Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/14/0160

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7072 F/1996

Geschäftszahl

94/14/0160

Entscheidungsdatum

21.02.1996

Index

21/01 Handelsrecht;
23/01 Konkursordnung;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §23a idF 1987/080;
EStG 1988 §18 Abs6;
EStG 1988 §24 Abs1 Z2;
EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §24;
EStG 1988 §4 Abs4;
HGB §131 Z3;
HGB §145;
HGB §161 Abs2;
KO §140;
  1. EStG 1972 § 23a gültig von 13.03.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 23a gültig von 31.12.1981 bis 31.12.1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 207/1986
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  23. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  24. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  25. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 4 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  53. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Traudtner, über die Beschwerde des F in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 28. Oktober 1994, Zl. 209/2-3/94, betreffend Einkommensteuervorauszahlungen für 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war Kommanditist der S. KG. Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2. Februar 1993 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Nach Verteilung des Massevermögens wurde der Konkurs mit Beschluß vom 9. Mai 1994 aufgehoben.

Mit Bescheid vom 16. Juni 1994 setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer für das Jahr 1994 und die Folgejahre mit S 5,2 Millionen fest.

Gegen die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 1994 erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte in dem die Berufung ergänzenden Schriftsatz vom 1. August 1994 aus, Paragraph 24, EStG 1988 sei auf die konkursbedingte Beendigung der Gesellschaft nicht anwendbar. Diese Gesetzesstelle behandle nur jene Fälle, bei welchen Mitunternehmeranteile rechtsgeschäftlich übertragen würden bzw. das Ausscheiden aus einer Mitunternehmerschaft unter Zugrundelegung eines Rechtsgeschäftes erfolge. Diese Fälle seien jedoch mit dem Fall der Beendigung einer Mitunternehmerschaft durch Konkurs nicht vergleichbar. Da demnach keiner der Tatbestände des Paragraph 24, EStG 1988 erfüllt sei und der Beschwerdeführer im Jahr 1994 nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe, beantrage er die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für 1994. In diesem Schriftsatz verwies der Beschwerdeführer im übrigen auf seine Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1993 - das Finanzamt hatte das Entstehen eines Veräußerungsgewinnes zunächst für das Jahr 1993 angenommen, in der Folge jedoch über Weisung der belangten Behörde, die das Entstehen des Veräußerungsgewinnes erst für 1994 bejaht hat, der Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 1993 mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Mai 1994 stattgegeben und die Einkommensteuervorauszahlungen für 1993 mit null festgesetzt -, in der er außerdem vorgebracht hatte, die Umwandlung der Gesellschaft von einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft sei 1991 erfolgt. Bei Heranziehung des negativen Kapitalkontos als Veräußerungsgewinn müßten der Stand seines Verrechnungskontos zum Stichtag der Umwandlung und die zwischenzeitig getätigten Entnahmen, welche außerhalb der Gewinn- und Verlustrechnung gestanden seien, außer Ansatz bleiben. Auch in diesem Fall würde ein Veräußerungsgewinn nicht entstehen, da gegenüber den Bankinstituten eine handelsrechtliche Weiterhaftung bestehe.

Im Ersuchen vom 16. August 1994 um Ergänzung der Berufung wiederholte das Finanzamt seinen Standpunkt, daß auch die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses auf Grund eines Konkurses zu einem Ausscheiden des Gesellschafters führe, und wies darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die allfällige handelsrechtliche Weiterhaftung des Gesellschafters nicht die Annahme einer Auffüllungsverpflichtung rechtfertige und eine allfällige Haftungsinanspruchnahme erst im Jahr der Inanspruchnahme steuerlich berücksichtigt werden könne. Unter Bezugnahme auf dieses Ersuchen erwiderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. September 1994, in dem er den Standpunkt vertrat, Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 sei das Vorliegen eines der Tatbestände des Paragraph 24, Absatz eins, leg. cit. Eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. setze ein Rechtsgeschäft voraus; auch die Aufgabe des Betriebes im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. setze einen Willensakt voraus, weshalb die Auflösung der Gesellschaft durch Konkurs, die weder ein Rechtsgeschäft noch einen Willensakt des Kommanditisten darstelle, nicht unter diesen Tatbestand fallen könne. Wenn auch zwischen der Eröffnung des Konkurses und der Vollbeendigung der Gesellschaft durch Aufhebung des Konkurses Gesellschafter ausscheiden und neu eintreten könnten, sei daraus für die Behörde nichts zu gewinnen, weil derartige Vorgänge während des Konkurses der S. KG nicht erfolgt seien. Von einem Ausscheiden des Gesellschafters könne nur bei Austritt aus einer fortbestehenden Gesellschaft gesprochen werden.

Am 24. Oktober 1994 erklärte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers, daß gegen die Ermittlung der Höhe der Einkommensteuervorauszahlung für 1994 kein Einwand bestehe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

In der Begründung führte die belangte Behörde unter anderem aus, strittig sei, ob der Betrag des negativen Kapitalkontos des Beschwerdeführers als Kommanditist der S. KG infolge der konkursbedingten Auflösung der Gesellschaft als Veräußerungsgewinn gemäß Paragraph 24, EStG 1988 zu erfassen sei. Unter "Ausscheiden" sei jede Form der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses zu verstehen, das den Tatbestand des Paragraph 24, leg. cit. erfülle. Dazu gehöre auch die Auflösung und der Konkurs der Gesellschaft. Die handelsrechtliche Weiterhaftung nach dem Ausscheiden aus einer Personengesellschaft reiche zur Annahme einer Auffüllungsverpflichtung nicht aus. Werde ein Gesellschafter in weiterer Folge nachträglich in Anspruch genommen, lägen insoweit nachträglich negative Einkünfte im Sinne des Paragraph 32, Ziffer 2, EStG 1988 vor, als sich der Gesellschafter bei seinen ehemaligen Mitgesellschaftern nicht regressieren könne. Im vorliegenden Fall sei das Gesellschaftsverhältnis konkursbedingt beendet worden und dadurch der Betrieb im Sinne des Paragraph 24, EStG 1988 aufgegeben worden. Es liege somit eine Form der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses vor, die ein Ausscheiden des Gesellschafters im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz EStG 1988 bewirke. Es sei unbestritten, daß der Beschwerdeführer sein negatives Kapitalkonto nicht auffüllen müsse, weshalb dessen Betrag als Veräußerungsgewinn zu erfassen sei.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei es durch den Konkurs zu einer Betriebsaufgabe gekommen. Es bedürfe dafür nicht immer eines Rechtsgeschäftes oder eines Willensaktes. Auch von außen wirkende Zwangsmaßnahmen könnten zur Aufgabe eines Betriebes führen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz leg. cit. das Ausscheiden eines Mitunternehmers aus einer in der Folge weiterbestehenden Gesellschaft voraussetze, könne nicht geteilt werden, weil dann Fälle wie der vorliegende, in denen die Gesellschaft aufgelöst und damit Hand in Hand der Betrieb aufgegeben oder veräußert werde, von der genannten Bestimmung nicht umfaßt wären. Dies könne nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Es wäre unsachlich danach zu unterscheiden, ob der Kommanditist bei Fortbestehen der Gesellschaft ausscheide oder ob die Gesellschaft aufgelöst werde und er so seine Gesellschafterstellung verliere, weil sich bezüglich der Auffüllungsverpflichtung keine unterschiedlichen Konsequenzen ergeben würden. Die Ansicht des Beschwerdeführers, daß bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes die Entnahmen außer Ansatz zu lassen seien, finde im Gesetz keine Deckung. Das Gesetz unterscheide nicht danach, ob das Kapitalkonto durch Verluste oder Entnahmen negativ geworden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer der Sache nach in seinem Recht verletzt erachtet, daß der Betrag seines negativen Kapitalkontos nach der konkursbedingten Auflösung der S. KG nicht als Veräußerungsgewinn gemäß Paragraph 24, EStG 1988 erfaßt werde. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorausgeschickt sei, daß sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt sieht, in Ansehung des Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz EStG 1988 einen Antrag gemäß Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die in der Berichterverfügung vom 7. März 1995 dargestellten möglichen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Bestimmung teilt der erkennende Senat nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat hinsichtlich Paragraph 23 a, Absatz 2, zweiter Satz EStG 1972 (in der Fassung des Abschnittes römisch eins Artikel römisch eins, des 1. AbgÄG 1987, BGBl. Nr. 80) ausdrücklich erklärt, keine Bedenken zu haben (siehe das Erkenntnis vom 12. September 1989, 88/14/0188). In dieser Bestimmung wurde negatives Betriebsvermögen des ausscheidenden Kommanditisten, das er nicht auffüllen mußte, ebenso als Veräußerungsgewinn fingiert wie nunmehr der Betrag des negativen Kapitalkontos in Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz EStG 1988. Die sachliche Rechtfertigung für diese Regelung liegt darin begründet, daß die ausscheidenden Gesellschafter die Verluste, die zu dem Negativstand geführt haben, in der Regel steuerlich geltend machen können vergleiche dazu Doralt-Ruppe, Grundriß des österreichischen Steuerrechts I5, 178 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung). Auch die - insbesondere zeitliche - Beschränkung der Verlustabzugsmöglichkeit durch Paragraph 18, Absatz 6, EStG 1988 macht die Regelung betreffend die Veräußerungsgewinnbesteuerung des ausscheidenden Gesellschafters nicht unsachlich, insbesondere wenn man sich die diesbezügliche Gesamtregelung des EStG 1988 vor Augen hält, die - anders als Paragraph 23 a, EStG 1972 - die Ausgleichsfähigkeit und Abzugsfähigkeit von Verlusten des Kommanditisten auch dann zuläßt, wenn durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die in der Berichterverfügung vom 7. März 1995 dargestellten denkbaren Konstellationen, in denen es zu unbilligen Ergebnissen kommen kann, sind - insbesondere unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrung mit der Veräußerungsgewinnbesteuerung ausscheidender Kommanditisten, der Möglichkeiten, durch entsprechende Vertragsgestaltung (nur) dem wirtschaftlichen Gewicht einer Einlage entsprechende Verlustzuweisungen zu gestatten und die Gesellschaft durch Kündigung aufzulösen, und schließlich der Bestimmung des Paragraph 236, BAO vergleiche diesbezüglich das hg. Erkenntnis vom 23. April 1980, Zl. 3114/79) - als Ausnahmsfälle anzusehen, die die Regelung insgesamt nicht als unsachlich erscheinen lassen.

In seiner Äußerung zur Berichterverfügung vom 7. März 1995 hat der Beschwerdeführer die Gleichheitswidrigkeit des Paragraph 24, Absatz 3, dritter Satz EStG 1988 damit zu begründen versucht, daß der Betrag des negativen Kapitalkontos eines Gesellschafters nicht nur durch Verlustzuweisungen, sondern auch durch Entnahmen verursacht sein könne. Im Umfang der Veränderung durch Entnahmen dürfe der Stand des negativen Kapitalkontos nicht der Besteuerung unterliegen.

Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu begründen, weil ein ausscheidender Gesellschafter, der auf Grund einer Vereinbarung mit den anderen Gesellschaftern ein durch Entnahmen entstandenes negatives Kapitalkonto nicht auffüllen muß, in diesem Ausmaß jedenfalls bereichert ist, sodaß sich die in der Berichterverfügung dargestellte Problematik der Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns gar nicht stellt.

Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1985, G 139 ff/85, die Auffassung vertritt, Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz EStG 1988 sei auch deshalb verfassungswidrig, weil der darin verwendete Begriff des "negativen Kapitalkontos" - anders als der im Paragraph 23 a, EStG 1972 verwendete Begriff des "negativen Betriebsvermögens" - die entscheidenden wirtschaftlichen Verhältnisse nicht adäquat zum Ausdruck bringe, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, welche erheblichen, zur Unsachlichkeit der Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, dritter Satz EStG 1988 führenden Unterschiede zwischen den genannten Begriffen bestehen sollen. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, daß im Schrifttum die beiden Begriffe als bedeutungsgleich angesehen werden (siehe Quantschnigg, Zur Änderung des Paragraph 23 a, EStG 1972, ÖStZ 1987, Seite 144, und Wiesner, Der Mitunternehmer mit beschränkter Haftung, SWK 1987, A römisch eins, Seite 157 ff, insbesondere Seite 161). Der wesentliche Grund für die mit dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erfolgte Aufhebung des Paragraph 23 a, EStG 1972 (in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1981, Bundesgesetzblatt Nr. 620) lag darin, daß Verluste des Kommanditisten auch dann nicht zum Tragen kamen, wenn er sie tatsächlich aus eigenen Mitteln abdeckte. Diesen Bedenken wurde mit der Änderung des Paragraph 23 a, EStG 1972 durch Abschnitt römisch eins Artikel römisch eins, des 1. AbgÄG 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 80, entsprechend Rechnung getragen vergleiche das oben genannte hg. Erkenntnis vom 12. September 1989, sowie Quantschnigg, a.a.O.).

In der Sache selbst wendet sich der Beschwerdeführer in erster Linie gegen die Auffassung der belangten Behörde, Paragraph 24, EStG 1988 sei auch dann anzuwenden, wenn das Gesellschaftsverhältnis infolge Konkurses ende. Seiner Ansicht nach findet dieser Fall in keinem der in Paragraph 24, Absatz eins, genannten Tatbestände Deckung. Die Auffassung der belangten Behörde, auch bei konkursbedingter Stillegung komme es zu einer Betriebsaufgabe, sei verfehlt. Die von der belangten Behörde zitierte Literaturstelle (Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Seite 936) könne sich nicht auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Auffassung der belangten Behörde, auch das "Zerschlagen" eines Betriebes durch den Konkurs sei eine Aufgabe des Betriebes im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988, sei auch durch den äußersten möglichen Wortsinn des Begriffes "Aufgabe" nicht mehr gedeckt, weil die Aufgabe nur durch denjenigen erfolgen kann, der den Betrieb besitze. Davon könne aber im Falle der "Zerschlagung" eines Betriebes im Zuge eines Konkursverfahrens nicht die Rede sein. Hätte der Gesetzgeber auch diesen Fall inkludieren wollen, hätte er von "Betriebseinstellung" oder von "Betriebsstillegung" gesprochen. Weiters sei der Auffassung der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß ein Kommanditist zur Stellung eines Konkursantrages nicht berechtigt sei, sodaß durch ihn der Willensakt der "Aufgabe" gar nicht gesetzt werden könne. Er habe daher auf die Konkurseröffnung und insbesondere deren Zeitpunkt keinen Einfluß. Er habe auch nicht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zwangsausgleich zu stellen.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Entgegen seiner Ansicht spricht nichts gegen die auf die genannte Literaturstelle gestützte Auffassung der belangten Behörde, auch jene Fälle, in denen von außen wirkende Zwangsmaßnahmen - wie hier der Konkurs - dazu führen, daß der Betrieb zu bestehen aufhört, dem Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 zu unterstellen. Der Wortsinn des Begriffes läßt diese Auslegung zu. Wenn der Beschwerdeführer meint, der Gesetzgeber hätte die Begriffe "Betriebseinstellung" oder "Betriebsstillegung" verwendet, hätte er auch die Zerschlagung eines Betriebes im Zuges eines Konkursverfahrens erfassen wollen, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal nicht erkennbar ist, inwiefern diese Begriffe in Ansehung des vom Beschwerdeführer für wesentlich angesehenen willentlichen Handelns des Betriebsinhabers einen anderen Inhalt haben sollen als der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, EStG 1988 verwendete Begriff der "Aufgabe des Betriebes". Die Auffassung des Beschwerdeführers würde zu einer unsachlichen Differenzierung zwischen jenen Fällen, in denen infolge konkursbedingter Aufgabe des Betriebes ein Gesellschaftsverhältnis beendet wird, und jenen, in denen unter Vermeidung eines Konkursverfahrens, z.B. durch einen außergerichtlichen Ausgleich, der Betrieb aufgegeben wird, unterschieden wird. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sollte im ersten Fall keine Veräußerungsgewinnbesteuerung möglich sein, im zweiten Fall aber schon. Dieses unsachliche, Wertungswidersprüche aufweisende Ergebnis würde zudem einen vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht beabsichtigten Anreiz bieten, im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten die Beendigung des Betriebes im Rahmen eines Konkursverfahrens anzustreben, weil dadurch die Veräußerungsgewinnbesteuerung vermieden würde. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer als Kommanditist zur Stellung eines Konkursantrages nicht berechtigt war, daher auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung keinen Einfluß hatte und zudem nicht berechtigt war, einen Antrag auf Abschluß eines Zwangsausgleiches zu stellen, ist für die hier zu lösende Frage, ob eine Betriebsaufgabe erfolgt ist, schon deshalb ohne Bedeutung, weil - wie gesagt - die Betriebsaufgabe nicht auf einen Willensentschluß des Betriebsinhabers zurückzuführen sein muß. Ergänzend sei angemerkt, daß die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die eingeschränkte Rechtsstellung des Kommanditisten darauf hinauslaufen, daß von einer Aufgabe des Betriebes nur dann gesprochen werden könnte, wenn alle als Mitunternehmer anzusehenden Gesellschafter, somit auch alle Kommanditisten, der Aufgabe des Betriebes zugestimmt haben. Diese Rechtsansicht findet aber im Gesetz keinerlei Deckung.

Auf die Richtigkeit der zusätzlichen Überlegungen der belangten Behörde zu Paragraph 23 a, Absatz 2, EStG 1972 und ihre daraus gezogenen Schlußfolgerungen betreffend den Inhalt des Paragraph 24, Absatz eins, EStG 1988 brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, weil schon nach dem zuvor Gesagten in einem Fall wie dem vorliegenden eine Betriebsaufgabe anzunehmen ist.

Der Beschwerdeführer beruft sich auch im Beschwerdeverfahren darauf, daß er für die zur Zeit seiner Stellung als persönlich haftender Gesellschafter entstandenen Gesellschaftsschulden weiter hafte, sodaß der zur Zeit der Änderung seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung (vom persönlich haftenden Gesellschafter zum Kommanditisten) bestehende Stand seines negativen Kapitalkontos nicht herangezogen werden könne.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nie bestritten hat, den Betrag seines negativen Kapitalkontos nicht auffüllen zu müssen. Im Gegenteil, er hat sogar im Berufungsverfahren durch seinen steuerlichen Vertreter ausdrücklich erklärt, daß gegen die Höhe des ermittelten Veräußerungsgewinns kein Einwand bestehe. Der Beschwerdeführer hat im abgabenbehördlichen Verfahren (und auch in der Beschwerde) nicht behauptet, zur Auffüllung seines negativen Kapitalkontos verpflichtet zu sein, sondern mit seiner Haftung für die in der Zeit seiner Eigenschaft als persönlich haftender Gesellschafter entstandenen Gesellschaftsschulden argumentiert. Er verkennt dabei, daß zwischen seinen Pflichten gegenüber den Mitgesellschaftern einerseits und seinen Pflichten gegenüber gesellschaftsfremden Personen andererseits zu unterscheiden ist. Der Beschwerdeführer konnte auf Grund von Vereinbarungen mit seinen Mitgesellschaftern von der Verpflichtung zur Auffüllung seines negativen Kapitalkontos (in der im Zeitpunkt der Änderung seiner Rechtsstellung vom persönlich haftenden Gesellschafter zum Kommanditisten bestehenden Höhe) befreit werden, obwohl sich dadurch an seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern nichts änderte. Die allfällige Heranziehung des Beschwerdeführers auf Grund dieser weiterbestehenden Haftung kann zu nachträglichen Betriebsausgaben im Jahr der Inanspruchnahme führen, hindert aber nicht die Berechtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Jahr des Ausscheidens vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1992, 87/13/0118). Im Hinblick auf diese Rechtslage ist auch dem unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Höhe der offenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus der Zeit vor der Umwandlung von einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft festzustellen, die Berechtigung entzogen, weil dieser Betrag für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung ist.

Der Beschwerdeführer rügt als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, daß er erstmals im angefochtenen Bescheid damit konfrontiert worden sei, daß die Einstellung des Betriebes der Gesellschaft durch den Masseverwalter und die Veräußerung des Massevermögens als relevanter Zeitpunkt für die Entstehung des Veräußerungsgewinns anzusehen sei. Die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, daß die Einstellung des Betriebes im Jahr 1994 erfolgt sei. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, daß der Betrieb durch den Masseverwalter bereits im Februar 1993 eingestellt und in der Folge damit begonnen worden sei, das Massevermögen zu veräußern. Ein allfälliger Veräußerungsgewinn wäre daher 1993 entstanden.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, die belangte Behörde habe die Einstellung des Betriebes durch den Masseverwalter (oder den Beginn der Veräußerung des Massevermögens) als maßgebenden Zeitpunkt für die Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses und damit das "Ausscheiden" des Beschwerdeführers als maßgebend angesehen. Die belangte Behörde hatte auch keinen Anlaß zu diesbezüglichen Ausführungen, zumal im gesamten Abgabenverfahren nie bestritten wurde, daß der Beschwerdeführer im Jahr 1994 ausgeschieden ist. Im übrigen durfte die belangte Behörde auf Grund der Aktenlage mit Recht davon ausgehen, daß das Gesellschaftsverhältnis erst 1994 beendet worden und der Beschwerdeführer damit ausgeschieden ist. Die Konkurseröffnung über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft führt zwar zufolge Paragraph 161, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 131, Ziffer 3, HGB zur Auflösung der Gesellschaft, nicht aber zur sofortigen Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. Die Gesellschaft besteht vorerst weiter und kann - z.B. im Falle des Abschlusses eines Zwangsausgleiches - ihren Fortbestand sichern. Wird hingegen - wie im vorliegenden Fall - das Massevermögen verwertet und verteilt und dann der Konkurs aufgehoben, kommt es erst dadurch zur (Voll-)Beendigung der Gesellschaft vergleiche dazu Koppensteiner in Straube, HGB I2, Paragraph 131, Rz 7 und 12, Torggler-Kucsko in Straube, HGB I2, Paragraph 145, Rz 3, und die in diesen Literaturstellen zitierte Rechtsprechung). Da nach der Aktenlage jedenfalls ein wesentlicher Vermögensbestandteil der Gesellschaft (nämlich ein Betriebsgrundstück) im Jänner 1994 veräußert wurde und erst in der Folge die Verteilung des Massevermögens stattgefunden hat und der Konkurs aufgehoben wurde, kam es erst 1994 zur konkursbedingten Beendigung der Gesellschaft.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994140160.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1994140160_19960221X00

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