Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0213

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/15/0213

Entscheidungsdatum

24.06.1999

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §18 Abs1 Z3 litb;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
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  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
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  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
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  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
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  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde des römisch fünf in H, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 17. Oktober 1994, 1982-2/94, betreffend Jahresausgleich für 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 480 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der im Antrag vom 25. August 1993 auf Durchführung des Jahresausgleiches für 1992 seinen Beruf bzw die Art der Tätigkeit mit Galvaniseur angegeben hat, machte Aufwendungen von rund 21.000 S für einen von ihm seit September 1991 besuchten Universitätslehrgang "Betriebliches Innovations- und Technologiemanagement" in der Fassung, Lehrgang) als Werbungskosten und Beträge von rund 86.000 S zur Errichtung eines Eigenheimes als Sonderausgaben geltend.

Mit Schreiben vom 4. November 1993 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer ua auf zu erläutern, inwieweit es sich bei dem Lehrgang um eine Berufsfortbildung als Galvaniseur handle. Es möge auch eine Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitgebers vorgelegt werden. Es sei nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Eigenheimes sei.

Der Beschwerdeführer beantwortete diesen Vorhalt zunächst nicht.

Mit Bescheid vom 21. März 1994 versagte das Finanzamt ohne Begründung sowohl den Aufwendungen für den Lehrgang als auch den Beträgen zur Errichtung eines Eigenheimes die Anerkennung als Werbungskosten bzw Sonderausgaben.

Mit Berufung vom 13. April 1994 wandte der Beschwerdeführer ein, sein derzeit ausgeübter Beruf sei Profit-Center-Leiter. Als solcher führe er in völliger Autarkie den Zweig eines Unternehmens mit rund 40 Arbeitnehmern. Er zeichne für die strategische Unternehmensführung, den betriebswirtschaftlichen Erfolg, die Arbeitnehmerführung, das systemorientierte Management udglm verantwortlich. Seine Tätigkeit könne gleichsam als die eines Unternehmers im Unternehmen angesehen werden. Auf Grund der von ihm ausgeübten Tätigkeit bedürfe es ständiger Aus- und Weiterbildung, um die ihm gestellten Aufgaben zu erfüllen. Durch die Absolvierung des Lehrganges habe er jenes Wissen erworben, das für die Ausübung seines Berufes benötigt werde. Eigentümer des Eigenheimes seien seine Eltern. Nach der mit seinen Eltern getroffenen Vereinbarung habe er auf eigene Kosten einen Zubau zum bereits bestehenden, von seinen Eltern bewohnten Eigenheim errichtet. Nach Ableben seiner Eltern sollte er alleiniger Eigentümer des Eigenheimes werden. Er bewohne mit seiner Familie den von ihm errichteten Zubau. Die von ihm geltend gemachten Aufwendungen für den Lehrgang und die Beträge zur Errichtung eines Eigenheimes seien daher steuerlich zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer legte ein von seinen Eltern gefertigtes Schriftstück vor, in dem sie bestätigen, dass sie Eigentümer des Eigenheimes seien, jedoch nach ihrem Ableben ihr einziger Sohn (ie der Beschwerdeführer) als alleiniger Erbe Eigentümer des Eigenheimes werden werde.

In Ergänzung der Berufung brachte der Beschwerdeführer ua vor, er könne auf Grund der mit seinen Eltern mündlich getroffenen Vereinbarung den von ihm auf eigene Kosten errichteten Zubau wie ein Eigentümer benutzen, weswegen er hinsichtlich der geltend gemachten Sonderausgaben nicht schlechter gestellt werden dürfe als der Nutzungsberechtigte einer Wohnung, der die von ihm benutzte Wohnung saniere.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Hinsichtlich der Aufwendungen für den Lehrgang führte sie unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung aus, als Werbungskosten seien nur solche Aufwendungen anzuerkennen, die der Berufungsfortbildung, nicht jedoch der Berufsausbildung dienten. Berufsfortbildung liege vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessere, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Aufbauend auf wissenschaftlich fundierten Grundlagen sei Ziel des Lehrganges, technisch vorgebildete Führungskräfte zu unterstützen, die mit der Bewältigung von Management-Problemen im Innovations- und Technologiebereich in der betrieblichen Praxis beschäftigt seien. Das Ausbildungsziel bestehe in der Vermittlung jener spezifischen Managementfähigkeiten, Methoden und Instrumente, die Führungskräfte beherrschen sollten. Im Vorlesungsverzeichnis werde der Titel des Lehrganges nicht definiert. Innovation stehe für die Entwicklung und Verwirklichung neuer Ideen in einem Unternehmen. Im industriell-gewerblichen Bereich bezögen sich diese Änderungen insbesondere auf Neuerungen, die Wechselwirkungen zwischen dem Unternehmen und seiner Umwelt (zB Produkte, Märkte, Produktionsverfahren), die innere Struktur des Unternehmens (zB Organisationstruktur, Arbeitsinhalte) und die Form der Bewältigung der gestellten Aufgaben (zB Gruppenarbeit, Einzelarbeit, Projektarbeit). Technologie sei die Lehre über die Gewinnung von Rohstoffen und deren Verarbeitung. Management sei schließlich die zielgerichtete und leistungsbezogene Führung eines Unternehmens. Der Manager habe Ziele zu setzen, zu planen, zu organisieren, zu führen bzw durchführen zu lassen, zu koordinieren und zu planen. Der Beschwerdeführer habe seinen derzeit ausgeübten Beruf mit Profit-Center-Leiter zutreffend beschrieben, zumal als Profit-Center-Organisation eine Struktur bezeichnet werde, die entsprechend den Unternehmensbereichen aus quasi selbständigen Bereichen aufgebaut sei. Der Beschwerdeführer habe in seinen Anträgen auf Durchführung der Jahresausgleiche bis zum Streitjahr seinen Beruf bzw die Art seiner Tätigkeit mit Galvaniseur angegeben. Die Tätigkeit eines Galvaniseurs umfasse das Aufbringen von Metallschichten auf Oberflächen unedler Metalle und das Färben von Metallteilen (Brünieren, Patinieren). Ein Galvaniseur übe somit eine völlig andere Tätigkeit als ein Profit-Center-Leiter aus. Bei dem vier Semester dauernden Lehrgang könne von einer Berufsfortbildung im vom Beschwerdeführer ausgeübten Beruf eines Galvaniseurs keine Rede sein. Vielmehr habe der Besuch dieses Lehrganges der Berufsausbildung des Beschwerdeführers zum Profit-Center-Leiter gedient. Die vom Beschwerdeführer nunmehr ausgeübte Tätigkeit als Profit-Center-Leiter sei mit der als Galvaniseur nicht vergleichbar. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer, der nunmehr den Beruf eines leitenden Angestellten ausübe, weiterhin beim selben Arbeitgeber wie zuvor als Galvaniseur beschäftigt sei. Hinsichtlich der Beträge zur Errichtung eines Eigenheimes führte sie unter Hinweis auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 sowie der hiezu ergangenen Lehre und Rechtsprechung aus, es liege begrifflich kein Eigenheim vor, wenn das Gebäude nicht im (Mit)Eigentum des Steuerpflichtigen stehe. Der Begriff Eigenheim setze voraus, dass der Steuerpflichtige durch Eintragung im Grundbuch Eigentümer des Eigenheimes sei oder wenigstens den Grundbuchstitel in Händen habe. Beträge könnten iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 nur dann als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden, wenn diejenige Person, die diese Beträge aufwende, das Eigenheim von Anbeginn an für sich selbst errichte oder errichten lasse, wobei "selbst errichtet" insbesondere bedeute, dass der Begünstigte durch den Aufwand unmittelbar (Mit)Eigentümer des Eigenheimes werde. Die vom Beschwerdeführer aufgewendeten Beträge könnten nur dann als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden, wenn ihm seine Eltern vor Erteilung der Benutzungsbewilligung für den Zubau einen Miteigentumsanteil am Eigenheim durch Schenkung oder Verkauf mit einem grundbuchsfähigen Vertrag übertragen hätten. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet worden. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers seien seine Eltern nach wie vor Eigentümer des Eigenheimes. Der Beschwerdeführer sei somit nicht Errichter iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 des neu geschaffenen Wohnraumes gewesen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die steuerliche Berücksichtigung von Beträgen zu Wohnraumsanierung durch einen Nutzungsberechtigten gehe ins Leere, weil es sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträgen um Errichtungs- und nicht um Sanierungskosten gehandelt habe. Aus der bloßen Absichtserklärung der Eltern, der Beschwerdeführer werde als alleiniger Erbe Eigentümer des Eigenheimes werden, sei daher für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Werbungskosten

Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung vergleiche Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer-Kommentar, Paragraph 16, allgem Tz 5.2, Doralt, EStG3, Paragraph 16, Tz 220, und die dort zitierte hg Rechtsprechung) sind Aufwendungen für die berufliche Fortbildung nicht jedoch solche für die berufliche Ausbildung als Werbungskosten anzuerkennen. Während die berufliche Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten dient, dient die berufliche Ausbildung der Erlernung eines Berufes. Aufwendungen für die berufliche Ausbildung zählen zu den Kosten der privaten Lebensführung iSd Paragraph 20, EStG 1988.

Für die Abgrenzung von Aufwendungen für die berufliche Fortbildung von jenen für die berufliche Ausbildung ist entscheidend, dass die Fortbildung mit der vom Abgabepflichtigen ausgeübten Tätigkeit verflochten ist, während die Ausbildung eine umfassende Grundlage für eine andere Tätigkeit schafft.

Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zu Beginn des Lehrganges im September 1991 nach wie vor als Galvaniseur tätig gewesen sei. Er habe zwar im Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches seinen erlernten Beruf bzw die Art der Tätigkeit mit Galvaniseur angegeben und in der Berufung ausgeführt, er sei derzeit als Profit-Center-Leiter tätig. Er habe die Ansicht vertreten, unter der Spalte Beruf oder Art der Tätigkeit sei im Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches der erlernte Beruf anzuführen

Das Wort "derzeit" in der Berufung hätte die belangte Behörde so zu verstehen gehabt, dass er die Tätigkeit als Profit-Center-Leiter bereits zu Beginn des Lehrganges ausgeübt habe

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer im Recht. Wie sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, hat der Arbeitgeber die Kosten des Lehrganges getragen. Der Beschwerdeführer hat als Werbungskosten nur Fahrtkosten und Tagesgelder geltend gemacht. Schon allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Großteil der Kosten des Lehrganges getragen hat, hätte die belangte Behörde veranlassen müssen, von Amts wegen zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Profit-Center-Leiter tatsächlich ausgeübt hat, zumal das Wort "derzeit" auslegungsbedürftig ist. Zumindest hätte die belangte Behörde in Anbetracht des Umstandes, dass das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen für den Lehrgang als Werbungskosten anerkannt hat, den Beschwerdeführer fragen müssen, welche Tätigkeit er zu Beginn des Lehrganges ausgeübt hat. Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt zu klären und damit den angefochtenen Bescheid in der Frage der steuerlichen Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen für den Lehrgang dem Grunde nach mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

2. Sonderausgaben

Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 zählen zu den im Gesetz taxativ aufgezählten Sonderausgaben Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier oder mehrerer Personen stehen. Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden sein.

Unbestritten ist, dass das Eigenheim sowie der Grund und Boden im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers stehen und der Beschwerdeführer nicht zum begünstigten Personenkreis des Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer eins, EStG 1988 gehört. Unbestritten ist weiters, dass der Zubau zum Eigenheim weder ein Superädifikat noch ein auf Grund eines Baurechtes errichtetes Gebäude ist. Es bleibt sohin noch zu prüfen, ob die Bauführung unter Umständen erfolgt ist, die erkennen lassen, dass die aufgewendeten Beträge auf die Errichtung eines im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Eigenheimes abzielen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15. November 1994, 94/14/0107, ausgeführt hat, muss spätestens im Zeitpunkt der Benutzungsbewilligung der entsprechende Anteil am Grund und Boden zumindest in das außerbücherliche Eigentum des Errichters übergegangen und ein entsprechender Vertrag abgeschlossen sein. Mangels außerbücherlichen Miteigentums des Beschwerdeführers am Eigenheim sowie eines darauf abzielenden Vertrages zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Beträge für die Errichtung eines Zubaues zum Eigenheim der Eltern nicht als Sonderausgaben berücksichtigt hat. Denn es genügt zur Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, EStG 1988 nicht, wenn ein Eigenheim erst Jahre nach Erteilung der Benutzungsbewilligung und dessen Nutzung zu Wohnzwecken im Erbweg an den Errichter übertragen werden soll.

Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. September 1990, B 699/89, geht ins Leere, weil dieses Erkenntnis noch zum EStG 1972 ergangen und ihm ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen ist.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus dem unter 1. Ausgeführten infolge Verletzung von Verfahrensvoschriften als rechtswidrig, weswegen er mangels Teilbarkeit seines Spruches zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 24. Juni 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150213.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994150213_19990624X00

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