Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 94/13/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

94/13/0001

Entscheidungsdatum

17.09.1997

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 lita;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und Senatspräsident Dr. Pokorny sowie die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der, vertreten durch Dr. Johann Fontanesi, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Graben 28, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. November 1993, Zl. GA 5 - 1938/92, betreffend Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten im Zuge des Jahresausgleiches für das Kalenderjahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die ihren Beruf mit "Schauspieler, Sänger und Tänzer" bezeichnet, beantragte im Zuge der Durchführung des Jahresausgleiches für das Jahr 1989 den Abzug diverser Aufwendungen im Ausmaß von insgesamt S 104.451,-- als Werbungskosten.

Das Finanzamt berücksichtigte nur einen Teilbetrag von S 18.354,-- und - aufgrund einer Berufung der Beschwerdeführerin - mit Berufungsvorentscheidung einen solchen von S 18.754,-- als Werbungskosten. Es wies dabei auf Paragraph 20, EStG 1988 hin, wonach Aufwendungen für die Lebensführung selbst dann nicht steuerlich abzugsfähig seien, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Das Finanzamt habe "in keiner Weise auf das berufsspezifische Bild einer Musical-Darstellerin = Künstlerin" Rücksicht genommen.

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung kürzte die belangte Behörde die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen um weitere Beträge; als Werbungskosten wurden nur mehr Aufwendungen im Ausmaß von insgesamt S 4.759,-- anerkannt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was das Beschwerdevorbringen betrifft, die belangte Behörde habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung Abstand genommen, genügt der Hinweis auf Paragraph 284, BAO, wonach eine mündliche Verhandlung nur im Berufungsverfahren vor einem Berufungssenat vorgesehen ist und über eine Berufung in einer Jahresausgleichsangelegenheit nicht durch Berufungssenat, sondern monokratisch zu entscheiden ist (Paragraph 260, BAO). Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt demnach nicht vor.

Von den ursprünglich geltend gemachten, aber nicht als abzugsfähig anerkannten Aufwendungen werden in der Beschwerde nur mehr die nachstehenden als Werbungskosten bezeichnet:

1. Fortbildungskosten (S 14.000,--):

Das Finanzamt hat die Beschwerdeführerin mit Vorhalt vom 20. November 1991 ersucht mitzuteilen, "um welche Fortbildungskosten es sich handelt".

Die Beschwerdeführerin beantwortete den Vorhalt wie folgt:

"Fortbildungs- Ausbildungskosten zur Erlangung der

Bühnenreifeprüfung als Musical-Darstellerin ... im Tanz-

Gesangs- Studio d. Theater a. d. Wien."

In der Beschwerde wird die von der belangten Behörde getroffene Feststellung, die als Fortbildungskosten bezeichneten Aufwendungen seien "Ausbildungskosten zur Erlangung der Bühnenreifeprüfung" als unzutreffend bezeichnet, obwohl diese Beurteilung der Vorhaltsbeantwortung entspricht. Im übrigen wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe "bereits ein Jahr vor der Bühnenreifeprüfung einen Dienstvertrag mit den Vereinigten Bühnen Wiens mit vollen Bezügen als Schauspielerin/Sängerin/Musiktheaterdarstellerin mit Tanzverpflichtung für das Musical im Ronacher" gehabt, mit der Auflage, die Reifeprüfung innerhalb der Vertragsdauer nachzuholen.

Die Beschwerdeführerin hat somit die "Fortbildungskosten" selbst als Kosten zur Erlangung der Bühnenreifeprüfung und somit als (steuerlich nicht abzugsfähige) Ausbildungskosten bezeichnet. Wieso der von der belangten Behörde "gezogene Schluß", der dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgt, unzutreffend wäre, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Daß Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf keine Werbungskosten darstellen, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z.B. das Erkenntnis vom 30. Jänner 1990, 89/14/0227). Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

2. Fahrtkosten (S 8.871,--):

Die Beschwerdeführerin hat die berufliche Veranlassung von Fahrtkosten damit begründet, daß sie häufig genötigt gewesen sei, die Wegstrecke zwischen ihrer Ausbildungsstätte (Theater an der Wien) und dem Theater, in dem sie täglich aufgetreten sei (Ronacher) in kurzer Zeit zurückzulegen (Proben, Aufführungen); sie habe daher zu diesem Zweck öfters ein Taxi in Anspruch genommen.

Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid nicht aus, welche Gründe gegen die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten sprechen. Sie verweist nur ganz allgemein auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung. In dieser wird die Auffassung vertreten, derartige Aufwendungen seien durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten.

Diese Rechtsansicht ist unzutreffend. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG 1988 sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag nur die Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Welche Überlegungen dafür sprächen, auch Fahrten zwischen einer Ausbildungsstätte und dem Ort einer Berufsausübung den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gleichzustellen - zutreffendenfalls könnte eine (weitgehende) Identität einer der beiden Orte mit dem Wohnort als Begründung herangezogen werden - ist weder in der Berufungsvorentscheidung noch in dem angefochtenen Bescheid erläutert. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in diesem Punkt als inhaltlich rechtswidrig.

3. Aufwendungen für ein Fahrrad (S 13.000,--):

Mit dem Hinweis auf die Schwierigkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxi stets pünktlich ihren beruflichen Obliegenheiten nachkommen zu können, hat die Beschwerdeführerin die Anschaffung eines Fahrrades als beruflich veranlaßt begründet. Die belangte Behörde verweist auch zu diesem Punkt lediglich auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung. In dieser wird festgestellt, daß ein Fahrrad kein zur Berufsausübung der Beschwerdeführerin "unerläßliches Utensil" darstelle und daß von Verkehrsstauungen der Großteil der Arbeitnehmer betroffen sei.

Damit bleibt die belangte Behörde eine Erklärung dafür schuldig, warum die Benützung eines Fahrrades für die Zurücklegung beruflich veranlaßter Fahrtstrecken nach anderen Grundsätzen zu beurteilen wäre als die Benützung eines Kraftfahrzeuges. Der angefochtene Bescheid ist daher in diesem Punkt inhaltlich rechtswidrig, weil er auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht. Daß die Berücksichtigung der Anschaffungskosten des Fahrrades nur im Wege einer (anteiligen) Absetzung für Abnutzung (Paragraph 7, EStG) in Betracht käme, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung ausdrücklich akzeptiert. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären haben, ob und in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin das Fahrrad für beruflich veranlaßte Fahrten verwendet hat und ob bejahendenfalls in den Anschaffungskosten - ähnlich wie bei teuren Kraftfahrzeugen - eine sogenannte "Luxustangente" enthalten ist.

4. Anschaffung einer Waage (S 1.758,--):

Die Beschwerdeführerin hat die berufliche Veranlassung für die Anschaffung einer Waage mit der Notwendigkeit einer täglichen Gewichtskontrolle begründet. Sie habe pro Vorstellung durch Flüssigkeitsverlust ca. 1,5 bis 2 kg abgenommen. Dieser Flüssigkeitsverlust sei auszugleichen gewesen.

Mit diesem Vorbringen wird keine berufliche Veranlassung zur Anschaffung einer Waage aufgezeigt. Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 sind Aufwendungen für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähig.

Die Kontrolle des menschlichen Stoffwechsels ist ebenso wie die Aufnahme der erforderlichen Nahrung und Flüssigkeit dem Bereich der Lebensführung zuzurechnen, selbst wenn mit der Berufsausübung ein überdurchschnittlicher Energie- bzw. Flüssigkeitsverbrauch verbunden sein sollte. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich daher als unbegründet.

5. Anschaffung eines Ventilators (S 540,--):

Die Kosten für die Anschaffung eines Ventilators sind nach Auffassung der Beschwerdeführerin deswegen beruflich veranlaßt, weil in ihrer Garderobe im Sommer Temperaturen von mehr als 30 Grad geherrscht hätten. Ein Öffnen der Fenster oder der Tür wäre mit Rücksicht auf ihren "verschwitzten Zustand" gesundheitsgefährdend gewesen.

Damit bringt die Beschwerdeführerin selbst vor, daß der in Rede stehende Aufwand der Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit und ihrer Leistungsfähigkeit gedient hat. Für derartige Aufwendungen gilt das unter Punkt 4. Gesagte; die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

6. Reinigung der Kontaktlinsen (S 2.074,-):

Die Beschwerdeführerin weist zur Begründung der beruflichen Veranlassung dieses Aufwandes daraufhin, daß die Tätigkeit auf der Bühne eine erhöhte Staubentwicklung verursacht habe, sodaß ihr Bedarf an Reinigungsmitteln für ihre Kontaktlinsen entsprechend höher gewesen sei.

Auch diesem Vorbringen ist das unter den Punkten 4. und 5. Gesagte entgegenzuhalten. Ebenso wie der Aufwand für Kontaktlinsen ist auch der Aufwand für deren Reinigung dem Bereich der Lebensführung zuzurechnen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt nicht begründet.

7. 50 % der Aufwendungen für Schminke, Kosmetika und Friseur (S 232,90 und S 1.686,--):

Die Beschwerdeführerin macht Aufwendungen für Schminke, Kosmetika und Friseur nicht mit der Begründung als Werbungskosten geltend, es handle sich dabei um unmittelbar durch den Beruf veranlaßte Kosten, wie sie durch das Auftreten als Schauspielerin, Tänzerin oder Sängerin typischerweise verursacht sein können. Sie weist lediglich auf die Notwendigkeit eines üblichen, wenn auch möglicherweise erhöhten Pflegeaufwandes hin, weil ihre Haut (durch Bühnenschminke) und ihr Haar (durch das Tragen von Theaterperücken) in besonderer Weise beruflich beansprucht würden.

Auch für diesen Aufwand gelten die Ausführungen unter den Punkten 4. und 5., weil sie der Erhaltung der Gesundheit bzw. eines gepflegten Aussehens dienen und damit dem Bereich der Lebensführung zuzurechnen sind. Es trifft zwar zu, daß nicht jede berufliche Tätigkeit in gleicher Weise oder in gleichem Ausmaß mit Belastungen und Strapazen für den menschlichen Körper verbunden ist; dementsprechend kann auch der Aufwand für die regelmäßige Körperpflege ein unterschiedliches zeitliches und finanzielles Ausmaß erforderlich machen. Dies ändert aber nichts daran, daß Aufwendungen, die der üblichen Körperpflege dienen, stets und in vollem Umfang zu den gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zählen.

8. Berufskleidung bzw. deren Reinigung:

Unter dieser Bezeichnung hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Aufwendungen für Unterwäsche und Oberbekleidung (Blusen, T-Shirt, Rock, Jacke, Gilet und anderes) als Werbungskosten geltend gemacht. In der Beschwerde wird diesbezüglich nur mehr von der Anschaffung und Reinigung von Trainingsanzügen gesprochen. Gerade dieser Bekleidungsaufwand, dessen berufliche Veranlassung, wie etwa auch bei Berufssportlern, nicht ausgeschlossen wäre, wurde im Verwaltungsverfahren nicht als Werbungskosten geltend gemacht. Dem Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt ist daher das Neuerungsverbot des Paragraph 41, VwGG entgegenzuhalten. Zum verbleibenden Aufwand für "Berufskleidung" wird in der Beschwerde nichts mehr ausgeführt, sodaß sich eine Auseinandersetzung damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erübrigt. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

9. Aufwendungen für ein Fitneßstudio (S 4.700,--):

Die Beschwerdeführerin hat den Besuch eines Fitneßstudios mit der Notwendigkeit einer berufsspezifischen körperlichen Leistungsfähigkeit begründet. Die belangte Behörde hält dem lediglich entgegen, daß Aufwendungen für die Erlangung und Erhaltung der körperlichen Ertüchtigung dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind.

Diese Aussage ist in ihrer allgemein gehaltenen Form unzutreffend. Der Verwaltungsgerichtshof teilt zwar die Rechtsansicht der belangten Behörde insoweit, als Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der normalen Körperfunktionen, wozu auch Kraft und Beweglichkeit zählen, den im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, EStG 1988 steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen sind. Bei Personen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche körperliche Leistungsfähigkeit (Kraft, Ausdauer, Bewegungsablauf, Geschicklichkeit etc.) erforderlich macht, muß jedoch eine von den allgemeinen Grundsätzen abweichende Betrachtungsweise Platz greifen.

Es kann wohl nicht ernstlich in Abrede gestellt werden, daß z. B. Leistungssportlern durch das erforderliche Training (regelmäßig auch durch Beiziehen eines Trainers) ein finanzieller Aufwand erwächst, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung als üblich bezeichnet werden kann. Wird eine solche sportliche Tätigkeit als Beruf ausgeübt und werden mit ihr Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielt, so dienen die Aufwendungen für das Training zweifellos im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, EStG zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen und stellen daher Werbungskosten dar.

Gleichartige Überlegungen können auch auf Mitwirkende an Unterhaltungsdarbietungen zutreffen, wenn in berufsspezifischer Weise jene Fähigkeiten geübt und trainiert werden, die für die Berufsausübung erforderlich sind. Ein derartiges Training im Fitneßstudio hat die Beschwerdeführerin behauptet. Ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, Aufwendungen zur Ertüchtigung des menschlichen Körpers kämen in keinem Fall als Werbungskosten in Betracht, hat die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen, ob die Art des Trainings als berufsspezifisch anzusehen war oder jenes Ausmaß nicht überschritten hat, das ohne Bezug auf eine bestimmte Berufstätigkeit zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit üblicherweise absolviert wird.

Der angefochtene Bescheid erweist sich somit in diesem Punkt ebenso wie in den Punkten 2. und 3. als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130001.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Dokumentnummer

JWT_1994130001_19970917X00

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