Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

22.07.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 54, Zusatztafeln.

  1. Absatz einsUnter den in den Paragraphen 50,, 52 und 53 genannten Straßenverkehrszeichen können auf Zusatztafeln weitere, das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige, sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden.
  2. Absatz 2Die Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln müssen leicht verständlich sein. Insbesondere kann auch durch Pfeile in die Richtung der Gefahr oder des verkehrswichtigen Umstandes gewiesen werden.
  3. Absatz 3Die Zusatztafeln sind Straßenverkehrszeichen. Sie sind, sofern sich aus den Bestimmungen des Paragraph 53, Ziffer 6, nichts anderes ergibt, rechteckige, weiße Tafeln; sie dürfen das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen seitlich nicht überragen.
  4. Absatz 4Zusatztafeln dürfen nicht verwendet werden, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (Paragraphen 50,, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann.
  5. Absatz 5Die nachstehenden Zusatztafeln bedeuten:
    1. Litera a
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Eine solche Zusatztafel gibt die Entfernung bis zu der Straßenstelle an, auf die sich das betreffende Straßenverkehrszeichen bezieht.
    1. Litera b
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Eine solche Zusatztafel gibt die Länge eines Straßenabschnittes an, für den das betreffende Straßenverkehrszeichen gilt, wie etwa eine längere Gefahrenstelle, die Länge einer Verbots- oder Beschränkungssttecke u. dgl.
    1. Litera c
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Vorrang geben” kündigt das Zeichen „Halt” an (Paragraph 48, Absatz 6,).
    1. Litera d
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen „Vorrang geben” oder „Halt” zeigt an, daß die Querstraße eine Vorrangstraße ist.
    1. Litera e
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Eine solche Zusatztafel unter den Zeichen „Vorrang geben”, „Halt” oder „Vorrangstraße” zeigt an, daß eine Straße mit Vorrang einen besonderen Verlauf nimmt (Paragraph 19, Absatz 4,).
    1. Litera f
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Diese Zusatztafel weist darauf hin, daß das Straßenverkehrszeichen bei Schneelage oder Eisbildung auf der Fahrbahn zu beachten ist.
    1. Litera g
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Diese Zusatztafel weist darauf hin, daß das Straßenverkehrszeichen bei nasser Fahrbahn zu beachten ist. Die Symbole der Zusatztafeln nach Litera f und g dürfen auch auf einer Zusatztafel nebeneinander angebracht werden.
    1. Litera h
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten” zeigt an, daß das Halte- und Parkverbot nicht für Fahrzeuge gilt, die nach der Bestimmung des Paragraph 29 b, Absatz 4, gekennzeichnet sind.
    1. Litera i
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Überholen verboten” zeigt an, daß Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrende Arbeitsmaschinen überholt werden dürfen.
    1. Litera j
      Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar.)
    Eine solche Zusatztafel unter dem Zeichen „Halten und Parken verboten” zeigt eine Abschleppzone (Paragraph 89 a, Absatz 2, Litera b,) an.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 174/1983

Schlagworte

Halteverbot

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12159074

Alte Dokumentnummer

N9199852727L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P54/NOR12159074

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