Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/15/0175

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/15/0175

Entscheidungsdatum

24.04.1997

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Mizner, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Ing. L in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 26. September 1995, GA8 - 1756/94, betreffend Jahresausgleich für 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Lehrer an der Höheren Landwirtschaftlichen Berufslehranstalt in W. Im Streitjahr 1992 unterrichtete er in den Unterrichtsgegenständen Chemisches Laboratorium, Analytik von Nahrungs-, Genuß- und Futtermitteln sowie als Fachsupplierer Chemie und Angewandte Chemie. Er machte im Jahresausgleich für 1992 unter dem Titel Fachliteratur Werbungskosten in Höhe von S 63.534,-- geltend.

Das Finanzamt setzte mit dem Jahresausgleichsbescheid eine Steuergutschrift von S 24.273,-- fest. Es führte in der Bescheidbegründung aus, die Aufwendungen für Fachliteratur seien nur im Ausmaß von 50 % als Fortbildungsaufwendungen anerkannt worden; der Restbetrag sei als "Berufsausbildung (Studium)" anzusehen.

In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer vor, das Finanzamt stütze sich auf Vermutungen, die darauf beruhten, daß er Rechnungen für Skripten der Universität Linz vorgelegt habe. Es sei ihm allerdings ein ordentliches Studium an einer Universität nicht möglich, weil sich sein Beruf als Lehrer zeitlich nicht mit einem ordentlichen Studium vereinbaren lasse. Im ersten Studienabschnitt müßten nämlich Praktika mit Anwesenheitspflicht absolviert werden, die sich über mehrere Tage pro Woche erstreckten. Da der Beschwerdeführer als Lehrer meistens am Nachmittag unterrichte, könne er diese Praktika, die ebenfalls nachmittags oder ganztägig abgehalten würden, nicht besuchen. Die Skripten und die übrige Literatur, deren Anschaffungskosten er als Werbungskosten geltend gemacht habe, dienten dazu, ihn in seinem Fachgebiet Chemie auf den neuesten Wissensstand zu bringen. Die Literatur diene zur Gänze der Berufsfortbildung.

Das Finanzamt übermittelte in der Folge die vom Beschwerdeführer beigebrachte Liste über die mehr als 100 im Jahre 1992 angeschafften Werke dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und ersuchte um Stellungnahme, welche der in der Liste angeführten Fachbücher in einer einschlägigen Beziehung zur Lehrtätigkeit an der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt stünden.

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bezeichnete in der Folge (auf Grundlage einer Mitteilung der pädagogischen Abteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst) jene Werke aus der Literaturliste, die "in primär einschlägiger Beziehung zu dem gegenständlich unterrichteten Lehrfach (chemisches Laboratorium)" stünden, und brachte zum Ausdruck, daß der Lehrer die sein Fachgebiet und dessen Umfeld betreffenden Entwicklungen ständig beobachten und den Lehrstoff sowie die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpassen müsse.

Mit Berufungsvorentscheidung reduzierte das Finanzamt die Steuergutschrift auf den Betrag von S 11.421,--, wodurch sich aufgrund der vorher höher festgesetzten Gutschrift eine Nachforderung von S 12.852,-- ergab. Die Aufwendungen für Fachliteratur wurden nur mehr mit einem Betrag von S 2.985,-- berücksichtigt. In der Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, aus einer Mitteilung der pädagogischen Abteilung des Bundesministeriums für Unterrichtung und Kunst ergebe sich, daß nur jene Fachbücher, die in der dem Bescheid beigelegten Kopie der Literaturliste besonders gekennzeichnet seien, in primär einschlägiger Beziehung zum unterrichteten Lehrfach stünden. Hinsichtlich der übrigen Werke hätte eine berufliche Notwendigkeit nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe zwar bestritten, Fachbücher im Zusammenhang mit einem Chemiestudium angeschafft zu haben, er habe jedoch einen Nachweis über den beruflichen Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit bisher nicht erbracht.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies der Beschwerdeführer im wesentlichen darauf, daß er die Fachliteratur im Hinblick auf seine Stellung als Lehrer erworben habe. Auch sei die pädagogische Abteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst nicht für die pädagogischen Belange seiner Schule zuständig, sondern das Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien (land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut).

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Direktors der Höheren Landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt vor, aus welcher sich ergibt, daß die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fachliteraturaufwendungen solche Bücher und Zeitschriften betreffen würden, die für den Fachunterricht notwendig seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und setzte die Gutschrift in derselben Höhe fest, wie dies in der Berufungsvorentscheidung erfolgt war. Der Beschwerdeführer sei einerseits als Lehrer tätig, andererseits studiere er an der Universität Linz Chemie. Ohne auf die Begründung des Finanzamtes, ein Teil der Fachliteratur stünde mit dem Studium im Zusammenhang, einzugehen, betone der Beschwerdeführer immer wieder, die angeschaffte Fachliteratur diene der beruflichen Fortbildung. Aus Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 ergebe sich, daß gemischt veranlaßte Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen Veranlassung, zur Gänze nicht abzugsfähig seien. Aufwendungen für die Lebensführung seien daher auch dann nicht abzugsfähig, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten. Die belangte Behörde stelle nicht in Abrede, daß die im Streitjahr angeschaffte Literatur auch der Berufsfortbildung diene. Es widerspreche jedoch jeglicher Lebenserfahrung und werde vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt, daß die Literatur auch im Zusammenhang mit dem Studium Verwendung gefunden habe. Damit unterliege aber der gesamte Aufwand dem Abzugsverbot. Lediglich die Aufwendungen für jene Werke, die das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in der Literaturliste besonders gekennzeichnet habe, könnten als Werbungskosten anerkannt werden. Hinsichtlich der Berechnung des Jahresausgleiches verweise die belangte Behörde auf die Darstellung in der Berufungsvorentscheidung.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1988, 87/13/0052). Wesentlich ist, daß die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, 87/13/0074).

Ein Universitätsstudium dient in der Regel nicht der - zu Werbungskosten führenden - Berufsfortbildung, sondern stellt - der privaten Sphäre zuzuordnende - Berufsausbildung dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1989, 86/14/0025).

Wenn die Anschaffung von Literatur sowohl durch eine berufliche Tätigkeit als auch durch ein Universitätsstudium veranlaßt ist, führt dies gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2

Litera a, EStG 1988 schon im Hinblick darauf, daß sich die Aufwendungen nicht einwandfrei trennen und diesen beiden Bereichen zuordnen lassen, zur Nichtabzugsfähigkeit der gesamten Aufwendungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1990, 89/14/0277).

Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid leide deshalb an einem Begründungsmangel, weil er nicht anführe, wie sich die festgesetzte Gutschrift errechne. Der angefochtene Bescheid verweist nämlich auf die in der Berufungsvorentscheidung angestellte Berechnung; die Berufungsvorentscheidung enthält eine klare Darstellung der Berechnung der Gutschrift.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer ein Chemiestudium betreibe. Die Fachliteratur sei - soweit der Werbungskostenabzug versagt worden ist - auch für das Universitätsstudium und sohin für Zwecke der privaten Lebensführung verwendet worden.

In rechtlicher Hinsicht leitet die belangte Behörde allein aus dieser Mitveranlassung durch die private Lebensführung die Nichtabzugsfähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen ab.

Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er sich gegen die das Studium betreffende Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde wendet. Er hat in seiner Berufung vorgetragen, er betreibe kein "ordentliches Studium". Es sei ihm aus Zeitgründen nicht möglich, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Pflichtpraktika zu besuchen. Er könne daher der Ansicht des Finanzamtes nicht folgen, wenn dieses einen Zusammenhang zwischen der Anschaffung der Fachliteratur und einem Universitätsstudium herstelle. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ihre Sachverhaltsannahme darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer der Annahme des Finanzamtes betreffend den Zusammenhang zwischen der Fachliteratur und dem Studium nicht entgegengetreten sei. Es liegt daher auf der Hand, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weil sie sich im wesentlichen auf ein aktenwidrig angenommenes Nichtbestreiten durch den Beschwerdeführer stützt, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht standhält.

Die belangte Behörde hat sich im übrigen auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die pädagogische Abteilung des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst für die pädagogischen Belange der Schule, an der er unterrichte, nicht zuständig sei.

Die Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei den Aufwendungen für die Anschaffung von Fachliteratur im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer betriebene Studium um Ausgaben für die Lebensführung iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988, beruht somit nicht auf in einem mängelfreien Verfahren ermittelten Sachverhaltsfeststellungen. Diese Auffassung vermag somit den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen; von dieser Auffassung ausgehend hat sich die belangte Behörde aber auch mit der Frage des Zusammenhanges der Aufwendungen mit den Einnahmen iSd Paragraph 16, EStG 1988 (im Sinne der oben zitierten Judikatur) nicht hinreichend im einzelnen auseinandergesetzt.

Der angefochtene Bescheid ist daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995150175.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWT_1995150175_19970424X00

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