Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/13/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/13/0070

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/02 Bundeslehrer;
70/06 Schulunterricht;

Norm

BDG 1979 §211;
BLVG 1965 §10;
BLVG 1965 §2;
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs4;
GehG 1956 §60a Abs3;
SchUG 1986 §17;
  1. BDG 1979 § 211 heute
  2. BDG 1979 § 211 gültig ab 01.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  3. BDG 1979 § 211 gültig von 01.10.1988 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 19.02.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 19.02.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 68 heute
  2. EStG 1988 § 68 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026
  3. EStG 1988 § 68 gültig von 19.02.2026 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  4. EStG 1988 § 68 gültig von 23.12.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 68 gültig von 21.03.2013 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  6. EStG 1988 § 68 gültig von 01.01.2009 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  7. EStG 1988 § 68 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 68 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. EStG 1988 § 68 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  10. EStG 1988 § 68 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 68 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  12. EStG 1988 § 68 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des R in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. April 1996, Zl. GA 8 - 1573/96, betreffend die Rückerstattung von Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1988 bis 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Kalenderjahre 1989 bis 1993 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen (betreffend das Kalenderjahr 1988) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist an einer höheren landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt als Lehrer beschäftigt und leistete im angeschlossenen Internat Erzieherdienst. Mit Antrag vom 15. Juni 1994 begehrte der Beschwerdeführer die Erstattung von zuviel einbehaltener Lohnsteuer gemäß Paragraph 240, BAO ab dem Jahre 1988. Einerseits erbringe er Dauermehrdienstleistungen gemäß Stunden- und Erzieherdienstplan und andererseits fallweise Mehrleistungen (z.B. Wochenendbetreuung von Internatsschülern oder Supplierungen für erkrankte Kollegen). Er erhalte auch aufgrund Paragraph 60 a, Gehaltsgesetz eine Erzieherzulage. Die von ihm fallweise erbrachten Mehrleistungen seien auch entsprechend Paragraph 68, EStG vom Dienstgeber steuerlich begünstigt behandelt worden, nicht jedoch seine dauernden Mehrdienstleistungen, wobei dies auf einer seiner Ansicht nach rechtswidrigen Weisung des für seine Schule zuständigen Bundesministeriums beruhe. Über Aufforderung der Abgabenbehörde erster Instanz zur Übersendung der Überstundenaufzeichnungen für die Jahre 1988 bis 1995 legte der Beschwerdeführer eine mit 5. August 1994 datierte Aufzeichnung seines Dienstgebers über die "Werteinheiten der Mehrdienstleistungen" in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 vor.

Mit Bescheid vom 31. August 1994 wurde dem Antragsbegehren ("Rückerstattung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für die Kalenderjahre 1988-1993") vom Finanzamt mit der Begründung keine Folge gegeben, daß das Jahr 1988 wegen Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist bereits verjährt sei und (für die Folgejahre) die Behandlung eines Überstundenzuschlages im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 genaue Aufzeichnungen über die zeitliche Lagerung der Überstunden sowie die tägliche Normalarbeitszeit voraussetze. Das Ableisten derartiger Arbeitszeiten müsse in jedem einzelnen Fall konkret nachgewiesen werden.

In der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 3. Oktober 1994 stellte der Beschwerdeführer die Verjährung des Rückerstattungsanspruches für 1988 außer Streit. Er bestritt allerdings das Fehlen konkreter Aufzeichnungen für seine Überstundenleistungen. Er habe vielmehr gerade deshalb den Antrag gestellt, weil diese Zeiten konkret durch den Stunden- bzw. Erzieherdienstplan festgelegt seien. Beispielsweise ergebe sich aus dem Stundenplan für das Schuljahr 1993 aus 1994,, daß seine "Normalarbeitszeit" (berechnet nach Werteinheiten) durch Unterrichtsleistung erbracht worden sei und seine Überstunden im Internat angefallen seien. Die Lagerung der Normalarbeitszeit, der Überstunden sowie der Sonn- und Feiertagsdienste sei dienstplanmäßig genau festgelegt. Seine Überstunden hätten daher gemäß Paragraph 68, EStG 1988 begünstigt besteuert werden müssen. Der Berufung legte der Beschwerdeführer einen Stundenplan sowie Lohnkontoabschriften für die Jahre 1988 bis 1993 bei.

Der Beschwerdeführer brachte am 20. September 1995 Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof ein. Nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG gab die belangte Behörde der Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erbringe nach seinem Vorbringen Mehrdienstleistungen (über die Lehrverpflichtung gemäß Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz hinausgehende Stunden) teils in seiner Eigenschaft als Lehrer, teils als Erzieher. Die als Erzieher erbrachte Mehrdienstleistung erfolge in der Nacht bzw. an Sonn- und Feiertagen. Als Entlohnung erhalte der Beschwerdeführer neben seinem Gehalt die Erzieherzulage nach Paragraph 60 a, Gehaltsgesetz. Der Beschwerdeführer beantrage unter Hinweis auf Paragraph 68, EStG, die mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusammenhängenden Überstundenzuschläge und zusätzlich die Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im gesetzlichen Ausmaß steuerfrei zu belassen. Über die Berufung habe die belangte Behörde erwogen:

"Der Bw. erhält sein Gehalt und seine Erzieherzulage gemäß Paragraph 60 a, Gehaltsgesetz. Durch die Erzieherzulage werden 1,5 neunstündige Nachtdienste je Woche und alle sonstigen Dienstleistungen, die aufgrund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen sind, abgegolten (Absatz 3, leg. cit.).

Es handelt sich bei dieser Erzieherzulage also um das "normale Gehalt" für die Erziehertätigkeit.

Für die Annahme, das Gehalt oder die Erzieherzulage beinhalte Zuschläge für Überstunden, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Überdies ist anzumerken, daß die Abgeltung von Überstunden in anderen gehaltsrechtlichen Bestimmungen geregelt ist vergleiche auch Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 1995, Zl. 92/13/0182)."

In der gegen diesen Bescheid gerichteten - nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenen - Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde und auf "gebührende Steuerbefreiung" seiner Überstunden nach Paragraph 68, EStG verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; der Beschwerdeführer replizierte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Den Vorwurf der Unzuständigkeit der belangten Behörde

erhebt der Beschwerdeführer zu Unrecht:

Mit der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1995, bei der belangten Behörde eingelangt am 22. Jänner 1996, trug der Verwaltungsgerichtshof dieser gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der nunmehrigen Beschwerde stellte die belangte Behörde den versäumten Bescheid dem Beschwerdeführer am 15. April 1996 zu. Die Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides (die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG am 22. April 1996 endete) war daher gewahrt vergleiche dazu auch die Ausführungen im hg. Einstellungsbeschluß im Säumnisbeschwerdeverfahren vom 29. Mai 1996, 95/13/0216).

In der Sache selbst ist vorweg festzuhalten, daß grundsätzlich die Abgabenbehörden gemäß Paragraph 115, Absatz eins, BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist dabei nach Paragraph 115, Absatz 2, leg. cit. Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer rechtlichen Interessen zu geben. Sind die einen tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar und somit nicht überprüfbar, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor vergleiche z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 13. Dezember 1995, 94/13/0151).

Die Aussage in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach sich für die Annahme, daß das "Gehalt oder die Erzieherzulage" Zuschläge für Überstunden beinhalte, keine Anhaltspunkte ergäben, ist nicht nachvollziehbar, weil die belangte Behörde hier nicht näher ausführt, warum sie das Fehlen derartiger Anhaltspunkte annimmt. Die belangte Behörde hat überdies mit dieser erstmals im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung die Grundsätze des Parteiengehörs verletzt. Die in der Beschwerde (und in der Replik zur Gegenschrift) enthaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers, daß sich seiner Ansicht nach aus den gehaltsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 61, Gehaltsgesetz) und dem Berechnungsschema seines Gehaltes ein Überstundenzuschlag eindeutig nachvollziehen lasse, sind damit auch keine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG unbeachtliche Neuerungen. Unklar ist weiters die im angefochtenen Bescheid enthaltene "Anmerkung", wonach die Abgeltung von Überstunden in anderen "gehaltsrechtlichen Bestimmungen" geregelt sei. Zur Erzieherzulage nach Paragraph 60 a, Gehaltsgesetz hat die belangte Behörde zwar zu Recht eine Begünstigung nach Paragraph 68, EStG 1988 betreffend Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen verweigert, doch dürfte das Antragsbegehren ohnedies nicht auf eine derartige Begünstigung der Erzieherzulage gerichtet gewesen sein (so wird in der Beschwerde auch ausdrücklich ausgeführt, daß die Erzieherzulage einen Nachtdienst und sonstige Dienstleistungen abgelte und überhaupt keinen Bezug zur Überstundenbesteuerung habe; dazu, daß es sich bei dieser Zulage auch um keinen begünstigungsfähigen Zuschlag zur Nachtarbeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, EStG 1988 handelt, siehe das hg. Erkenntnis vom 9. Juni 1997, 94/13/0041).

Insgesamt war der angefochtene Bescheid (soweit er über die Jahre 1989 bis 1993 abspricht) daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde insbesondere auch im Sinn des zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen hg. Erkenntnisses vom 9. Juli 1997, 94/13/0041, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über die erbrachten Leistungen auseinanderzusetzen und insbesondere die Normalarbeitszeit im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, EStG (die nicht mit der im Paragraph 2, Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz festgelegten - fiktiven - Zeit von 20 Wochenstunden gleichzusetzten sein wird) sowie die allenfalls darüber hinausgehenden Überstunden zu ermitteln haben.

Betreffend das Jahr 1988 zeigt die Beschwerde, die dieses Jahr in den Beschwerdeausführungen auch nicht gesondert erwähnt, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal hier - wie auch in der Berufung "außer Streit" gestellt - Verjährung gemäß Paragraph 207, Absatz 4, BAO eingetreten war. Insofern war die Beschwerde damit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG. Nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz VwGG in der Fassung der mit 1. September 1997 in Kraft getretenen Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1997, gebührt Schriftsatzaufwand nur dann, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Beschwerdefall seine Sache gemäß Paragraph 23, Absatz eins, VwGG selbst führte, war kein Schriftsatzaufwand zuzuerkennen. Stempelgebühren waren in Höhe von S 360,-- für die in dreifacher Ausfertigung einzubringende Beschwerde und in Höhe von S 30,-- für die Beilage des aus einem Bogen vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, GebG) bestehenden angefochtenen Bescheides, nicht jedoch für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendigen weiteren Beilagen, zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130070.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Dokumentnummer

JWT_1996130070_19970917X00

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