1.) Mit Bescheid vom 20. September 1994, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, pfändete das Finanzamt eine Geldforderung des Beschwerdeführers aus Pensionseinkommen in Höhe von S 50.475,-- gemäß § 65 Abs 1 AbgEO.1.) Mit Bescheid vom 20. September 1994, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, pfändete das Finanzamt eine Geldforderung des Beschwerdeführers aus Pensionseinkommen in Höhe von S 50.475,-- gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AbgEO.
Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer nach dem Beschwerdevorbringen am 22. September 1994 zugestellt, verbot das Finanzamt dem Beschwerdeführer jede Verfügung über diese gepfändete Forderung und schloß diesem Bescheid eine Abschrift des Bescheides über das Zahlungsverbot an den Drittschuldner an.
Gegen den Bescheid betreffend das Verfügungsverbot richtet sich die am 31. Oktober 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.
Gemäß Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Ein Bescheid mit dem in § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO umschriebenen Inhalt (also ein Bescheid, mit dem dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht ... untersagt wird) ist mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht anfechtbar. Das Rechtsschutzinteresse eines Abgabenschuldners wird nämlich durch einen solchen Bescheid im Hinblick darauf nicht verletzt, daß sowohl der Instanzenzug als auch das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid betreffend die Pfändung offensteht (siehe hiezu ua den hg. Beschluß vom 2. März 1993, 93/14/0014, 0016). Ein Bescheid mit dem in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, AbgEO umschriebenen Inhalt (also ein Bescheid, mit dem dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht ... untersagt wird) ist mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht anfechtbar. Das Rechtsschutzinteresse eines Abgabenschuldners wird nämlich durch einen solchen Bescheid im Hinblick darauf nicht verletzt, daß sowohl der Instanzenzug als auch das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid betreffend die Pfändung offensteht (siehe hiezu ua den hg. Beschluß vom 2. März 1993, 93/14/0014, 0016).
Die Beschwerde war daher schon mangels Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher schon mangels Beschwerdeberechtigung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Durch diese Erledigung der Beschwerdesache ist der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
2.) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG setzt begrifflich voraus, daß eine Frist versäumt wurde (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 664). Ist eine Beschwerde gar nicht zulässig, so wird auch keine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Eine solche konnte daher nicht versäumt werden. 2.) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG setzt begrifflich voraus, daß eine Frist versäumt wurde vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 664). Ist eine Beschwerde gar nicht zulässig, so wird auch keine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Eine solche konnte daher nicht versäumt werden.