Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/15/0080

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/15/0080

Entscheidungsdatum

04.10.1995

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §23 Abs2;
EStG 1988 §16 Abs2;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des G, derzeit in S, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat römisch sieben a) vom 29. März 1995, Zl. 17-94/4209/11, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 1992 als Filialleiter einer Bank wissentlich eine große Anzahl gestohlener, falscher oder durch sonstige strafbare Handlungen gegen fremdes Vermögen erlangter Travellerschecks zur Einlösung entgegen, wobei er einen Betrag von S 6,744.290,-- tatsächlich ausbezahlte und sich im Einvernehmen mit den Mittätern dafür eine 10 %ige "Provision" von S 674.429,-- verrechnete und einbehielt. Einen Teil des Geldes zahlte der Beschwerdeführer auf das Konto eines Komplizen ein, um damit diesem durch unerlaubte Geldbehebungen von fremden Sparbüchern verschaffte Überziehungskredite von rund S 1,7 Mio abzudecken.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. September 1993, Zl. 11e römisch fünf r 343/93, wurde der Beschwerdeführer als unmittelbarer Täter wegen des Verbrechens der - teils vollendeten, teils versuchten - Untreue (Paragraph 153, Absatz eins und 2 zweiter Fall und Paragraph 15, StGB) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung (Paragraph 223, Absatz 2, StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zur Zahlung von S 2 Mio Schadenersatz an die privatbeteiligte Bank zur ungeteilten Hand mit den Mitangeklagten verurteilt. Schon zuvor waren mit Beschluß des Strafgerichtes vom 23. Juni 1993 Sparguthaben des Beschwerdeführers in Höhe von insgesamt S 180.053,10 sowie ein Wertpapier-Kassabon des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 143, StPO beschlagnahmt und zugunsten des Bundes gesperrt worden.

Mit Bescheid des Finanzamtes vom 1. September 1993 wurden die dem Beschwerdeführer im Jahr 1992 unstrittig in Höhe von S 674.429,-- zugeflossenen Gelder im Veranlagungsweg als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterzogen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, der genannte Betrag sei nicht endgültig bei ihm verblieben, sondern von ihm zur Abdeckung des erwähnten illegalen Bankkredites verwendet worden. Einkünfte aus strafbaren Handlungen könnten jedoch nur dann der Einkommensteuer unterzogen werden, wenn sie tatsächlich dem Empfänger verblieben. Im vorliegenden Fall seien aber die noch vorhandenen bzw. nicht zur Rückzahlung des Bankkredites verwendeten Beträge gerichtlich beschlagnahmt worden und würden an die geschädigte Bank zurückgezahlt.

Gegen die in der Sache ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies auch die belangte Behörde die Berufung ab. Begründend führte sie im wesentlichen aus, der der Besteuerung unterzogene Betrag sei dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Stellung als Filialleiter einer Bank zugeflossen, weswegen ein enger Konnex zwischen der Straftat und dem damaligen Dienstverhältnis bestehe. Dies rechtfertige die Beurteilung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Paragraph 25, EStG, weil solche Einkünfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann anzunehmen seien, wenn ein Dienstnehmer die ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nütze, um sich zu bereichern. An dieser rechtlichen Würdigung ändere auch die Tatsache, daß der Beschwerdeführer einen Teil der ihm aus der Veruntreuung zugeflossenen Geldbeträge zur Abdeckung eines von ihm gewährten illegalen Bankkredites verwendet habe, nichts, da der Zufluß als tatsächlicher Vorgang nicht voraussetze, daß dem Empfänger der Wert endgültig verbleibe. Da nicht einmal das Entstehen eines Rückforderungsanspruches infolge rechtsgrundloser Leistung den Zufluß einer Einnahme hindere (da der Empfänger zunächst wirtschaftlich über die bei ihn eingegangenen Zahlungen verfügen könne und das "Behaltendürfen" keine Voraussetzung für die Bejahung des Zuflusses darstelle), sei dies umsoweniger bei der hier vorliegenden (freiwilligen) Einkommensverwendung der Fall. Der Verwaltungsgerichtshof habe auch schon ausgesprochen, daß im Falle von Rückzahlungen ungerechtfertigt erlangter Beträge die Geltendmachung als Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, EStG in Betracht komme. Auf Rückzahlungen brauche jedoch im vorliegenden Fall nicht Rücksicht genommen werden, weil solche erst nach dem Jahr 1992 geleistet worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde bestreitet nicht, daß dem Beschwerdeführer der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angenommene Betrag als Erlös aus der Einreichung von Travellerschecks im Jahr 1992 zugeflossen ist, meint aber, damit nicht steuerpflichtig zu sein, weil der Einkommensteuer immer nur das unterliegen dürfe, was dem Steuerpflichtigen "auf Grund einer nicht strafbaren Tätigkeit" zugeflossen sei.

Dem steht jedoch entgegen, daß gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BAO die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit sind nicht negative (die Besteuerung ausschließende) Tatbestandsmerkmale der Abgabenvorschriften und daher im Bereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise prinzipiell unbedeutsam (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 272).

Daß im Falle von Rückzahlungen der ungerechtfertigt erlangten Beträge (nur) die Geltendmachung als Werbungskosten im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, EStG in Betracht kommt, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 16. Jänner 1991, Zl. 90/13/0285, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausgeführt. Daß der Beschwerdeführer als Strafhäftling über kein entsprechend hohes Einkommen verfügt, hindert allenfalls die alsbaldige Rückzahlung, ändert aber nichts daran, daß Werbungskosten nicht schon im Streitjahr zu berücksichtigen waren.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150080.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1995150080_19951004X00

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