Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/15/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/15/0073

Entscheidungsdatum

12.09.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. März 1994, Zl. GA 5 - 1752/92, betreffend Jahresausgleich für das Jahr 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Direktor der X-Versicherungsanstalt für den Bereich der Landesstelle Wien und nach seiner Darstellung "noch für die Leitung der Unfallkrankenhäuser A und B verantwortlich". Beim Jahresausgleich für das Jahr 1990 beantragte er u.a. die Anerkennung von anteiligen Kosten für einen häuslichen Arbeitsraum sowie von PKW-Aufwand als Werbungskosten.

Gegen den diesen Antrag abweisenden Jahresausgleichsbescheid des Finanzamtes erhob der Beschwerdeführer Berufung und wies darauf hin, daß er bei seiner Tätigkeit auch außerhalb der 40-Stunden-wöchigen Arbeitszeit im Bedarfsfall erreichbar sein müsse. Dies bedeute, daß er neben der Tätigkeit in seinem Büro auch eine häusliche Arbeitsstätte mit Unterlagen und diversen technischen Geräten haben müsse. Es sei ihm kaum zumutbar, daß der ihm vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Computer mit Bildschirm und Drucker in seiner ihm auf Grund eines Dienstbarkeitsvertrages zur Verfügung gestellten Wohnung aufgestellt werde. Somit sei ein häusliches Arbeitszimmer erforderlich.

Das Finanzamt gelangte auf Grund einer am 31. Oktober 1991 durchgeführten Einschau, bei der u.a. Nichtvorhandensein eines Schreibtisches und eines stationären PC"s festgestellt worden war, zu der Beurteilung, daß das "Arbeitszimmer" des Beschwerdeführers nach Lage und Ausstattung den Charakter eines Wohn- bzw. Herrenzimmers, jedoch keinesfalls den eines Bürozimmers aufweise. Aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen wurde der berufsbedingte PKW-Aufwand (Kraftstoffkosten und Aufwand für sonstige Zwecke) mit S 24.029,-- (gegenüber S 20.488,-- laut Antrag des Beschwerdeführers) errechnet. Aus den vom Dienstgeber des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellten Reisekosten-Monatsaufstellungen geht weiters hervor, daß dem Beschwerdeführer im selben Zeitraum ein Kilometergeld von S 26.764,-- gewährt wurde.

In seinem als "Berufung" bezeichneten Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gegen die abweisliche Berufungsvorentscheidung führte der Beschwerdeführer zu den anteiligen Kosten für seinen Arbeitsraum lediglich aus, daß es nicht auf den Charakter des Raumes ankomme, sondern auf dessen objektive Nutzung. Im Hinblick darauf, daß der Arbeitstag des Beschwerdeführers nicht mit dem Verlassen seines Büros ende, hätten diese Kosten - unabhängig vom Erscheinungsbild des Arbeitsraumes - den Charakter von Werbungskosten. PKW-Aufwand sei nur insoweit als Werbungskosten geltend gemacht worden, als er nicht vom Dienstgeber des Beschwerdeführers vergütet worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung abgewiesen; dies unter Übernahme der schon in der Berufungsvorentscheidung gegebenen Begründung, wonach einerseits die anteiligen Aufwendungen für das "Arbeitszimmer" des Beschwerdeführers im Hinblick auf den auf Grund der Einschau am 31. Oktober 1991 festgestellten Charakter als Wohn- bzw. Herrenzimmer Kosten der Lebensführung seien und andererseits dem mit beruflich veranlaßten Reisen im Zusammenhang stehenden PKW-Aufwand vom Dienstgeber des Beschwerdeführers geleistete Vergütungen in einer die Kosten übersteigenden Höhe gegenüberstünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zu den anteiligen Kosten für das häusliche "Arbeitszimmer":

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Werbungskosten nur anzuerkennen, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt und auch entsprechend eingerichtet wird vergleiche hiezu beispielsweise die

hg. Erkenntnisse vom 8. Februar 1989, Slg.Nr. 6381/F, und vom 21. Juli 1993, Zl. 92/13/0177). Eine private Nutzung eines Arbeitszimmers ist nur dann unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist und daher eine nahezu ausschließliche Nutzung des Arbeitszimmers besteht vergleiche hiezu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1985, Zl. 84/14/0019, vom 3. Juni 1992, Zl. 91/13/0115, und vom 20. Dezember 1994, Zl. 90/14/0229). Für die Beantwortung der Frage, ob ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen notwendig ist, ist nach der hiefür maßgebenden Verkehrsauffassung die Art und das Ausmaß des durch die Einkünfteerzielung zu erwartenden administrativen Arbeitsanfalles, der üblicherweise in einem Büroraum bewältigt wird, entscheidend vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. August 1991, Zl. 91/14/0086). Bloß gelegentliche berufliche Studien oder Besprechungen in einem als Herrenzimmer eingerichteten Raum in einer Privatwohnung ermöglichen es jedenfalls nicht, das betreffende Zimmer aus der Privatsphäre der einheitlichen Wohnung auszuscheiden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. November 1990, Zl. 89/13/0042, und das dort zitierte Vorerkenntnis).

Auf dem Boden dieser Rechtsprechung bestand bei dem im Beschwerdefall festgestellten Sachverhalt weder eine Notwendigkeit für ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer noch auch war dieser Raum nach Art eines Arbeitszimmers eingerichtet. Infolgedessen war es nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde die wegen des behaupteten Charakters des Raumes als Arbeitszimmer anteilig geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkannt hat.

2. Zum PKW-Aufwand:

Schon das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung die Anerkennung des vom Beschwerdeführer für das Streitjahr geltend gemachten PKW-Aufwandes mit der Begründung versagt, daß diesen Kosten vom Dienstgeber steuerfrei ausbezahlte Ersätze gemäß Paragraph 26, EStG 1988 in einer die Aufwendungen übersteigenden Höhe gegenüberstehen. Dieser Sachverhaltsfeststellung ist der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Abgabenverfahrens nicht in einer dem Umstand, daß die Berufungsvorentscheidung wie ein Vorhalt wirkt, Rechnung tragenden Weise entgegengetreten; das in seinem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gebrauchte Argument, er habe im Zusammenhang mit dienstlich veranlaßten Reisen lediglich nicht von seinem Dienstgeber vergütete Werbungskosten geltend gemacht, wurde nämlich in keiner Weise untermauert und war daher zur Widerlegung der behördlichen Sachverhaltsfeststellung von vorherein ungeeignet.

Da sohin dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, mußte die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abgewiesen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG im Dreiersenat getroffen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich - im Rahmen des gestellten Antrages - auf die Paragraphen 47, f VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers

Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994150073.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1994150073_19960912X00

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