Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 96/02/0524

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

96/02/0524

Entscheidungsdatum

20.12.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §51 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §54 Abs5 litb;
VStG §50;
  1. StVO 1960 § 51 heute
  2. StVO 1960 § 51 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 51 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 54 heute
  2. StVO 1960 § 54 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.2022 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 54 gültig von 01.04.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2019
  5. StVO 1960 § 54 gültig von 14.01.2017 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  6. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.2005 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 54 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 54 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 54 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VStG § 50 heute
  2. VStG § 50 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 50 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 50 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. VStG § 50 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  6. VStG § 50 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  7. VStG § 50 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. VStG § 50 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 867/1992
  9. VStG § 50 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des Mag. M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. August 1996, Zl. UVS-03/P/16/05013/94, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 11. Dezember 1994 um 0.43 Uhr an einem näher umschriebenen Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt und dabei die durch Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, (Litera a,) Ziffer 10 a, StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten, weil die Fahrtgeschwindigkeit 100 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, (Litera a,) Ziffer 10 a, StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Paragraph 51, Absatz eins, vierter Satz StVO in der Fassung der 19. StVO-Novelle (nach deren Paragraph 103, Absatz 2 a, in Kraft getreten am 1. Oktober 1994) lautet:

"Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei dem betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß."

Der Beschwerdeführer bringt insoweit vor, auf dem den Tatort betreffenden Straßenverkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO sei keine entsprechende Zusatztafel angebracht gewesen. Die diesbezügliche Verordnung vom 21. März 1994 sei jedoch, wie sich bereits aus deren Text ergebe, aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs, insbesondere zur Hintanhaltung vor Unfallgefahren erlassen worden. Da somit die anzuwendende Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung nicht gesetzmäßig kundgemacht gewesen sei, sei sie nicht rechtsverbindlich.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Aus dem Umstand, daß ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen der Verkehrssicherheit verordnet wurde, ist nämlich - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - keineswegs "automatisch" darauf zu schließen, daß die im Paragraph 51, Absatz eins, vierter Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle) normierten Voraussetzungen für die Anbringung einer Zusatztafel gegeben sind. Es muß vielmehr ein besonderer, konkreter Sachverhalt vorliegen, demzufolge die Verkehrssicherheit die Anbringung einer entsprechenden Zusatztafel "erfordert". Dies ergibt sich inbesondere aus dem Umstand, daß ein in der erwähnten Gesetzesstelle auch erwähntes Überholverbot immer der Verkehrssicherheit dient und daher ein "zusätzliches" Erfordernis dazutreten muß, um die angeführte Zusatztafel unabdingbar erscheinen zu lassen. Daß solches im Beschwerdefall in Ansehung der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung vorliegt, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht erkennbar.

Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang darauf verweist, die in Rede stehende Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung sei infolge mangelhafter Kundmachung - vor dem Inkrafttreten der 19. StVO-Novelle - im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 24. Februar 1988, Zl. 87/03/0160, = Slg. Nr. 12 656/A) gesetzwidrig gewesen, so genügt der Hinweis, daß die entsprechende Verordnung durch nachträglichen Erhalt einer gesetzlichen Grundlage in Hinsicht auf ihre Kundmachung gesetzmäßig wurde vergleiche dazu etwa Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage, Rz 598). Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.

Aber auch in Hinsicht auf die Strafbemessung gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun: Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung vergleiche etwa die bei Hauer-Leukauf, 5. Auflage, Seite 1040, zitierte Vorjudikatur), daß kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich nach den Bestimmungen des Paragraph 50, VStG geahndet wird. Weiters kommt die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG nur in Frage, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche die bei Hauer-Leukauf, a.a.O., Seite 862, zitierte hg. Vorjudikatur); daß dies im Beschwerdefall zutrifft, ist jedoch nicht erkennbar.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996020524.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JWT_1996020524_19961220X00

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