Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/13/0246

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/13/0246

Entscheidungsdatum

23.11.1994

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §65 Abs1;
AbgEO §77 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AbgEO § 65 heute
  2. AbgEO § 65 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 65 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. AbgEO § 65 gültig von 01.08.1992 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 65 gültig von 01.01.1950 bis 31.07.1992
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0247

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des Dr. G in W, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk vom 20. September 1994, Steuer-Nr 020/4822 EB 2, betreffend Verfügungsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.) Die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1.) Mit Bescheid vom 20. September 1994, betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung, pfändete das Finanzamt eine Geldforderung des Beschwerdeführers aus Pensionseinkommen in Höhe von S 50.475,-- gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AbgEO.

Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer nach dem Beschwerdevorbringen am 22. September 1994 zugestellt, verbot das Finanzamt dem Beschwerdeführer jede Verfügung über diese gepfändete Forderung und schloß diesem Bescheid eine Abschrift des Bescheides über das Zahlungsverbot an den Drittschuldner an.

Gegen den Bescheid betreffend das Verfügungsverbot richtet sich die am 31. Oktober 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Ein Bescheid mit dem in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, AbgEO umschriebenen Inhalt (also ein Bescheid, mit dem dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht ... untersagt wird) ist mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht anfechtbar. Das Rechtsschutzinteresse eines Abgabenschuldners wird nämlich durch einen solchen Bescheid im Hinblick darauf nicht verletzt, daß sowohl der Instanzenzug als auch das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid betreffend die Pfändung offensteht (siehe hiezu ua den hg. Beschluß vom 2. März 1993, 93/14/0014, 0016).

Die Beschwerde war daher schon mangels Beschwerdeberechtigung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Durch diese Erledigung der Beschwerdesache ist der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

2.) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, VwGG setzt begrifflich voraus, daß eine Frist versäumt wurde vergleiche Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 664). Ist eine Beschwerde gar nicht zulässig, so wird auch keine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt. Eine solche konnte daher nicht versäumt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994130246.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1994130246_19941123X00

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