Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenexekutionsordnung § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenexekutionsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020

Abkürzung

AbgEO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Ausschluß von Rechtsmitteln.

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche
    1. Ziffer eins
      dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (Paragraph 65, Absatz eins und 5);
    2. Ziffer 2
      dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach Paragraph 70, auftragen;
    3. Ziffer 3
      die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (Paragraph 71, Absatz 3,).
  2. Absatz 2,In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des Paragraph 52,

Im RIS seit

23.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40115184

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/104/P77/NOR40115184

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