Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7457 F/1999

Geschäftszahl

94/15/0088

Entscheidungsdatum

21.10.1999

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
21/02 Aktienrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/06 Verkehrsteuern;

Norm

ABGB §859;
AktG 1965 §174 Abs3;
AktG 1965 §174 Abs4;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §6;
KVG 1934 §2 Z1;
VwRallg;
  1. ABGB § 859 heute
  2. ABGB § 859 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zeller, über die Beschwerde der römisch fünf GmbH und Mitgesellschafter in W, vertreten durch Dr. Stephan Frotz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 13, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 22. März 1994, B 168-3/93, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Geschäftsherrin einer aus der V-Industrieanlagenbau GmbH und der ATL-Treuhand GmbH bestehenden atypischen stillen Gesellschaft (Beschwerdeführerin) ist die V-Industrieanlagenbau GmbH. Alleinige Gesellschafterin der V-Industrieanlagenbau GmbH ist die V-AG (eine Holding), die zugleich auch alleinige Gesellschafterin der V-Landmaschinenfabrik GmbH ist. Die ATL-Treuhand GmbH ist Treuhänderin für rund 350 Beteiligte.

Die V-Industrieanlagenbau GmbH erwarb im Streitjahr um 75 Mio S ein Genussrecht am Vermögen der V-Landmaschinenfabrik GmbH, das in einem Genussschein verbrieft ist. In diesem Genussschein wird ua Folgendes festgelegt:

Die V-Landmaschinenfabrik GmbH hat der V-Industrieanlagenbau GmbH 60 % des handelsrechtlichen Gewinnes eines jeden Geschäftsjahres vor Organschaftsabrechnung auszuzahlen.

Die Zahlungsverpflichtung wird auf unbestimmte Zeit übernommen. Sie ist zum Ende eines jeden Geschäftsjahres der V-Landmaschinenfabrik GmbH mit einer Frist von sechs Wochen kündbar, erstmals zum Ende des 20. Geschäftsjahres der V-Landmaschinenfabrik GmbH, das dem Jahr der Genussscheinbegebung folgt.

Eine Kündigung der V-Landmaschinenfabrik GmbH setzt voraus, dass auf Grund des Genussscheines bis zu dem Geschäftsjahr, in dem die Kündigung erfolgt, Gewinnbeteiligungsansprüche von mindestens 150 Mio S angefallen sind.

Die V-Landmaschinenfabrik GmbH kann den Genussscheinanspruch aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen, wenn die V-Industrieanlagenbau GmbH vor dem Ende der vereinbarten festen Laufzeit von 20 Jahren bereits Gewinnbeteiligungsansprüche von insgesamt 150 Mio S erworben hat.

Im Fall der Auflösung und Abwicklung der der V-Landmaschinenfabrik GmbH erlischt der Anspruch aus dem Genussrecht.

Das Finanzamt akzeptierte die Anschaffungskosten des Genussrechtes als betrieblich veranlasst, aktivierte jedoch die Anschaffungskosten, wobei es iSd der Ausführungen im Genussschein von einer Nutzungsdauer von 20 Jahren ausging.

Im Berufungsverfahren erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es liege ein besonderes Genussrecht in Form einer Besserungsvereinbarung vor. Die V-Landmaschinenfabrik GmbH sei im Zeitpunkt der Kapitalzufuhr überschuldet gewesen. Eine Besserungsvereinbarung sei eine Vereinbarung, derzufolge ein Kapitalnehmer mit Kapital ausgestattet werde, das er dem Kapitalgeber nur im Fall seiner Besserung zurückzuzahlen habe. Unter Besserung könne der Wiedereintritt in die Gewinnzone bzw das Erreichen bestimmter betriebswirtschaftlicher Parameter verstanden werden. Die Forderung, für die ein Besserungsversprechen erteilt worden sei, sei gewinnmindernd auszubuchen. Die Anwartschaft auf zukünftige Zahlungen dürfe nicht aktiviert werden, weil sie von noch nicht realisierten Gewinnen abhänge. Steuerlich bestünden hinsichtlich einer Besserungsvereinbarung keine eigenen Bestimmungen, weshalb die Frage der Aktivierungspflicht nach handelsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei. Maßgeblich seien die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Dazu zählten ua das Prinzip der Vorsicht und das Realisationsprinzip, wonach nur die am Abschlusstag verwirklichten Gewinne ausgewiesen werden dürften. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Besserungsvereinbarung zwischen der V-Industrieanlagenbau GmbH und der V-Landmaschinenfabrik GmbH seien weder der Zeitpunkt der Entstehung noch die Höhe des Rückzahlungsanspruches bekannt gewesen. Ob der Rückzahlungsanspruch überhaupt jemals geltend gemacht werden könne, stehe noch nicht fest, weil dies vom Eintritt bestimmter vereinbarter, in der Zukunft liegender Voraussetzungen abhängig sei. Daher dürfe eine derartige Forderung nicht aktiviert werden. Eine Aktivierung dürfte zudem nur vorgenommen werden, wenn ein Wirtschaftsgut vorliege. Wirtschaftsgut sei ein im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbares Gut jeder Art, das in irgendeiner Form dem Betrieb diene. Der Wert eines Wirtschaftsgutes müsse von Bedeutung und bei einer eventuellen Veräußerung realisierbar sein und dürfe sich nicht verflüchtigen. Unabdingbares Erfordernis für die Aktivierung eines Wirtschaftsgutes sei somit die Möglichkeit der selbständigen Bewertung. Ein eventuell entstehender Gewinnanspruch zukünftiger Jahre erfülle diese Bedingungen nicht, weswegen die Aktivierung der Anschaffungskosten des Genussrechtes unzulässig sei. Mit der Besserungsvereinbarung werde nur eine Gewinnbeteiligung in Aussicht gestellt. Für eine Besserungsvereinbarung gelte, dass Verbindlichkeiten, die nur aus zukünftigen Gewinnen zu tilgen seien, nicht passiviert werden dürften. Dementsprechend dürften Forderungen wie das Genussrecht, die auf zukünftigen Gewinnen basierten, nicht aktiviert werden.

In der mündlichen Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, die V-Landmaschinenfabrik GmbH sei sanierungsbedürftig gewesen, weswegen für deren Weiterbestand die Zufuhr von Mitteln erforderlich gewesen sei. Dies sei nur mit einer Besserungsvereinbarung möglich gewesen, wodurch der V-Landmaschinenfabrik GmbH 75 Mio S zugeführt worden seien. Der V-Landmaschinenfabrik GmbH sei es dadurch möglich gewesen, neue Produkte zu entwickeln und ein Tochterunternehmen im Ausland zu gründen. Im Jahr 1993 sei ein Gewinn von rund 3,2 Mio S erzielt worden. Dieser positive Trend setze sich weiter fort. So habe Ende Februar 1994 ein um 38 % höherer Auftragsstand als im Vergleich zum Vorjahr bestanden. Steuerlich sei eine Besserungsvereinbarung als Aufwand beim Verbesserer und als Erlös beim Verbesserten anzusetzen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid vertritt die belangte Behörde die Ansicht, es sei nicht die Hingabe von Kapital und dessen Rückzahlung im Fall der Besserung, sondern ein Genussrecht am Gewinn, das allein die Hingabe von Kapital abgelten sollte, vereinbart worden. Im Genussschein sei von einer Kapitalrückzahlung keine Rede. Nach dem Inhalt des Genussscheines müsse die V-Landmaschinenfabrik GmbH das Genussrecht nur so lange dulden, bis für die V-Industrieanlagenbau GmbH Gewinnbeteiligungsansprüche von 150 Mio S angefallen seien. Für das Vorliegen eines aktivierungsfähigen Wirtschaftsgutes sei eine gewisse, bei dessen Veräußerung ins Gewicht fallende Selbständigkeit entscheidend, die bewirke, dass für das Wirtschaftsgut im Rahmen des Gesamtkaufpreises ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflege. Aus welchen Gründen ein fiktiver Erwerber der V-Industrieanlagenbau GmbH im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Genussrecht nichts ansetzen sollte, sei in Ansehung der prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung der V-Landmaschinenfabrik GmbH unerfindlich. Ein fiktiver Erwerber der V-Industrieanlagenbau GmbH würde im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Genussrecht nur dann nichts ansetzen, wenn die für die Hingabe der 75 Mio S in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung gänzlich unrealistisch wäre. Die Folge davon wäre allerdings, dass eine bei der Beschwerdeführerin (ie die V-Industrieanlagenbau GmbH und Mitgesellschafter) nicht erfolgswirksame Entnahme der 75 Mio S durch die V-Industrieanlagenbau GmbH vorläge, weil es aus der Sicht des Betriebes der Beschwerdeführerin nicht als betrieblich veranlasst angesehen werden könnte, dass die V-Industrieanlagenbau GmbH der V-Landmaschinenfabrik GmbH Kapital unentgeltlich und ohne Rückzahlungsverpflichtung zuführe. Eine derartige Kapitalzufuhr wäre nur dann wirtschaftlich sinnvoll, wenn die V-Industrieanlagenbau GmbH in ihrer Stellung als Konzernunternehmen die wirtschaftlichen Interessen der V-AG verfolgt hätte. Diesfalls läge aber eine verdeckte Ausschüttung der V-Industrieanlagenbau GmbH an die V-AG vor. Genussscheine seien in den meisten Fällen börsenhandelsfähig, weswegen sie ebenso wie Aktien als bewertbare Wirtschaftsgüter anzusehen seien, obwohl auch Aktien ebenso wie Genussrechte nur Ansprüche auf zukünftige, höchst ungewisse Einkünfte vermittelten. Das der V-Industrieanlagenbau GmbH eingeräumte Genussrecht könne erstmals nach 20 Jahren seitens der V-Landmaschinenfabrik GmbH gekündigt werden, falls bis dahin für die V-Industrieanlagenbau GmbH Gewinnbeteiligungsansprüche von mindestens 150 Mio S angefallen seien. Eine Kündigung des Genussrechtes vor Ablauf von 20 Jahren sei nur bei einem früheren Anfall dieses Betrages möglich. Es sei daher von einer Nutzungsdauer des Genussrechtes von 20 Jahren auszugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Bescheid entgegen, es sei für eine Besserungsvereinbarung typisch, dass sich der Empfänger des Besserungskapitals dazu verpflichte, dem Kapitalgeber aus seinen zukünftigen Gewinnen einen Betrag in Höhe der zugeführten Geldmittel, je nach Vertragsgestaltung mit bestimmter Verzinsung, zu zahlen. Daran ändere die Bezeichnung dieser Verpflichtung nichts. Maßgeblich sei die dem Genussschein zu Grunde liegende vertragliche Vereinbarung. Die V-Industrieanlagenbau GmbH habe der sanierungsbedürftigen V-Landmaschinenfabrik GmbH 75 Mio S zur Verfügung gestellt. Die V-Landmaschinenfabrik GmbH habe sich verpflichtet, nach Maßgabe der Besserung ihrer wirtschaftlichen Situation der V-Industrieanlagenbau GmbH 150 Mio S zu zahlen. Die V-Industrieanlagenbau GmbH habe somit mit der V-Landmaschinenfabrik GmbH eine Besserungsvereinbarung getroffen. Die Nichtvereinbarung der Kapitalrückzahlung erkläre sich daraus, dass ein derartiger Hinweis vor dem Hintergrund der der Begebung des Genussscheines zu Grunde liegenden vertraglichen Vereinbarung überflüssig gewesen sei, zumal der Gewinnbeteiligungsanspruch aus dem Genussschein auf einen Dritten nur im Weg einer Zession übertragbar sei. Durch eine Zession bleibe die rechtliche Qualität einer Forderung unangetastet. Der Erwerber dieser Forderung bleibe denselben Einwendungen aus dem zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft wie der Abtretende ausgesetzt. Es sei daher nicht notwendig gewesen, den Inhalt des Grundgeschäftes im Genussschein im Einzelnen darzustellen. Zudem seien die V-Landmaschinenfabrik GmbH und die V-Industrieanlagenbau GmbH bei der Begebung des Genussscheines 100 %ige Schwestergesellschaften gewesen, weswegen die V-AG als Muttergesellschaft auf die Einhaltung der Besserungsvereinbarung durch die Erteilung von Weisungen Einfluss habe nehmen können. Der Genussschein sei weiters nicht als Inhaber- oder Orderpapier, sondern als Rektapapier ausgestaltet. Als solches sei er nicht verkehrs- und umlauffähig. Der Erwerb von in Rektapapieren verbrieften Rechten vollziehe sich nicht als abstrakter Rechtserwerb, sondern richte sich nach bürgerlichem Recht. Der Genussschein eigne sich daher nicht zur Weitergabe an Dritte und schon gar nicht für den Börsenhandel. Wenn die belangte Behörde Genussscheine mit Aktien gleichsetze, übersehe sie, dass Aktien neben einem Gewinnbeteiligungsanspruch eine Beteiligung am Vermögen der Kapitalgesellschaft verkörperten. Dazu komme, dass der Anspruch aus dem Genussschein mit Auflösung und Abwicklung der V-Landmaschinenfabrik GmbH ersatzlos erlösche. Durch eine ausschließlich in den Bereich der Gesellschafter der V-Landmaschinenfabrik GmbH fallende autonome Entscheidung könne daher der Gewinnbeteiligungsanspruch der V-Industrieanlagenbau GmbH beendet werden. Ein entgeltlicher Erwerb des im Genussschein verbrieften Gewinnbeteiligungsanspruches durch einen Dritten scheide damit praktisch aus. Die der V-Landmaschinenfabrik GmbH überlassenen 75 Mio S stellten daher eine Betriebsausgabe dar, ohne dass das Genussrecht als Wirtschaftsgut aktiviert werden dürfe.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Unter Genussrechten iSd des Zivilrechtes sind solche Rechte zu verstehen, die ihrem Inhalt nach typische Vermögensrechte eines Gesellschafters sein können. Die gewährten Rechte entspringen jedoch nicht einem Gesellschaftsverhältnis, sondern sind Gläubigerrechte schuldrechtlicher "Art". Verbriefte Genussrechte werden als Genussscheine bezeichnet. Obwohl die Gewährung von Genussrechten nur im Paragraph 174, Absatz 3 und 4 AktG geregelt ist, können Genussrechte auch von einer GmbH oder einem anderen Kaufmann begeben werden vergleiche das hg Erkenntnis vom 21. Mai 1997, 95/14/0151, mwA). Wirtschaftsgüter sind alle im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbare Güter jeder "Art". Selbständige Bewertungsfähigkeit wird angenommen, wenn im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein Unternehmen ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt vergleiche die bei Doralt, EStG3, Paragraph 4,, Tz 36, zitierte hg Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, weshalb ein fiktiver Erwerber ihres Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das Genussrecht kein besonderes Entgelt ansetzen würde. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die wirtschaftliche Situation der V-Landmaschinenfabrik GmbH habe sich nach der Kapitalzufuhr im Jahr 1990 durch die V-Industrieanlagenbau GmbH wesentlich verbessert. Die Beschwerdeführerin kann daher in keinem Recht verletzt worden sein, wenn die belangte Behörde zu dem Schluss gelangt ist, bei dem Genussrecht handle es sich um ein auf 20 Jahre zu aktivierendes Wirtschaftsgut. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigte es sich auf die Frage einzugehen, ob der Genussschein als Inhaber- oder Orderpapier, oder als Rektapapier ausgestaltet ist. Sollte die V-Landmaschinenfabrik GmbH vor Ablauf von 20 Jahren tatsächlich aufgelöst und abgewickelt werden, wodurch der Gewinnbeteiligungsanspruch der V-Industrieanlagenbau GmbH erlöschen würde, wäre eine Abschreibung des Genussrechtes auf den niedrigeren Teilwert vorzunehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Beschwerdefall nicht zu prüfen war, ob den Treugebern Mitunternehmerstellung zugekommen ist vergleiche das hg Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 95/15/0192, mwA).

Die Beschwerdeführerin rügt zwar die Verletzung von Verfahrensvorschriften, führt jedoch nicht aus, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermisst werden oder welche der von der belangten Behörde angestellten Überlegungen unschlüssig wären, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid hätte ergehen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht strittig war, erübrigte es sich, auf die nur behauptete, nicht jedoch ausgeführte Verletzung von Verfahrensvorschriften einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 21. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994150088.X00

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWT_1994150088_19991021X00

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