Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext 95/13/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

95/13/0026

Entscheidungsdatum

29.11.2000

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §29 Z4;
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Urtz, über die Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat IA) vom 4. November 1994, Zl 6/1-1254/94-08, betreffend Einkommensteuer 1992, (mitbeteiligte Partei:

Dipl.Ing. W H in W, vertreten durch Dr. Nikolaus Schindler, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 24), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte des über Beschwerde des Präsidenten der Finanzlandesdirektion eingeleiteten Beschwerdeverfahrens bezog neben Einkünften unter anderem aus nichtselbstständiger Arbeit auch sonstige Einkünfte als Funktionär einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Kammer). Mit dem angefochtenen Bescheid wurden vom Mitbeteiligten als Werbungskosten geltend gemachte Bewirtungsaufwendungen größtenteils anerkannt, nachdem über Vorhalt die Anlässe für die Bewirtungen unter Angabe der Gesprächspartner bekannt gegeben worden waren. Die belangte Behörde vertrat insoweit die Ansicht, die nach der Literatur aus der Betriebswirtschaftslehre abgeleitete Interpretation der Begriffe "Werbung" und "Geschäftsfreunde" sei viel zu einschränkend und nicht im Sinn des Gesetzgebers, welcher in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 nur eine Abgrenzung zwischen Repräsentation und Werbung habe treffen wollen. Da aus den Stellungnahmen des Mitbeteiligten in seinen Aufstellungen der als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen eindeutig hervorgehe, dass es sich bei den bewirteten Personen ausschließlich um Funktionäre handle, mit denen der Mitbeteiligte in ständigem beruflichen Kontakt stehe und die Bewirtungen unzweifelhaft der Informationsbeschaffung, dem Informationsaustausch sowie Projektbesprechungen gewidmet gewesen seien, trete nach Ansicht des Senates die repräsentative Veranlassung deutlich in den Hintergrund. Es liege diesbezüglich abzugsfähiger Werbeaufwand vor. An dieser Auffassung ändere auch die in drei Rechnungen angeführte Teilnahme von Ehegattinnen nichts, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht davon gesprochen werden könne, dass derartige Geschäftsessen zum bloßen Vergnügen veranstaltet bzw besucht würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion erhobene Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht daher für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus vergleiche , das hg Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 98/13/0198).

Vor diesem Hintergrund zeigt der beschwerdeführende Präsident zu Recht auf, dass es für die Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen nicht ausschlaggebend ist, ob die repräsentative Veranlassung von Bewirtungsvorgängen deutlich in den Hintergrund tritt, sondern einzig darauf, ob dem Abgabepflichtigen der Nachweis gelingt, dass die Bewirtung der Werbung gedient hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. In seinem Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259 hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff "Werbung" ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist. Dass bei den in Rede stehenden Bewirtungen eine derartige Information geboten worden wäre, hat der Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren selbst nicht behauptet. Auch in der zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift behauptet der Mitbeteiligte im Grunde weder, dass die strittigen Bewirtungsaufwendungen einem Werbezweck gedient hätten noch, dass solche nachgewiesen worden wären. Der Mitbeteiligte vertritt vielmehr die Ansicht, insoweit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 auf Einkünfte nach Paragraph 29, Ziffer 4, EStG 1988 anzuwenden sei, sei zu unterstellen und durch gesetzeskonforme Auslegung zu sichern, dass Paragraph 20, EStG 1988 einschließlich der Ausnahme vom Abzugsverbot anwendbar sei. Der Werbezweck habe damit "als nachgewiesen zu gelten".

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil der Umstand, dass eine Produkt- oder Leistungsinformation bei einem bestimmten Abgabepflichtigen nach der Art seiner Tätigkeit allenfalls nicht möglich ist, nicht die Ansicht rechtfertigt, unter dem Begriff "Werbung" müsse deshalb etwas anderes verstanden werden, als im Allgemeinen unter diesem Begriff zu verstehen ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 26. September 2000, 94/13/0260). Im Übrigen sind Aufwendungen, die einem Werbezweck dienen, auch bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten, etwa bei konkreten Wahlveranstaltungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0245) durchaus denkbar. Dass die strittigen Aufwendungen aber bei entsprechenden Anlässen angefallen wären, wurde gegenständlich nicht behauptet.

Das erstmalige Vorbringen in der Gegenschrift des Mitbeteiligten, seine Aufwendungen hätten nicht zur Werbung und Repräsentation für seine Person, sondern der durch ihn repräsentierten Körperschaft öffentlichen Rechts gedient, muss schon im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot unbeachtet bleiben.

Da die belangte Behörde somit insoweit, als sie Bewirtungsaufwendungen des Mitbeteiligten ohne nachgewiesenen Werbezweck als Werbungskosten anerkannt hat, die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 29. November 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130026.X00

Im RIS seit

12.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1995130026_20001129X00

Navigation im Suchergebnis