Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/14/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/14/0076

Entscheidungsdatum

28.10.1997

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z9;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0077

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des G in F, vertreten durch Dr. Bernhard Waldhof und Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, Maximilianstraße 9/I, gegen die Bescheide der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 30. September 1992, Zl 40.002-4/92 betreffend Jahresausgleich für 1989 und Zl 40.174-4/92 betreffend Jahresausgleich für 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, welcher im Jahr 1989 sowie bis April 1990 als Betriebsprüfer bei einem Finanzamt und danach bei einer Bank beschäftigt war, machte im Wege von Jahresausgleichen für die Jahre 1989 und 1990 unter anderem erhöhte Werbungskosten geltend.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind diese insoweit strittig, als sie Reisekosten betreffen. Während der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Ansicht vertrat, daß die für Reisen im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG maßgebende Entfernung von seinem Wohnort aus zu berechnen sei, weil er seine Reise von diesem Ort aus angetreten habe, ging die belangte Behörde in den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden davon aus, daß die maßgebende Entfernung vom Dienstort aus zu berechnen sei. Begründend führte die belangte Behörde aus, der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 verwendete Begriff "ausschließlich beruflich veranlaßte Reise" sei dem in Paragraph 4, Absatz 5, leg cit verwendeten Begriff "ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reisen" gleichzusetzen und nicht dem in Paragraph 26, Ziffer 4, leg cit verwendeten Begriff "Dienstreise". Eine Reise im Sinn des Paragraph 4, Absatz 5, EStG 1988 und des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, leg cit liege nur vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit (zB Ort des Betriebes) entferne, ohne daß dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben werde. Eine derartige Reise liege weiters nur dann vor, wenn sie auf größere Entfernung über den Ortsbereich hinaus unternommen werde. Für das Vorliegen einer solchen Reise müsse nach der Rechtsprechung eine Strecke von etwa 25 km zurückgelegt werden, wobei die Entfernung nicht nach der Luftlinie, sondern nach jener Strecke zu berechnen sei, auf der die Fortbewegung unter Berücksichtigung der Geländeverhältnisse erfolge. Für den Anspruch auf die Tagesgebühren komme es daher auf die Überschreitung der erwähnten Entfernung von dem Ort aus an, der zur Erfüllung des dienstlichen Auftrages verlassen worden sei. Dies sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer Reise eines Arbeitnehmers stets der Dienstort und nicht der Wohnort, zumal auch die Kenntnis des Arbeitnehmers über die kostengünstigste Möglichkeit der Verpflegung am Dienstort vorausgesetzt werden könne. Die in den die Grundlage der geltend gemachten Werbungskosten bildende EDV-Reiseaufstellung ausgewiesene Kilometeranzahl sei daher jeweils um die Distanzkilometer (38) zwischen Wohnort und Dienstort zu kürzen. Auch die Überprüfung der 25 km-Grenze bezüglich der Differenzbeträge zwischen den Sätzen des Paragraph 26, Ziffer 4, leg cit und den Reisekostenersätzen gemäß den Reiserechnungen habe vom Dienstort aus zu erfolgen. Die belangte Behörde stellte die Höhe der danach zu berücksichtigenden Werbungskosten in Listenform dar, wobei sie Tag, Beginn, Ende, Ziel und Kilometeranzahl der Reisen des Beschwerdeführers anführte, soweit sich danach Differenzen zwischen den Reisekostenersätzen des Dienstgebers und den Reisegebühren gemäß Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 bei den Diäten oder den Kilometergelden ergaben.

Das Argument des Beschwerdeführers, der Vorstand habe durch seine Unterschrift auf den Reiserechnungen bescheinigt, daß die Reisen vom Wohnort aus angetreten und dort beendet worden seien, sei nach dem vorgedruckten Text des Bestätigungsvermerkes unbegründet. Dieser Aufdruck entspreche Paragraph 37, der Reisegebührenvorschrift 1955, wonach der Amtsvorstand lediglich die Reiserechnung einzusehen und auf ihr zu vermerken habe, ob ein amtlicher Auftrag für die Dienstreisen (Dienstverrichtung im Dienstort) oder eine Dienstzuteilung vorgelegen sei und ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten worden seien. Absatz 2, dieser Bestimmung stelle dagegen eindeutig klar, daß es der Rechnungsleger sei, der für die Richtigkeit der Angaben in der Reiserechnung verantwortlich sei, während der Amtsvorstand die Richtigkeit des von ihm beigesetzten Vermerkes verantworte.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 22. März 1993, B 2043, 2044/92, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Kostenzuspruch.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vom Beschwerdeführer wird zunächst hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides unter dem Titel Recht auf Parteiengehör ausgeführt, daß sich der erstinstanzliche Bescheid auf Aufzeichnungen gestützt habe, welche dem Beschwerdeführer bis dahin nicht bekanntgegeben worden seien.

Eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung des Parteiengehörs haftet dem angefochtenen Bescheid jedenfalls deshalb nicht an, weil dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen in der Beschwerde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die gewährte Akteneinsicht Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wurde.

Zur Frage der Werbungskosten vertritt der Beschwerdeführer wie schon im Verwaltungsverfahren zunächst die Ansicht, durch die Unterfertigung der Reiserechnungen durch den Vorstand des Finanzamtes sei "anerkannt" worden, daß die jeweilige Dienstreise vom Wohnort aus angetreten worden sei, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, warum dieser Umstand von der Genehmigung des Vorstandes nicht umfaßt gewesen sei, auseinanderzusetzen. Es genügt daher der Hinweis, daß der Gerichtshof die diesbezüglich im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Ansicht der belangten Behörde teilt.

Soweit der Beschwerdeführer bezugnehmend auf das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, 84/14/0037 (welches auch einen Fall eines Betriebsprüfers eines Finanzamtes betraf), meint, als Ausgangspunkt ausschließlich beruflich bedingter Reisen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG sei der Mittelpunkt der vom Arbeitnehmer entfalteten Tätigkeit anzusehen, ist ihm noch zuzustimmen. Nicht geteilt werden kann allerdings die im Ergebnis vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, bei einem Betriebsprüfer eines Finanzamtes stelle der Wohnort den Mittelpunkt seiner Tätigkeit dar. Zu dieser Ansicht gelangt der Beschwerdeführer dadurch, daß er meint, als Mittelpunkt der Tätigkeit sei bei Arbeitnehmern, die regelmäßig ihre Dienststelle aufsuchen und von dort aus ihre Außendiensttätigkeiten antreten, die Dienststelle, hingegen hinsichtlich der Arbeitnehmer (insbesondere Vertreter), die ihren Außendienst regelmäßig vom Wohnort aus antreten, der Wohnort anzusehen. Nun bestimmt sich der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers aber nicht danach, von wo aus er für den Fall einer Außendiensttätigkeit diese antritt. Vielmehr bestimmt sich der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Arbeitnehmers danach, wo er für den Fall, daß kein Außendienst versehen wird, regelmäßig tätig wird. Dies ist aber bei einem Betriebsprüfer zweifellos seine Dienststelle beim Finanzamt, nicht aber sein Wohnort. Die diesbezüglich gerügte Rechtswidrigkeit haftet dem angefochtenen Bescheid daher ebenfalls nicht an.

Unbegründet ist auch die Rüge, die angefochtenen Bescheide seien auch deshalb rechtswidrig, weil einzelne Tage, für welche Reisegebührenrechnungen vorgelegt worden seien, in der Aufstellung der belangten Behörde überhaupt nicht mehr aufschienen, wobei mit keinem Wort erwähnt sei, weshalb "nur diese Tage nicht, andere Tage sehr wohl anerkannt" worden seien.

Hiezu ist darauf hinzuweisen, daß dem angefochtenen Bescheid deutlich zu entnehmen ist, daß in der in Listenform dargestellten "Aufstellung" der belangten Behörde über die anzuerkennenden Werbungskosten nur die Tage enthalten sind, bei welchen sich zwischen den Reisekostenersätzen des Dienstgebers (Diäten oder Kilometergelder) und den nach Ansicht der belangten Behörde anzuerkennenden Reisekosten Differenzen ergeben haben. Zu Recht hat die belangte Behörde aber Differenzbeträge nicht als Werbungskosten berücksichtigt, wo solche Differenzen nicht bestanden, weil bereits der Dienstgeber die Reisekosten in Paragraph 26, Absatz 4, EStG 1988 entsprechender (oder übersteigender) Höhe abgegolten hat. Daß an den in der Beschwerde als fehlend gerügten Tagen Differenzbeträge angefallen wären, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß die Geltendmachung eines Verpflegungsmehraufwandes (Taggeld) im Grunde des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 9, EStG 1988 nicht mehr möglich ist, wenn sich der Steuerpflichtige - wenn auch mit Unterbrechungen - länger als eine Woche an einem Ort aufgehalten hat vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 2. August 1995, 93/13/0099). Insbesondere hinsichtlich der Aufenthalte an den Orten Nauders, Feichten, Lienz und Reutte hat die belangte Behörde über dieses Ausmaß hinaus Werbungskosten anerkannt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140076.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1993140076_19971028X00

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