Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 95/13/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0046

Entscheidungsdatum

19.02.1997

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs9;
BAO §276 Abs1;
BAO §4 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 276 heute
  2. BAO § 276 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 276 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 276 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 276 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  6. BAO § 276 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 276 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 276 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  9. BAO § 276 gültig von 30.12.1989 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. BAO § 276 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der "A"-reg GenmbH in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Dezember 1994, Zl GA 7-1151/11/94, betreffend Aussetzungszinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Anläßlich der Einbringung einer Berufung gegen einen Abgabenbescheid betreffend Umsatzsteuer hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO hinsichtlich der strittigen Abgaben gestellt. Das Finanzamt gab diesem Antrag statt. Nach Erledigung der Berufung mit Berufungsvorentscheidung verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung und schrieb für den Zeitraum 31. Jänner 1992 bis 11. März 1993 Aussetzungszinsen vor. Mit Berufungsentscheidung vom 18. Juni 1993 wurde eine dagegen eingebrachte Berufung abgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Nachdem der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der Beschwerde B 823/91 am 16. Oktober 1992 (zu G 275/92) und am 14. Juni 1993 aus Anlaß weiterer Beschwerden das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 312 aus 1987, eingeleitet hatte, hob er diese Gesetzesbestimmung mit Erkenntnis vom 30. Juni 1993, G 275/92 ua, als verfassungswidrig auf. In der Folge hob der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf dieses Erkenntnis mit Erkenntnis vom 6. Oktober 1993, B 1157/93, auch die oben angeführte Berufungsentscheidung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes auf.

Zwischenzeitig hatte die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Berufung gegen den eingangs erwähnten Abgabenbescheid betreffend Umsatzsteuer einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und abermals einen in der Folge positiv erledigten Antrag auf Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der strittigen Abgaben gestellt. Nach Erlassung einer Berufungsentscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom 26. April 1994 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung und setzte für den Zeitraum 29. Oktober 1993 bis 26. April 1994 Aussetzungszinsen (bis 31. Dezember 1993 im Ausmaß von 11,25 %, ab 1. Jänner 1994 im Ausmaß von 6,25 % und darunter) fest.

In einer dagegen eingebrachten Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, daß sie Anlaßfall zum Gesetzesprüfungsverfahren gewesen sei, mit welchem Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO aufgehoben worden war, weshalb sich die Vorschreibung von Aussetzungszinsen vom 29. Oktober bis 31. Dezember 1993 verbiete. Allenfalls wären Zinsen in Höhe von 6,25 % vorzuschreiben gewesen, weil gemäß Artikel römisch 24 , Ziffer 21, des Steuerreformgesetzes 1993 Paragraph 212 a, Absatz 9, in der neuen Fassung anzuwenden sei, soweit hievon Zeiträume nach dem 31. Dezember 1993 betroffen seien. Da die Aussetzung nach dem 31. Dezember 1993 abgelaufen sei, wäre daher die neue Fassung anzuwenden gewesen.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, das Verfahren, in welchem die Beschwerdeführerin Anlaßfall gewesen sei, habe Aussetzungszinsen für den Zeitraum 31. Jänner 1992 bis 11. März 1993 betroffen, das nunmehrige Verfahren jedoch solche für den Zeitraum 29. Oktober 1993 bis 26. April 1994, weshalb eine Identität mit dem Anlaßfall nicht vorliege.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf "Freiheit von Aussetzungszinsen", in eventu auf richtige Berechnung von Aussetzungszinsen (für 1993 lediglich in der Höhe von 6,25 %) verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Anlaßfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG wird jene konkrete Rechtssache bezeichnet, die tatsächlich Anlaß für die Einleitung des Normprüfungsverfahrens durch den Verfassungsgerichtshof war, sowie jene, die zur Zeit des Beginnes der mündlichen Verhandlung oder der nichtöffentlichen Beratung vor dem Verfassungsgerichtshof im Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 29. März 1993, 92/15/0066, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Oktober 1983, B 168/85, VfSlg 10.616).

Im Beschwerdefall teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, daß es sich bei dem Verfahren zur Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 29. Oktober 1993 bis 26. April 1994 um eine ANDERE Rechtssache handelt als bei dem Verfahren zur Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum 31. Jänner 1992 bis 11. März 1993. Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, daß in beiden Verfahren Aussetzungszinsen aus der Aussetzung der Einhebung ein und desselben Abgabenbetrages festgesetzt wurden, aktenwidrig ist allerdings die Beschwerdebehauptung, daß der strittige Abgabenbetrag (an Umsatzsteuer) in "ein- und demselben Verfahren nach Berufung" ausgesetzt wurde. Die Beschwerdeführerin räumt selbst ein, daß es nach Verfügung des Ablaufes der Aussetzung (nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung in der zugrunde liegenden Berufungssache) und nach entsprechender Antragstellung gemäß Paragraph 276, BAO durch die Beschwerdeführerin einer neuerlichen Antragstellung bedurfte, um eine weitere Aussetzung der Einhebung desselben Abgabenbetrages zu erreichen, für welche nach erfolgter Berufungsentscheidung und abermaliger Verfügung des Ablaufes der Einhebung zeitraumbezogen entsprechende Aussetzungszinsen festzusetzen waren. Die Identität des jeweils ausgesetzten Abgabenbetrages darf daher nicht mit einer "Identität" von jedenfalls in verschiedenen Verfahren für verschiedene Zeiträume festgesetzten Aussetzungszinsen gleichgesetzt werden. Es kann aber auch keine Rede davon sein, daß im Fall der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Zeitspanne zwischen Antrag auf Aussetzung der Einhebung in einer Berufung und Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine sich auch auf die für diesen Zeitraum festzusetzenden Aussetzungszinsen erstreckende Einheit darstellt, welche durch eine Berufungsvorentscheidung keine Unterbrechung erfahren dürfe. Dies ganz abgesehen davon, daß für den Zeitraum zwischen verfügtem Ablauf der Aussetzung und neuerlicher Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung nach einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gar keine Aussetzungszinsen festzusetzen sind. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die Identität der für verschiedene Zeiträume und in verschiedenen Verfahren festgesetzten Aussetzungszinsen erfolgreich darzutun.

Der Beschwerdeführerin kann aber auch nicht zugestimmt werden, wenn sie meint, der Abgabenanspruch betreffend die Aussetzungszinsen entstehe erst mit Ablauf der Aussetzung der Einhebung, weshalb im Beschwerdefall für den gesamten Zeitraum, für welche Aussetzungszinsen festgesetzt wurden, bereits die für 1994 geltende Rechtslage anzuwenden gewesen wäre, weil die Festsetzung der Aussetzungszinsen im Jahr 1994 erfolgte.

Die Beschwerdeführerin geht richtigerweise davon aus, daß der Abgabenanspruch gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, und Paragraph 4, BAO keine auf die Aussetzungszinsen abstellenden Sonderregelungen enthält. Die allein damit begründete Ansicht, der Tatbestand wäre erst mit Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung verwirklicht, weil erst zu diesem Zeitpunkt die Aussetzungszinsen festzusetzen wären, überzeugt schon deswegen nicht, weil der abstrakte Abgabenanspruch grundsätzlich unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit entsteht. Darüber hinaus knüpft Paragraph 212 a, Absatz 9, BAO die Verpflichtung zur Entrichtung von Aussetzungszinsen aber bereits an den Zeitpunkt, ab welchem infolge eines Antrages, über den noch nicht entschieden wurde, Einhebungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen, somit an die Antragstellung selbst. Der Umstand, daß die Festsetzung von Aussetzungszinsen vor der Erlassung des dem Aussetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheides oder im Fall der Bewilligung der Aussetzung vor der Verfügung des Ablaufes oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen sind, ändert nichts daran, daß der Tatbestand, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, bereits mit erfolgter Antragstellung verwirklicht ist, wobei der Aussetzungszinsenanspruch laufend während jener Zeit entsteht, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wird vergleiche das hg Erkenntnis vom 23. Juni 1994, 92/17/0166).

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war, wobei von der beantragten Verhandlung aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130046.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017

Dokumentnummer

JWT_1995130046_19970219X00

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