Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/14/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/14/0014

Entscheidungsdatum

25.10.1994

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z7;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in römisch fünf, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat römisch eins) betreffend Einkommensteuer 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielt als AHS-Lehrer für Physik, Chemie und Informatik Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus dem Betrieb einer Gemischtwarenhandlung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist Vater mehrerer Kinder. Sein 1983 geborener Sohn D. lebt nicht in seinem Haushalt, sondern im Haushalt der Kindesmutter in dem vom Wohnort des Beschwerdeführers ca. 600 km entfernten Ort F.

In der Einkommensteuererklärung 1990 machte der Beschwerdeführer bei den Werbungskosten unter dem Titel Unterrichtsmittel u.a. Aufwendungen für drei Wanderkarten (S 173,--), ein Kärnten-Wanderbuch (S 240,--), ein Buch mit dem Titel "Der 10. Oktober 1920" (S 90,--), einen Burgenland-Reiseführer (S 60,80) und ein Burgenland-Buch (S 310,40) als Werbungskosten geltend. Weiters beantragte er die Anerkennung von mit dem Sohn D. zusammenhängenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung. Es handelt sich dabei um folgende Beträge: gesetzliche Unterhaltszahlungen (S 32.400,--), Sachleistungen (Osterpaket, Spiel, Bekleidung etc. in Höhe von S 4.960,--), Postgebühren für die Übersendung der Gegenstände (S 190,--), Geldgeschenke (S 4.124,25) sowie Kosten von drei Besuchen des Sohnes D beim Beschwerdeführer (S 6.245,26).

In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid, mit welchem das Finanzamt die genannten Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen nicht einkommensmindernd anerkannte, wird im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe die Unterrichtsmittel aufgrund konkreter Dienstaufträge in seiner Funktion als Klassenvorstand getätigt. Die Unterlagen seien für die Vorbereitung und Durchführung der Schullandwoche, des Wandertages und der Feier zum Landesfeiertag erforderlich gewesen. Die Unterlagen würden von der Schule nicht bereitgestellt werden. Ohne konkrete berufliche Veranlassung wären die Unterlagen nicht gekauft worden. Sie dienten keinem privaten Zweck. Die Ausgaben für die angeschafften Unterrichtsmittel stellten daher zur Gänze Werbungskosten dar. Zu den außergewöhnlichen Belastungen führte der Beschwerdeführer aus, ein vom Unterhaltspflichtigen getrennt lebendes Kind verursache höhere Aufwendungen als ein im Haushalt des Unterhaltspflichtigen lebendes Kind, der Mehraufwand entstehe dadurch, daß der Fixkostenanteil der Haushaltsführung (u.a. Miete, Betriebskosten, Heizkosten) zweimal erwachse, dieser Mehraufwand betrage ca. 20 % der Unterhaltskosten. Der Beschwerdeführer beantrage daher, daß die laufenden Unterhaltszahlungen, die Sachleistungen und die Geldzuwendungen zu 20 % als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Die Aufwendungen für die Fahrten des Sohnes D. zum Beschwerdeführer wolle der Beschwerdeführer hingegen zur Gänze als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wissen. Der Mehrzahl der Unterhaltspflichtigen, die Kinder bei sich hätten, würden Aufwendungen für Besuchsfahrten überhaupt nicht anfallen. Die Aufwendungen für die Besuchsfahrten würden zwangsläufig erwachsen, weil die Besuche für die Aufrechterhaltung der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Kind und somit für das Wohl des Kindes unbedingt notwendig seien. Die Ausgaben für Besuchsfahrten würden auch beim Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen, weil für die psychische Entwicklung die Aufrechterhaltung des Kontaktes zum Vater erforderlich sei. Es werde beantragt, diese Mehrbelastungen in analoger Anwendung des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, weil ein zwangsläufiger auswärtiger Aufenthalt des Kindes vorliege.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Die angeschafften Wanderkarten und Bücher seien ihrer Natur nach dem privaten Lebensbereich des Beschwerdeführers zuzurechnen. Sie dienten nach allgemeiner Erfahrung der Freizeitgestaltung bzw. der Befriedigung eines allgemeinen Bildungsbedürfnisses. Die Tatsache, daß diese Druckwerke für schulische Veranstaltungen, wie Wandertage, Schullandwochen und 10.-Oktober-Feier verwendet würden, ändere nichts daran, daß nichtabzugsfähige Aufwendungen im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 vorlägen. Nach dieser Bestimmung seien nämlich gemischt veranlaßte Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig. Wenn aber der Beschwerdeführer eine ausschließliche berufliche Nutzung behaupte, so widerspreche dies der Lebenserfahrung; das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, die Vermutung der nicht unerheblichen privaten Nutzung zu widerlegen. Daß der Beschwerdeführer, der über die zur Durchführung von Wandertagen in gebirgigem Gelände entsprechende Bergerfahrung verfüge, die Wanderkarten und das Wanderbuch nicht für private Unternehmungen verwende, erscheine trotz gegenteiliger Beteuerung nicht glaubhaft. Die weiteren vom Beschwerdeführer angeschafften Bücher dienten der Allgemeinbildung; eine private Mitbenutzung könne bei derartigen Wirtschaftsgütern nicht ausgeschlossen werden. Die für den Sohn D. aufgewendeten Beträge seien zum Teil gesetzliche, zum Teil freiwillige Unterhaltsleistungen. Unterhaltsleistungen könnten aber gemäß Paragraph 34, Absatz 7, EStG 1988 nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellten. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall nicht erfüllt. Beim Unterhaltsberechtigten selbst seien nämlich die Aufwendungen, die durch den gesetzlichen Unterhalt sowie die Sach- und Geldzuwendungen abgegolten würden, keine außergewöhnlichen Belastungen. Auch die Aufwendungen für die Besuchsfahrten beim Beschwerdeführer in Höhe von S 6.245,-- sei nicht außergewöhnlich, da bei fast jedem Kind Aufwendungen für Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen anfielen. Im übrigen seien auch die Voraussetzungen für die beantragte analoge Anwendung des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht verletzt, daß die von ihm unter dem Titel "Unterrichtsmittel" geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten im Sinn des Paragraph 16, EStG 1988 sowie die Aufwendungen von S 6.245,-- für die Fahrten des Sohnes D. zum Beschwerdeführer als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 34, EStG 1988 berücksichtigt werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Werbungskosten:

Werbungskosten sind gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, EStG 1988 zählen Ausgaben für Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug und Berufskleidung) zu den Werbungskosten.

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden.

Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2

Litera a, EStG 1988 sind Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter, wenn sie gemischt, also zum Teil privat, zum Teil beruflich veranlaßt sind, zur Gänze nicht abzugsfähig. Anderes gilt nur, wenn feststeht, daß das betreffende Wirtschaftsgut (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Paragraph 20, Tz 10f, Paragraph 16, Tz 64). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß die Anschaffung von Werken der Literatur - Gleiches gilt für Atlanten und Landkarten - die von allgemeinem Interesse sind, zur längerfristigen Nutzung stets auch privat veranlaßt ist vergleiche hg. Erkenntnisse vom 9. Oktober 1991, Zl. 88/13/0121, und vom 3. November 1981, Zl. 81/14/0022, sowie die weitere, bei Doralt, EStG2, Paragraph 20, Tz. 163 Stichwort "Literatur" angeführte hg. Judikatur), sodaß die Anschaffungskosten somit nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinn des Paragraph 20, EStG darstellen.

Strittig ist die steuerliche Behandlung der Anschaffungskosten für Landkarten "Freytag Berndt 221, Bundesamt 183 und 184", ein Kärntner Wanderbuch mit dem Titel "Denzel Kombiführer, Kärnten, Auto + Wanderschuh", ein Buch mit dem Titel "Der 10. Oktober 1920, Kärntens Tag der Selbstbestimmung", der Burgenlandreiseführer von Polyglott sowie das Burgenlandbuch aus der Reihe DuMont Kunst-Reiseführer. Die genannten Wanderkarten und Bücher sind Gegenstände, die typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen. Es handelt sich nicht um Fachliteratur, weil sie auch bei nicht in der Berufssparte des Beschwerdeführers tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt sind. Da es nur auf diese Voraussetzungen ankommt, können die streitgegenständlichen Bücher auch nicht, wie der Beschwerdeführer meint, dadurch zu Fachliteratur werden, daß es allenfalls spezielle Fachbücher (der Beschwerdeführer sucht beispielsweise den Titel "Hinweise für Klassenvorstände zur Abhaltung einer Schullandwoche im Burgenland") nicht gibt.

Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, daß der Klassenvorstand bei der Durchführung von Wandertagen, Gedenkfeiern und Schullandwochen, will er seine Berufspflichten gewissenhaft erfüllen, sinnvollerweise Wanderkarten, Wanderbücher, Reise- und Kunstführer sowie für die Allgemeinheit bestimmte, historische Ereignisse darstellende Literatur beizieht, doch ändert dies nichts daran, daß diese Literatur und diese Landkarten nach der ständigen Rechtsprechung, von der abzugehen der Verwaltungsgerichtshof durch den vorliegenden Beschwerdefall nicht veranlaßt wird, wegen ihrer Beschaffenheit aus den oben dargestellten Gründen unter das Abzugsverbot des Paragraph 20, EStG 1988 fallen.

2. Außergewöhnliche Belastung:

Hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung wird der angefochtene Bescheid ausschließlich deshalb bekämpft, weil Aufwendungen in Höhe von S 6.245,-- für die Fahrten des Sohnes D. nicht anerkannt wurden. Unbekämpft blieb u.a., daß auf diese Aufwendungen die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 auch nicht analog zur Anwendung kommen kann, sodaß die Aufwendungen nur bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988 Berücksichtigung finden könnten.

Das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Einkommen des Beschwerdeführers beträgt S 323.488,--, wobei keinerlei außergewöhnlich Belastungen anerkannt worden sind. Selbst unter der Annahme, die vier in der Einkommensteuererklärung des Beschwerdeführers angeführten Kinder wären Kinder im Sinn des Paragraph 106, EStG 1988, übersteigen die vom Beschwerdepunkt umfaßten Aufwendungen (S 6.245,--) den Selbstbehalt des Paragraph 34, Absatz 4, EStG 1988 nicht. Auch hinsichtlich der außergewöhnlichen Belastung wird der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid also im Beschwerdepunkt nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994140014.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014

Dokumentnummer

JWT_1994140014_19941025X00

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