Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/16/0263

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/16/0263

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

BAO §15;
BAO §19 Abs1;
BAO §6 Abs1;
BAO §77 Abs1;
BAO §78 Abs1;
BAO §90 Abs1;
ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §22 Abs2;
ErbStG §3 Abs1;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 6 heute
  2. BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 78 heute
  2. BAO § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 78 gültig von 20.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. BAO § 78 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 78 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  6. BAO § 78 gültig von 01.01.1995 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 78 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 663/1987
  8. BAO § 78 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 90 heute
  2. BAO § 90 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 90 gültig von 18.08.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. BAO § 90 gültig von 01.01.1962 bis 17.08.1999

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde 1. der römisch eins in B, 2. des A in römisch fünf, 3. des L in römisch fünf, 4. der K in P und 5. des M in F, alle vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 9. August 1994, Zl. 551/2-10/K-1994, betreffend Akteneinsicht (in einer Schenkungssteuerangelegenheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Erben nach der am 31. Jänner 1992 verstorbenen Anna W.

Nach einer am 21. Februar 1992 erfolgten Schenkungsanzeige reichte Johann G. am 28. Dezember 1992 eine Abgabenerklärung ein, derzufolge ihm Anna W. vom "Frühjahr bis Herbst 1991" eine größere Anzahl von Sparbüchern mit einem Einlagenstand von zusammen S 3,001.471,02 geschenkt habe. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz schrieb Johann G. daraufhin mit Bescheid vom 22. Jänner 1993 Schenkungssteuer vor.

Mit einer an das genannte Finanzamt gerichteten Eingabe vom 23. April 1993 beantragten die Beschwerdeführer Einsicht in sämtliche Akten über Schenkungen der Erblasserin Anna W. In der Eingabe wurde ausgeführt, Anna W. habe nach den Beschwerdeführern zugekommenen Informationen dem Johann G. mehrere Sparbücher geschenkt. Offensichtlich auf Grund des Besitzes dieser Sparbücher hätten die Beschwerdeführer nunmehr Einkommen- und Vermögensteuervorschreibungen für die Jahre 1983 bis 1992 erhalten. Die Beschwerdeführer wollten nunmehr sämtliche steuerrechtlichen Sachverhalte klären, um nicht später weitere Vorschreibungen zu erhalten. Da die Beschwerdeführer als Gesamtrechtsnachfolger der Anna W. für die entsprechende Anzeige der Schenkungen und die daraus resultierenden Abgaben hafteten, hätten sie Anspruch auf Einsicht und Abschriftnahme der Akten.

Mit Bescheid vom 25. Mai 1993 wies das Finanzamt das Ansuchen um Akteneinsicht ab. Das Finanzamt vertrat die Meinung, den Erben nach Anna W. könne in einem Schenkungssteuerverfahren eines Dritten keine Parteistellung zukommen.

In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeführt, gemäß Paragraph 22, ErbStG sei zur Anmeldung einer Schenkung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt. Es sei auch der Geschenkgeber zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet. Auch der Geschenkgeber hafte für die aus der Schenkung resultierenden Steuern; dessen Erben komme daher Parteistellung zu.

Nach einem entsprechendne Vorhalt wurde von den Beschwerdeführern in einer Eingabe vom 19. Juli 1994 darauf verwiesen, daß das Finanzamt Steyr an die Erbengemeinschaft nach Anna W. "Bescheide über Vermögensteuer" zu St.Nr. 130/4289 erlassen habe. Angeschlossen war die Kopie eines an die genannte Erbengemeinschaft gerichteten Einkommensteuerbescheides für 1983, in dem unter anderem Einkünfte aus Kapitalvermögen von rund S 67.000,-- ausgewiesen waren.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Von der belangten Behörde wurde die Auffassung vertreten, im Falle einer Schenkung von Anna W. an Johann G. würde die Erklärungspflicht und die Pflicht zu einer entsprechenden Abgabenzahlung nur diese beiden Personen betreffen, nicht aber die Beschwerdeführer. Aus der Vorschreibung von Einkommen- und Vermögensteuer könne nicht das Recht auf Einsichtnahme in einen allfälligen Schenkungssteuerakt abgeleitet werden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf "Parteistellung und Akteneinsicht" verletzt.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Als Partei im Sinne dieser Gesetzesstelle ist gemäß Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz eins, BAO derjenige anzusehen, der nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Daraus folgt, daß bei einem Gesamtschuldverhältnis - im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, ErbStG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, BAO sind im Falle einer Schenkung i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG Geschenknehmer und Geschenkgeber Gesamtschuldner - alle Gesamtschuldner Partei sind, unabhängig davon, ob sie bereits zur Steuerleistung in Anspruch genommen worden sind oder nicht vergleiche Stoll, BAO-Kommentar, 891, zu Paragraph 90,).

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde trifft dabei die Verpflichtung zur Anmeldung eines Erwerbsvorganges nach Paragraph 3, Absatz eins, ErbStG nicht allein den Erwerber und solidarisch mit diesem denjenigen, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt vergleiche Paragraph 22, Absatz 2, ErbStG). Vielmehr ist dazu auch der Erbe dieser Personen als Gesamtrechtsnachfolger verpflichtet vergleiche Stoll, a.a.O., 1503). In gleicher Weise kommt der Erbe auch als Abgabenschuldner in Betracht. Dies folgt schon aus Paragraph 19, Absatz eins, BAO, wonach im Falle der Gesamtrechtsnachfolge die sich aus den Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger übergehen. Dies bedeutet, wie von den Beschwerdeführern zutreffend geltend gemacht wird, daß der Gesamtrechtsnachfolger sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt. Überdies trifft den Erben, der Pflichtverletzungen des Rechtsvorgängers erkennt, die Haftung im Sinne des Paragraph 15, BAO. Daraus folgt aber, daß die Beschwerdeführer grundsätzlich als Parteien des in Rede stehenden Schenkungssteuerverfahrens im Sinne des Paragraph 90, BAO anzusehen waren. Da die belangte Behörde dies verkannt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, wobei es sich erübrigte, auf die von den Beschwerdeführern vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht (mehr) relevierte Frage, ob das Verfahren des Finanzamtes Steyr zur Festsetzung von Einkommen- und Vermögensteuer gleichfalls ein Recht auf Akteneinsicht in den Schenkungssteuerakt nach sich zog, einzugehen. Der angefochtene Bescheid war aus den oben genannten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,. Im pauschalierten Schriftsatzaufwand ist dabei Umsatzsteuer bereits enthalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994160263.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994160263_19961219X00

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