(1)Absatz eins,Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
wenn es beantragt wird
im Vorlageantrag (§ 264),im Vorlageantrag (Paragraph 264,),
in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oderin der Beitrittserklärung (Paragraph 258, Absatz eins,) oder
wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderwenn ein Bescheid gemäß Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder
im Vorlagebericht (§ 265 Abs. 3), oder im Vorlagebericht (Paragraph 265, Absatz 3,), oder
wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, hat die Partei im Sinn des § 265 Abs. 5 das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, wenn sie auf die Antragstellung nicht bereits verzichtet hat.Wird ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, hat die Partei im Sinn des Paragraph 265, Absatz 5, das Recht, binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Zurücknahme einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, wenn sie auf die Antragstellung nicht bereits verzichtet hat.