn daher die belangte Behörde die Fahrten von der Wohnung des Beschwerdeführers zum Finanzamt und zurück an den Außendiensttagen als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewertet und mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer gewährten Verkehrsabsetzbetrag die geltend gemachten Aufwendungen für die Benützung des Kraftfahrzeuges an diesen Tagen für diese Strecke nicht als Werbungskosten anerkannt hat, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu sehen.

Da sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 24. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1996130152.X00

Im RIS seit

13.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1996130152_20020424X00

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