Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/14/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/14/0014

Entscheidungsdatum

02.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §65 Abs1;
AbgEO §77 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. AbgEO § 65 heute
  2. AbgEO § 65 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. AbgEO § 65 gültig von 31.12.2010 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. AbgEO § 65 gültig von 01.08.1992 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992
  5. AbgEO § 65 gültig von 01.01.1950 bis 31.07.1992
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0016

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert sowie die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des M in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz vom 28. August 1992, Steuer-Nummer 335/3482-Ref 13, betreffend Pfändung und Verfügungsverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde gegen die zitierten Bescheide des Finanzamtes Linz wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. August 1992 pfändete das Finanzamt Linz eine Geldforderung des Beschwerdeführers an eine Bank gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AbgEO. Mit Bescheid vom selben Tag verbot es dem Beschwerdeführer jede Verfügung über seine Forderung gegen die Bank.

Gegen diese Bescheide sowie einen weiteren Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gegen den Bescheid betreffend Pfändung ist der Instanzenzug erst nach einer Entscheidung durch die Finanzlandesdirektion erschöpft vergleiche Paragraph 291, BAO). Die Beschwerde gegen diesen Bescheid erweist sich somit als unzulässig.

Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, AbgEO ist ein Rechtsmittel gegen Bescheide unstatthaft, welche dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht .... untersagen.

Da der Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer jede Verfügung über seine Forderung gegen die Bank verboten wurde, nach der Pfändung erlassen worden ist, ist dieser trotz Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof anfechtbar. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers wird dadurch nicht verletzt, weil ihm gegen den Bescheid betreffend Pfändung sowohl der Instanzenzug als auch das Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof offensteht vergleiche die hg Beschlüsse vom 10. Juni 1953, 798/53, Slg Nr 781/F, und vom 18. September 1953, 1593, 1594/51, Slg Nr 808/F).

Die Beschwerde war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. August 1992, 735/1-2/T-1992, richtet, wird das Vorverfahren einzuleiten sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140014.X00

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1993140014_19930302X00

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