Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/15/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/15/0186

Entscheidungsdatum

31.10.2000

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des F in L, vertreten durch Dr. Christoph Brenner und Dr. Alexander Riel, Rechtsanwälte KEG in Krems, Utzstraße 7, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat VIIA) vom 29. September 1995, Zl. GA 17-94/4185/08, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 1992 sowie Einkommensteuervorauszahlung für das Jahr 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, somit betreffend Einkommensteuer 1992 und Einkommensteuervorauszahlung 1994, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 9.660 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erklärte im Streitjahr nichtselbstständige Einkünfte als Journalist und selbstständige Einkünfte aus einer "Autorentätigkeit". Zu bei dieser Tätigkeit geltend gemachten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer im Wohnhaus des Beschwerdeführers machte der Beschwerdeführer in der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1992 geltend, der ausschließlich betrieblich genutzte Raum habe eine Fläche von 37,55 m2. Die Aufwendungen für Absetzung für Abnutzung, Zinsen und Betriebskosten seien mit einem sich auf Grund der Gesamtnutzfläche des Hauses ergebenden Schlüssel von 19,2 % bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit mit einem Betrag von 37.267 S zu berücksichtigen (auch die Vorsteuer sei um den Betrag von 716 S zu erhöhen).

In der Folge wurde im Arbeitszimmer des Beschwerdeführers ein Augenschein nach Paragraph 182, BAO durchgeführt. Einer dazu am 6. Juni 1994 aufgenommenen Niederschrift und einem dazu angefertigtem Aktenvermerk des Erhebungsorgans ist zu entnehmen, dass sich das Arbeitszimmer im Kellergeschoss befindet und von der im Erdgeschoss gelegenen Wohneinheit getrennt ist. Das Arbeitszimmer werde ausschließlich betrieblich genutzt ("Schriftsteller, Werbetexter und kleinere Vorträge sowie Kundenbesprechungen"). Das Zimmer sei mittels Paravent in zwei Teile getrennt. Der fensterseitige Teil sei als Büro eingerichtet (Kasten, Schreibtisch, Bücherregal, PC). In der anderen Hälfte des Zimmers befinde sich eine Sitzecke mit Glastisch. Gegenüber seien eine Dreibein-Schulungstafel und ein Fernseher aufgestellt, der in weiterer Sicht für Multi-Media-Einsatz gedacht sei (derzeit werde er kaum verwendet). In einer Ecke stehe zurzeit eine Elektroorgel und ein Verstärker. Weiters sei ein Gitarre untergebracht. Bei der aufbewahrten Fachliteratur handle es sich durchwegs um berufsbezogene Literatur.

In der die Berufung abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 1994 wurde ausgeführt, beim Augenschein sei festgestellt worden, dass sich in dem laut den Berufungsausführungen ausschließlich betrieblich genutzten Raum ein Fernsehgerät, eine Elektroorgel, ein Verstärker und eine Gitarre befänden. Diese Geräte seien der privaten Lebensführung zuzurechnen. Der Umstand, dass das Fernsehgerät in weiterer Sicht für betriebliche Multi-Media-Vorführungen verwendet werden solle, ändere nichts an dem Umstand, dass es derzeit privat verwendet werde. Auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens könne außerdem angenommen werden, dass auch die Musikinstrumente benützt würden, zumal der Standort ebenfalls darauf schließen lasse, dass er deswegen gewählt worden sei, um bei Benützung der Musikinstrumente eine Störung der Mitbewohner zu vermeiden. Der "Arbeitsraum" werde somit zumindest zur Lagerung von Gegenständen der privaten Lebensführung und als Fernsehzimmer verwendet. Er werde damit keineswegs nahezu ausschließlich betrieblich genutzt.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, der Arbeitsraum bestehe aus rund 37 m2 Nutzfläche, davon entfielen auf die Lagerung der Musikinstrumente rund 2 m2 . Die Musikinstrumente könnten vom Beschwerdeführer, der das Musizieren nie gelernt habe, nicht benutzt werden. Die Instrumente stammten von seiner Ehefrau, die aber seit rund 15 Jahren ebenfalls nicht mehr spiele. Die Instrumente seien daher tatsächlich nur abgestellt und würden nicht benützt. Das Arbeitszimmer sei ausschließlich mit Büromöbeln eingerichtet (Bücherkasten, Regale, Schreibtisch, Besprechungsplatz). Es werde auch ausschließlich betrieblich genutzt. Auch das Fernsehgerät sei beruflich erforderlich, weil der Beschwerdeführer Werbetexte, Kataloge und Informationsbroschüren entwerfe. Viele Ideen kämen auch aus den entsprechenden Sendungen des ORF. Dazu komme, dass sich das Hauptfernsehgerät im Bereich der privaten Wohnung befinde. Das Arbeitszimmer sei der einzige Ort, in dem der Beschwerdeführer seine selbstständige Tätigkeit ausüben könne. Er habe auch nicht die Möglichkeit die selbstständige Nebentätigkeit im Rahmen seines Dienstverhältnisses auszuüben, weil eine Mitbenützung seines Arbeitsplatzes beim Dienstgeber ausgeschlossen sei. Außerdem habe er viele Kunden im Raume seines Wohnortes, die er nur im Arbeitszimmer seines Wohnhauses betreuen könne. Das Arbeitszimmer liege außerhalb des Wohnungsverbandes, sodass der Kunde direkt in das Arbeitszimmer komme.

In einer Vorhaltsbeantwortung vom 20. Juli 1995 gab der Beschwerdeführer u.a. an, bei seiner selbstständigen Tätigkeit als "Schriftsteller, Seminarleiter und Ideenfinder" fielen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Konzipieren und Abhalten von fachspezifischen Seminaren zu den Themen Wintergärten, Bauen und Wohnen an. Er konzipiere auch diverse Werbemittel zu diesen Themen und setze sie textlich um. Der Beschwerdeführer sei als Dienstnehmer 38,5 Stunden wöchentlich tätig. Der Arbeitsaufwand aus selbstständiger Tätigkeit betrage sechs bis sieben Stunden in der Woche. Es sei jedoch festzuhalten, dass der "jeweilige Zeitaufwand für die beiden Tätigkeiten für die Befürwortung eines Arbeitszimmers nicht dienlich ist". Wie bereits im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz festgestellt, sei das Arbeitszimmer der einzige Ort, an dem die selbstständigen Einkünfte erzielt werden könnten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Nach Hinweisen zur Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit der Kosten eines so genannten häuslichen Arbeitszimmers führte die belangte Behörde zur Begründung aus, anlässlich des vorgenommenen Augenscheines sei zwar festgestellt worden, dass das - mit einem Kasten, einem Schreibtisch, einem Bücherregal samt berufsbezogener Literatur sowie einem Personal-Computer ausgestattete - Arbeitszimmer im Kellergeschoss, und damit getrennt von den eigentlichen Wohnräumlichkeiten, gelegen sei. In diesem Raum befänden sich aber auch eindeutig der privaten Lebensführung zuzurechnende Gegenstände, nämlich eine elektronische Orgel, ein Verstärker sowie eine Gitarre. Der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung, die bloße Lagerung der Musikinstrumente nehme lediglich 2 m2 des insgesamt 37 m2 großen Raumes in Anspruch und sei daher der steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers nicht hinderlich, könne sich die belangte Behörde nicht anschließen. Es sei für die Abgrenzung der betrieblichen bzw. privaten Nutzung des Raumes unerheblich, ob die Musikinstrumente nun tatsächlich verwendet oder nur in diesem Raum aufbewahrt würden. Die bloße "Lagerung" von eindeutig der privaten Lebenssphäre zuzuzählenden Gegenständen stelle eine Form der privat veranlassten Nutzung dar. Daran könne auch der von diesen Gegenständen in Anspruch genommene Platz von lediglich 2 m2 nichts ändern. Die Lagerung der privaten Gegenstände sei nicht von einem vernachlässigbaren Umfang vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1994, 91/13/0233). Die von der Rechtsprechung geforderte einwandfreie Trennung der Aufwendungen für die Lebensführung von den beruflichen Aufwendungen könne daher nicht vorgenommen werden. Dahingestellt bleiben könne damit nach Ansicht der belangten Behörde, ob eine "unbedingte" berufliche Notwendigkeit für das Arbeitszimmer bestanden habe. Ungeachtet dessen messe die belangte Behörde jedoch "darüber hinaus" auch der Tatsache Bedeutung zu, dass der Kellerraum wöchentlich eine berufliche Nutzung im Ausmaß von lediglich sechs bis sieben Stunden aufweise. Wenn nun der Beschwerdeführer "abends und an Wochenenden zu Hause seiner beruflichen Tätigkeit" nachgehe und Besprechungstermine mit seinen Kunden wahrnehme, werde nach Ansicht der belangten Behörde bei einer Auslastung des Raumes von sechs bis sieben Stunden in der Woche noch nicht ein Ausmaß erreicht, dass das Vorhandensein eines betrieblichen Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen lasse.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem Recht verletzt, Ausgaben, die er zur Erzielung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu tätigen hat, nicht als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes gewinnmindernd geltend machen zu können". Mit dieser ausdrücklichen Bezeichnung des Beschwerdepunktes lediglich in Bezug auf die gewinnmindernde Berücksichtigung von Betriebsausgaben bei der Einkommensteuer ist der Umfang der Anfechtung des angefochtenen Bescheides, sohin lediglich hinsichtlich der Einkommensteuer 1992 und der Einkommensteuervorauszahlungen 1994 (nicht jedoch auch Umsatzsteuer 1992), festgelegt (Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG).

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anmerkung, der Beschwerdefall ist noch auf Grund der Rechtslage vor der Einfügung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, EStG 1988 durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 zu beurteilen) sind Aufwendungen für ein so genanntes häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und auch entsprechend eingerichtet ist. Eine private Benutzung eines Arbeitszimmers ist dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht vergleiche beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Februar 1989, 85/13/0220, vom 23. Mai 1996, 94/15/0063, und vom 12. September 1996, 94/15/0073, m.w.N.).

Die Frage, ob das Arbeitszimmer für die selbstständige Tätigkeit des Beschwerdeführers "unbedingt" beruflich notwendig war, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offenkundig nicht als tragendes Begründungselement ihrer abweisenden Berufungserledigung herangezogen. Die dazu "darüber hinaus" vertretene Ansicht, wonach bei einer Auslastung des Raumes von sechs bis sieben Stunden wöchentlich die betriebliche Notwendigkeit des Arbeitszimmers allein deshalb in Abrede gestellt könnte, wäre außerdem nicht stichhältig. Der Beschwerdeführer betonte im Verwaltungsverfahren mehrmals, dass es ihm ohne das strittige Arbeitszimmer nicht möglich gewesen wäre, seine selbstständige Tätigkeit auszuüben. Dieses Vorbringen wurde von der belangten Behörde durch keine gegenteiligen Feststellungen widerlegt. Gegenüber den neuerlichen Beteuerungen in der Beschwerde zur beruflichen Notwendigkeit des bei Errichtung des Einfamilienhauses für die Ausübung seiner im Aufbau begriffenen selbständigen Tätigkeit berücksichtigten Arbeitszimmers (so empfange der Beschwerdeführer ausschließlich dort Kunden, verweile dort zur Seminarvorbereitung, benötige zur Erarbeitung der Arbeitskonzepte einen eigenen Raum, um - abgeschirmt von den übrigen Mitbewohnern - ungestört arbeiten zu können) zieht sich die belangte Behörde schließlich in der Gegenschrift auf den Standpunkt zurück, die "unbedingte berufliche Notwendigkeit" habe im gegenständlichen Berufungsverfahren dahingestellt bleiben können. Unter dem Gesichtspunkt der fehlenden beruflichen Notwendigkeit ist damit die ablehnende Entscheidung der belangten Behörde in Bezug auf die geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer nicht begründet.

Damit läuft die Versagung der steuerlichen Anerkennung des Arbeitszimmers durch den angefochtenen Bescheid auf die Frage hinaus, ob die "bloße Lagerung der Musikinstrumente" (einer elektronischen Orgel, eines Verstärkers sowie einer Gitarre) auf rund 2 m2 des insgesamt 37 m2 großen Raumes nicht nur einen vernachlässigbaren Umfang darstellt. Nach Ansicht der belangten Behörde sei durch die erwiesene Lagerung der Privatgegenstände (auch wenn die Musikinstrumente vom Beschwerdeführer selbst oder seiner Familienangehörigen nicht verwendet würden) "keine (fast) ausschließlich betriebliche Nutzung desselben gegeben". Die belangte Behörde beruft sich zur Stützung ihrer Ansicht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1994, 91/13/0233. Im zitierten Erkenntnis war ein ca. 18 m2 großer "Arbeitsraum" eines Richters zu beurteilen, der an drei Seiten einen Wandverbau (Bibliothek) enthielt. Den Umstand, dass die Privatbibliothek rund 40 % (rund 600 bis 700 Bände) des gesamten Literaturbestandes umfasste, beurteilte der Gerichtshof als nicht so geringfügig, dass der Raum als nahezu ausschließlich beruflichen Zwecken dienend angesehen werden könnte.

Im Beschwerdefall waren auf einer Fläche von lediglich rund 5 % (2 m2) der gesamten Nutzfläche (37 m2) des unbestritten für die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Büro und Besprechungsplatz eingerichteten Arbeitsraumes private Gegenstände "in einer Ecke" abgestellt. Wenn die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf verweist, der Beschwerdeführer ginge nach seinen Angaben lediglich sechs bis sieben Stunden wöchentlich in diesem Raum seiner selbstständigen Tätigkeit nach, währenddessen die der privaten Lebenssphäre zuzurechnenden Gegenstände dort ganzjährig gelagert würden, ist ihr zu erwidern, dass sich auch die der beruflichen Sphäre zuzuordnenden Einrichtungsgegenstände dort ganzjährig befinden. Da im angefochtenen Bescheid - anders als etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1996, 94/15/0063, - weiters keine Feststellungen hinsichtlich einer für einen Wohnraum typischen Einrichtung des Raumes getroffen wurden, die unter objektiven Gesichtspunkten auf eine auch private Nutzung hindeutete (die noch von der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung angenommene private Nutzung als "Fernsehzimmer" wird beispielsweise im angefochtenen Bescheid auch nicht mehr angesprochen), kann die bloße Lagerung der Privatgegenstände insgesamt noch als vernachlässigbar angesehen werden.

Der angefochtene Bescheid war daher, im Umfang seiner Anfechtung, nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Artikel römisch drei, Absatz 2, anzuwendenden Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Schriftsatzaufwand war - unter Bindung an den gestellten Kostenantrag nach Paragraph 59, Absatz eins, VwGG - im begehrten Ausmaß zuzuerkennen. Stempelgebühren waren nur im entrichteten Ausmaß von 390 S zuzusprechen.

Wien, am 31. Oktober 2000

Schlagworte

VwRallg7 Arbeitszimmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995150186.X00

Im RIS seit

07.02.2001

Dokumentnummer

JWT_1995150186_20001031X00

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