(2)Absatz 2,Die Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden."Die Ausspielungen nach den Paragraphen 6 bis 12 können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden."
Zur zentralen Frage des vorliegenden Beschwerdefalles, nämlich zur Abgrenzung zwischen dem Glücksvertrag und freigebigen Zuwendungen iS des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG (dessen wichtigster Unterfall die Schenkung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. ist; vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band III, 4. Teil, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 8 Abs. 12 zu § 3 ErbStG und die dort referierte hg. Judikatur) vertritt der Verwaltungsgerichtshof (im Einklang mit der zivilrechtlichen Lehre und Judikatur) die Auffassung, daß es dabei maßgeblich auf das Vorliegen eines aleatorischen Elementes ankommt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1989, Zl. 88/15/0156; 28. September 1959, Zl. 560/59, Slg. N.F. 2074/F; Krejci in Rummel, ABGB II2, Rz 2 bzw. 56 zu §§ 1267 - 1274 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß I9, 406; Wolff in Klang2 V, 982). Daß ein Vertrag entgeltlich ist, schließt seinen aleatorischen Charakter im Einzelfall nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1983, Zl. 81/17/0030, Slg. N.F. 5762/F; Krejci in Rummel aaO. Rz 27 zu §§ 1267 - 1274 ABGB; Koziol-Welser aaO. 407; Wolff in Klang aaO.). Bei aleatorischen Verträgen kann nach der hg. Judikatur eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung nur dann angenommen werden, wenn nach der Sachlage für den einen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung und für den anderen Teil auf jeden Fall eine Vermögensminderung eintreten muß, und diese Folge von Vertragsparteien gewollt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1963, Zl. 1869/62). Eine freigebige Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG liegt nur vor, wenn es auf eine (Gegen)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zlen. 89/16/0214, 0215).Zur zentralen Frage des vorliegenden Beschwerdefalles, nämlich zur Abgrenzung zwischen dem Glücksvertrag und freigebigen Zuwendungen iS des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG (dessen wichtigster Unterfall die Schenkung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. ist; vergleiche Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band römisch drei, 4. Teil, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 8 Absatz 12, zu Paragraph 3, ErbStG und die dort referierte hg. Judikatur) vertritt der Verwaltungsgerichtshof (im Einklang mit der zivilrechtlichen Lehre und Judikatur) die Auffassung, daß es dabei maßgeblich auf das Vorliegen eines aleatorischen Elementes ankommt vergleiche z.B. die hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1989, Zl. 88/15/0156; 28. September 1959, Zl. 560/59, Slg. N.F. 2074/F; Krejci in Rummel, ABGB II2, Rz 2 bzw. 56 zu Paragraphen 1267, - 1274 ABGB; Koziol-Welser, Grundriß I9, 406; Wolff in Klang2 römisch fünf, 982). Daß ein Vertrag entgeltlich ist, schließt seinen aleatorischen Charakter im Einzelfall nicht aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1983, Zl. 81/17/0030, Slg. N.F. 5762/F; Krejci in Rummel aaO. Rz 27 zu Paragraphen 1267, - 1274 ABGB; Koziol-Welser aaO. 407; Wolff in Klang aaO.). Bei aleatorischen Verträgen kann nach der hg. Judikatur eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung nur dann angenommen werden, wenn nach der Sachlage für den einen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung und für den anderen Teil auf jeden Fall eine Vermögensminderung eintreten muß, und diese Folge von Vertragsparteien gewollt ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1963, Zl. 1869/62). Eine freigebige Zuwendung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG liegt nur vor, wenn es auf eine (Gegen)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 1990, Zlen. 89/16/0214, 0215).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall folgendes: Zunächst hängen sowohl die Frage des sofortigen Gewinnes aus einem Brieflos (erste Stufe der Brieflotterie) als auch die Frage der Teilnahme des Spielers an der Millionenradshow (zweite Stufe der Brieflotterie) ausschließlich von aleatorischen Elementen ab, nämlich davon, ob das erworbene Los einen Gewinnaufdruck bzw. den Aufdruck "Millionenrad" enthält bzw. ob der dann eingesandte Teilnahmekupon gezogen wird oder nicht. Dazu kommt, daß es gerade für die Teilnahme eines Spielers an der zweiten Stufe der Brieflotterie entscheidend ist, daß vorher entgeltlich ein Brieflos erworben wurde, womit aber der durch den Erwerb des Briefloses erbrachten Geldleistung des Teilnehmers ebenfalls entscheidende Bedeutung zukommt. Dieser Umstand allein schließt iS der oben referierten hg. Judikatur (Zlen. 89/16/0214, 0215) das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG bereits aus.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall folgendes: Zunächst hängen sowohl die Frage des sofortigen Gewinnes aus einem Brieflos (erste Stufe der Brieflotterie) als auch die Frage der Teilnahme des Spielers an der Millionenradshow (zweite Stufe der Brieflotterie) ausschließlich von aleatorischen Elementen ab, nämlich davon, ob das erworbene Los einen Gewinnaufdruck bzw. den Aufdruck "Millionenrad" enthält bzw. ob der dann eingesandte Teilnahmekupon gezogen wird oder nicht. Dazu kommt, daß es gerade für die Teilnahme eines Spielers an der zweiten Stufe der Brieflotterie entscheidend ist, daß vorher entgeltlich ein Brieflos erworben wurde, womit aber der durch den Erwerb des Briefloses erbrachten Geldleistung des Teilnehmers ebenfalls entscheidende Bedeutung zukommt. Dieser Umstand allein schließt iS der oben referierten hg. Judikatur (Zlen. 89/16/0214, 0215) das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG bereits aus.
Demgegenüber kann dem rein faktischen Umstand, daß der Spielteilnehmer nach dem Erwerb des Briefloses zum Zwecke der Teilnahme an der zweiten Stufe der Brieflotterie (soferne sein Los den Aufdruck "Millionenrad" aufweist) noch manipulativ tätig werden muß - anders als dies die belangte Behörde gesehen hat - kein entscheidendes Gewicht zukommen. Der erwähnte Umstand ist durch § 13 iVm § 9 GSpG bedingt (vgl. Krejci aaO. Rz 30 zu §§ 1267 bis 1274 ABGB). Die zwischengeschaltete Aktivität des Teilnehmers durch Ausfüllen und Einsenden des Teilnahmekupons hebt weder den notwendigen Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen entgeltlichen Loserwerb und der erhofften und im Falle der Ziehung stattfindenden Teilnahme an der Millionenradshow auf, noch wird dadurch das Geschäft seines insgesamt maßgeblichen aleatorischen Elementes entkleidet.Demgegenüber kann dem rein faktischen Umstand, daß der Spielteilnehmer nach dem Erwerb des Briefloses zum Zwecke der Teilnahme an der zweiten Stufe der Brieflotterie (soferne sein Los den Aufdruck "Millionenrad" aufweist) noch manipulativ tätig werden muß - anders als dies die belangte Behörde gesehen hat - kein entscheidendes Gewicht zukommen. Der erwähnte Umstand ist durch Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 9, GSpG bedingt vergleiche Krejci aaO. Rz 30 zu Paragraphen 1267 bis 1274 ABGB). Die zwischengeschaltete Aktivität des Teilnehmers durch Ausfüllen und Einsenden des Teilnahmekupons hebt weder den notwendigen Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen entgeltlichen Loserwerb und der erhofften und im Falle der Ziehung stattfindenden Teilnahme an der Millionenradshow auf, noch wird dadurch das Geschäft seines insgesamt maßgeblichen aleatorischen Elementes entkleidet.
Da sohin auch die Teilnahme eines Spielers an der zweiten Stufe der Brieflotterie als Glücksgeschäft anzusehen ist, in welchen Fall kein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand erfüllt ist (vgl. Doralt, Ruppe, Grundriß II2, 62) hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führen muß.Da sohin auch die Teilnahme eines Spielers an der zweiten Stufe der Brieflotterie als Glücksgeschäft anzusehen ist, in welchen Fall kein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand erfüllt ist vergleiche Doralt, Ruppe, Grundriß II2, 62) hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, was gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu seiner Aufhebung führen muß.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine überzählige Beschwerdeausfertigung sowie überflüssigerweise vorgelegte Beilagen und den ausdrücklich angesprochenen Umsatzsteuerbetrag. Der Zuerkennung von Umsatzsteuer steht der Charakter der gesetzlich vorgesehenen Pauschalabgeltung für Schriftsatzaufwand entgegen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687 Abs. 3).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VO Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,, insbesondere deren Artikel römisch drei, Absatz 2,; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für eine überzählige Beschwerdeausfertigung sowie überflüssigerweise vorgelegte Beilagen und den ausdrücklich angesprochenen Umsatzsteuerbetrag. Der Zuerkennung von Umsatzsteuer steht der Charakter der gesetzlich vorgesehenen Pauschalabgeltung für Schriftsatzaufwand entgegen vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 687 Absatz 3,).