Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 274

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 274

Inkrafttretensdatum

01.01.2027

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 274,
  1. Absatz eins,Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
    1. Ziffer eins
      wenn es beantragt wird
      1. Litera a
        in der Beschwerde,
      2. Litera b
        im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
      3. Litera c
        in der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
      4. Litera d
        wenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
      5. Litera e
        im Vorlagebericht (Paragraph 265, Absatz 3,), oder
    2. Ziffer 2
      wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
    Wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, hat die Partei im Sinn des Paragraph 265, Absatz 5, das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, wenn sie auf die Antragstellung nicht bereits verzichtet hat.
  2. Absatz eins a,Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrages (Absatz eins,) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Über das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit gesondertem Beschluss abzusprechen (Paragraph 244,). Die Parteien haben das Recht, binnen einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.
  3. Absatz 2,Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
    1. Ziffer eins
      wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
    2. Ziffer 2
      wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.
  4. Absatz 3,Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Absatz eins,) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde
    1. Ziffer eins
      als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (Paragraph 260,),
    2. Ziffer 2
      als zurückgenommen (Paragraph 86, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären ist oder
    3. Ziffer 3
      wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (Paragraph 278,).
  5. Absatz 4,Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
  6. Absatz 5,Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Absatz eins, eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 273, Absatz eins,, Paragraph 275 und Paragraph 277, Absatz 4, sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Im RIS seit

09.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274692

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P274/NOR40274692

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