Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 95/13/0264

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7085 F/1996

Geschäftszahl

95/13/0264

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §274 Abs1;
VwGG §27;
  1. BAO § 274 heute
  2. BAO § 274 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 274 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 274 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  5. BAO § 274 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 274 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 274 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. DDr. Jahn, in der Beschwerdesache der Ö in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Abgabensachen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Berufung vom 12. November 1993 gegen die endgültigen Gewerbe- und Körperschaftsteuerbescheide 1989 bis 1992, alle vom 5. November 1993, betrifft, zurückgewiesen. Im übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.640,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin rügt in der vorliegenden Beschwerde die Verletzung der Entscheidungspflicht sowohl hinsichtlich der gegen die vorläufigen als auch der gegen die endgültigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1990, 1991 und 1992 sowie hinsichtlich der gegen den endgültigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheid 1989 eingebrachten Berufung. In ihrer zu 95/13/0266 eingebrachten Beschwerde - über welche am heutigen Tag Beschluß gefaßt wurde - rügte die Beschwerdeführerin die Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich einer ua gegen die vorläufigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1989 eingebrachten Berufung.

Gemäß Paragraph 274, BAO gilt eine gegen einen vorläufigen Bescheid eingebrachte Berufung, über die im Zeitpunkt der Erlassung des endgültigen Bescheides noch nicht entschieden war, soweit sie nicht nach dieser Gesetzesstelle für gegenstandslos geworden zu erklären ist, als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet. Als nach dieser Gesetzesstelle gegenstandslos geworden zu erklären ist die Berufung gegen den vorläufigen Bescheid, insoweit der endgültige Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt. In einem Fall, in welchem sowohl gegen den vorläufigen als auch gegen den dem Berufungsbegehren nicht Rechnung tragenden endgültigen Bescheid Berufung erhoben wurde, kann die "Berufung" gegen den endgültigen Bescheid, weil gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO gegen diesen Bescheid schon eine Berufung als erhoben gilt, nur mehr als ergänzender Schriftsatz zur (ursprünglichen) Berufung angesehen werden vergleiche auch den hg Beschluß vom 15. Dezember 1992, 92/14/0121). In einem solchen Fall verletzt die Behörde, soweit eine Entscheidung noch nicht gefallen ist, ihre Entscheidungspflicht (je Abgabenart für ein bestimmtes Jahr) nur einmal, und zwar hinsichtlich der "ursprünglichen" Berufung.

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht war daher, soweit sie hinsichtlich der Berufung gegen die endgültigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1989 bis 1992 erhoben wurde, zurückzuweisen.

Bezüglich der beschwerdegegenständlichen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der Berufung gegen die vorläufigen Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide 1990 bis 1992 hat das Finanzamt für Körperschaften in Wien innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist die Bescheide (Berufungsvorentscheidungen) vom jeweils 6. Februar 1996 erlassen. Eine Abschrift dieser Bescheide wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde war daher insoweit gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz VwGG im Zusammenhalt mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130264.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2008

Dokumentnummer

JWT_1995130264_19960327X00

Navigation im Suchergebnis