Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/13/0171

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/13/0171

Entscheidungsdatum

26.09.2000

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
EStG 1988 §20 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
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  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. EStG 1988 § 20 heute
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  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
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  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde des Mag. K in W, vertreten durch Mag. Dr. Karlheinz Klema, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rosenbursenstraße 8/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 1. Juni 1994, Zl 6/3-3479/93-01, betreffend unter anderem Einkommensteuer 1990 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, welcher in seinen Einkommensteuererklärungen für 1990 und 1991 als Beruf Kameramann angegeben hat, erklärte für diese Jahre unter anderem Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus nichtselbstständiger Arbeit. Für das Jahr 1991 reichte er überdies eine Umsatzsteuererklärung ein.

Anlässlich der Veranlagung zur Einkommensteuer wurde ein Teil der geltend gemachten Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht anerkannt. Begründend wurde diesbezüglich unter anderem ausgeführt, Eintrittskarten in Museen und Ausstellungen zählten zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung und seien gemäß Paragraph 20, EStG 1988 nicht abzugsfähig. Ebenso seien Geschenke und Blumen, auch wenn die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Abgabepflichtigen diese Aufwendungen mit sich brächten, zum privaten Bereich zu zählen und daher ebenfalls nicht abzugsfähig. Beim Posten "Public relation" handle es sich ausschließlich um Bewirtungsspesen. Die Bewirtung von Kollegen und Mitarbeitern sei keinesfalls als Werbung zu beurteilen, vielmehr handle es sich hier um Repräsentation im Sinn des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988. Im Bereich der Interessensvertretung seien keine Einnahmen ersichtlich, somit könnten auch keine Ausgaben geltend gemacht werden.

Die Veranlagung zur Umsatzsteuer 1991 erfolgte erklärungsgemäß.

In einer unter anderem gegen die Einkommensteuerbescheide 1990 und 1991 sowie den Umsatzsteuerbescheid 1991 erhobenen Berufung rügt der Beschwerdeführer, dass gegenständlich die Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigt, sondern nur allgemeine Feststellungen getroffen worden seien. Die geltend gemachten Ausgaben für Eintrittskarten zu Ausstellungen und Museen würden durch die vom Beschwerdeführer ausgeübte Lehrtätigkeit an der Höheren Grafischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt und durch die selbstständige Vortragstätigkeit bedingt. Um Studierenden und fachinteressierten Personen ständig ein Beispiel für die anschauliche Nachvollziehbarkeit des vorgetragenen Lehrinhaltes zu geben, bedürfe es eines intensiven Besuches von mit dem Fachgegenstand verbundenen Themen in Museen und Ausstellungen. Zu Geschenken, Blumen, Public relation und dergleichen vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass "die ESt-Novelle 1988" alle Ausgaben anerkenne, die werbeähnlichen Charakter im Rahmen einer Einkunftsart ausweise. Es sei unbestritten, dass die Motivation Dritter für eine Erledigung durch Zuwendungen aller Art erreicht werde. Im Zusammenhang mit der künstlerischen und handwerklichen bzw. gewerblichen Berufstätigkeit bestehe eine große Tradition, Motivation durch Zuwendung von Geschenken oder Zusammensein in entspannter Atmosphäre zu erreichen bzw. zu fördern; vergleiche die Präsentation eines fertig gestellten Werkes in feierlichem Rahmen und dergleichen. Da der berufliche Charakter derartiger Zuwendungen bzw. Veranstaltungen bei weitem überwiege, könne die berufliche Veranlassung nicht in Abrede gestellt werden, umso mehr, als das berufliche Erfordernis durch die gepflogene Tradition bereits zwangsläufig bedingt werde.

Zu seiner Tätigkeit als Funktionär der Standesvertreter der Österreichischen Kameraleute führte der Beschwerdeführer aus, in Ausübung dieser Funktion sei er auch Mitglied des Kuratoriums des Österreichischen Filmförderungsfonds. Für diese Tätigkeit habe er S 2.500,-- (1990) und S 5.000,-- (1991) an Sitzungsgeldern erhalten, wodurch das Erfordernis der Entgeltlichkeit einer ausgeübten Funktion gegeben sei. Es sei allgemein üblich, Interessensvertreter für ihren zusätzlichen Einsatz für die Kollegenschaft durch bezahlte Funktionärsstellung zu entschädigen, was auch gegenständlich geschehen sei.

In einer Vorhaltsbeantwortung führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass er auf dem Gebiet der künstlerischen Fotografie tätig sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde den strittigen Aufwendungen die Anerkennung als Betriebsausgaben und Werbungskosten abermals versagt, überdies wurden als Werbungskosten geltend gemachte Aufwendungen für Kleiderreinigung in Höhe von S 1.601,-- (1990) und S 1.270,-- (1991) nicht anerkannt. Der Umsatzsteuerbescheid für 1991 wurde insofern abgeändert, als die geltend gemachte Vorsteuer im Ausmaß von rund S 800,-- nicht anerkannt wurde.

Gestützt unter anderem auf Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass Eintrittskarten zu Ausstellungen und Museen typische Aufwendungen der Lebensführung darstellten. Dies gelte auch dann, wenn sie zur Förderung des Berufes des Abgabepflichtigen erfolgten. Durch die in Paragraph 20, Absatz eins, EStG 1988 "eingefügte" Ziffer 3, werde auf dem Gebiet der Einkommensteuer ein generelles Abzugsverbot für Repräsentationsaufwendungen festgelegt. Dieses Verbot gelte auch dann, wenn als Repräsentationsaufwendungen anzusehende Ausgaben unbestritten betrieblich bedingt seien. Nicht berührt durch das Verbot seien jene Aufwendungen, die für Zwecke der Werbung getätigt würden. Unter Werbeaufwand seien Aufwendungen für Reklame im weitesten Sinn zu verstehen, wie die Ausgaben für Presse-, Rundfunk- und Fernsehwerbung, Miete von Plakatwänden, Kataloge, Prospekte, Postwurfsendungen und dergleichen, nicht aber Repräsentationsaufwand, wie ihn die Rechtsprechung verstehe. Gelegenheitsgeschenke ohne Werbeeffekt seien "schon immer" als Repräsentationsaufwendungen anzusehen gewesen. Bei Gelegenheitsgeschenken könne es sich nur um solche handeln, die aus dem Produktionsbereich des "Berufungswerbers" stammten. "Schon immer" habe die Rechtsprechung Blumengeschenke als typische Repräsentationsaufwendungen beurteilt. Der Beschwerdeführer führe selbst aus, dass er bei der Durchführung der Aufträge bzw. bei der Anbahnung auf das Wohlwollen zahlreicher Personen angewiesen sei. Damit seien diese "Aufmerksamkeiten" dem Repräsentationsaufwand zuzurechnen und zwar auch dann, wenn sie den Beruf des Beschwerdeführers förderten. Auch hinsichtlich der Bewirtungen habe der Beschwerdeführer zum Teil den beruflichen Zweck glaubhaft machen, nicht aber den Werbezweck beweisen können. Die Förderung eines guten Arbeitsklimas, die Veranstaltung von Feiern nach gelungener Arbeit und die Herstellung guter Kontakte durch Bewirtung und Einladungen zum Essen fördere wohl den Beruf, stellten jedoch keinen Werbeaufwand dar. Die beantragten Ausgaben für Kleiderreinigung stellten Aufwendungen für die Lebensführung dar. Es handle sich dabei nicht um die Reinigung von Berufskleidung, die privat nicht verwendbar sei, sondern es liege lediglich eine stärkere Verschmutzung der zivilen Kleidung vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nach Ziffer 3, dieser Gesetzesstelle dürfen Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt.

Die in dieser Gesetzesstelle vorgesehene Ausnahme von dem grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben ist somit von dem der Partei obliegenden Nachweis zweier Voraussetzungen - Werbezweck und erhebliches Überwiegen der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung - abhängig. Eine bloße Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Die vom Gesetzgeber geschaffene Ausnahme vom Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen bezieht sich nur auf Bewirtungsspesen, nicht aber auf andere Repräsentationsaufwendungen vergleiche das hg Erkenntnis vom 3. Mai 2000, 98/13/0198). Im hg Erkenntnis vom 2. August 2000, 94/13/0259, wurde zum Ausdruck gebracht, dass unter dem Begriff Werbung ganz allgemein im Wesentlichen eine Produkt- oder Leistungsinformation zu verstehen ist.

Vor diesem Hintergrund ist die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde sei auf das spezielle Berufsbild des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Kombination der ausgeübten Tätigkeiten in keiner Weise eingegangen, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Mit der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Darstellung seines Berufsbildes aufgezeigten Notwendigkeit, zur Gewinnung, Erhaltung und zum Ausbau von Kontakten sowie zur Erlangung der Gunst von Entscheidungsträgern Repräsentationsaufwendungen leisten zu müssen, wird nämlich nicht aufgezeigt, inwiefern mit diesen (Bewirtungs-)Aufwendungen Werbung im Sinn einer unter diesem Begriff zu verstehenden Produkt- oder Leistungsinformation verbunden ist. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, ein Kameramann sei auch von der Mitwirkung nicht künstlerischen Personals entscheidend abhängig, weshalb es zur Motivation dieses Personals notwendig sei, entsprechende "Gegenleistungen" in Form von Bewirtungen etc zu erbringen, wolle man nicht beim nächsten Mal "Dienst nach Vorschrift" genießen. Bei Bewirtungsaufwand sowohl zur Kontaktpflege als auch zur Erlangung des Wohlwollens von Mitarbeitern handelt es sich lediglich um werbeähnlichen und somit nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 nicht abzugsfähigen Aufwand. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass schon das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, wonach die "ESt-Novelle 1988 (gemeint wohl: das Einkommensteuergesetz 1988) alle Ausgaben anerkenne, die werbeähnlichen Charakter im Rahmen einer Einkunftsart aufwiesen, im Gesetz keine Deckung findet vergleiche Hofstätter/Reichel, Einkommensteuer, Kommentar, Tz 7.4 zu Paragraph 20, EStG 1988). Es mag zutreffen, dass entsprechende Bewirtungen nicht in einem Repräsentationsbedürfnis des Beschwerdeführers begründet waren, sondern der Steigerung des Bekanntheitsgrades des Beschwerdeführers zwecks Verbreiterung seiner Auftragsbasis dienten. Dieses Vorbringen zeigt aber lediglich die berufliche Veranlassung der entsprechenden Aufwendungen, nicht aber auf, dass diese Aufwendungen tatsächlich keinen repräsentativen Charakter, sondern einen konkreten Werbezweck hätten.

Im Zusammenhang mit Ausstellungen werden in der Beschwerde Bewirtungskosten lediglich dahingehend angesprochen, dass diesbezüglich gegenüber dem Hilfspersonal die übliche und erwartete Bewirtung erbracht werde. Auch darin kann ein Werbezweck - anders als etwa bei einer Bewirtung des eine Präsentation der Werke eines Künstlers besuchenden Publikums, eine solche Bewirtung wurde vom Beschwerdeführer aber weder behauptet noch nachgewiesen - nicht erblickt werden. Dass diesen Aufwendungen im weitesten Sinn ein Entgeltscharakter zugekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.

Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde als unrichtig rügt, Werbegeschenke müssten aus dem Produktionsbereich des "Werbenden" stammen, ist ihm grundsätzlich zuzustimmen. Im Beschwerdefall führt dies den Beschwerdeführer aber deswegen nicht zum Erfolg, weil bezüglich der hier angesprochenen Geschenke im Verwaltungsverfahren ausgeführt worden war, dass der Beschwerdeführer bei seiner beruflichen Tätigkeit auf das Wohlwollen zahlreicher Personen, die auf dem administrativ dispositiven Bereich tätig würden, angewiesen sei. Dieser Personenkreis rekrutiere sich vor allem aus Angestellten in Produktionsbüros, Agenturen und TV-Anstalten. Es würden auf Grund der geschäftsüblichen Praxis zu diversen Anlässen "Aufmerksamkeiten" erwartet, unbürokratische Erledigungen erforderten eine spezielle "Belohnung". Damit wurde aber klar gestellt, dass es sich bei den diesbezüglichen "Aufmerksamkeiten" tatsächlich nicht um Werbegeschenke, sondern um nicht in Bewirtungsaufwendungen bestehende Repräsentationsaufwendungen handelt, welche wie oben ausgeführt, nicht unter die Ausnahme des Abzugsverbotes des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 fallen.

Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe Aufwendungen für den Besuch einschlägiger Veranstaltungsorte wie Museen und Ausstellungen nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten anerkannt, ist darauf hinzuweisen, dass Ausstellungen und Museen in aller Regel nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe des Beschwerdeführers, sondern von allgemeinem Interesse sind. Der Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, dass es sich bei den gegenständlich besuchten Veranstaltungsorten nicht um solche von allgemeinem Interesse gehandelt hätte. Er meint lediglich, es sei "absurd", den Aufwand hiefür als Kosten der Lebensführung anzusehen. Genauso gut könne man dann Technikern oder Juristen, die selbstständig tätig seien, die Anerkennung von Fachzeitschriften versagen, weil auch das Lesen der privaten Lebensführung diene. Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass jedenfalls das Lesen von Fachliteratur - anders als der Besuch von Museen - nicht im allgemeinen Interesse liegt.

Was letztlich die Verweigerung einer Anerkennung von Reinigungskosten verschmutzter (bürgerlicher) Kleidung betrifft, hinsichtlich welcher der Beschwerdeführer ausführt, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er als Kameramann seine Motive oft aus Extrempositionen aufnehmen müsse, etwa auch im Schlamm liegend oder im Wasser stehend, so ist er auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung handelt, die von Arbeitnehmern überdies privat benützt werden kann, selbst dann nicht zu Werbungskosten führen, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 24. April 1994, 93/15/0069). Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unberechtigt.

Zur Umsatzsteuer 1991 wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet. Vor dem Hintergrund des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UStG 1972 sind auch beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid durchgeführten Vorsteuerkürzung keine Bedenken entstanden.

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

Wien, am 26. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1994130171.X00

Im RIS seit

15.01.2001

Dokumentnummer

JWT_1994130171_20000926X00

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