Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/13/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7025 F/1995

Geschäftszahl

93/13/0197

Entscheidungsdatum

02.08.1995

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §6;
  1. EStG 1988 § 6 heute
  2. EStG 1988 § 6 gültig ab 22.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  3. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 6 gültig von 01.03.2022 bis 31.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 6 gültig von 08.01.2021 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 6 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 6 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. EStG 1988 § 6 gültig von 14.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2015
  13. EStG 1988 § 6 gültig von 15.12.2012 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  17. EStG 1988 § 6 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. EStG 1988 § 6 gültig von 16.06.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  19. EStG 1988 § 6 gültig von 29.12.2007 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  20. EStG 1988 § 6 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  21. EStG 1988 § 6 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  22. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  23. EStG 1988 § 6 gültig von 10.06.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  24. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  25. EStG 1988 § 6 gültig von 05.10.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2001
  26. EStG 1988 § 6 gültig von 06.01.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  27. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. EStG 1988 § 6 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  29. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  30. EStG 1988 § 6 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 6 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  32. EStG 1988 § 6 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  33. EStG 1988 § 6 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. EStG 1988 § 6 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  35. EStG 1988 § 6 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  36. EStG 1988 § 6 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch sechs, vom 30. Juli 1993, GZ 6/3-3131/93-04, betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Beschwerdeführer wurde im Jahre 1992 eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen. Dabei wurden vom Prüfer die im Jahre 1990 angefallenen Aufwendungen für ein Werkstättengebäude in Höhe von S 936.055,76 nicht als im Jahre des Aufwandes absetzbarer Erhaltungsaufwand, sondern als Herstellungsaufwand angesehen.

In den Akten erliegt ein Baubewilligungsbescheid vom 22. Oktober 1990, wonach ein bestehendes Lager durch Schaffung eines entsprechenden Fußbodens mit Wärmedämmung und einer hochbrandhemmenden Deckenverkleidung als Werkstätte gewidmet werden sollte. Weiters befinden sich in den Akten diverse Rechnungen über Bauarbeiten, Zimmermannsarbeiten, Schlosserarbeiten und Installationsarbeiten sowie Photos über den Zustand des gegenständlichen Gebäudes vor und nach 1990.

Gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Bescheide betreffend Einkommen- und Gewerbesteuer für 1990 wurde Berufung erhoben. Darin wurde eingewendet, daß die 1990 sanierten Räumlichkeiten seit Jahrzehnten ausschließlich betrieblich genutzt gewesen seien. In den letzten Jahren hätten diese Räumlichkeiten wegen ihres schlechten Bauzustandes nur eingeschränkt für den Betrieb genutzt werden können. Ein ständiger Einsatz von Dienstnehmern sei nicht mehr zugelassen gewesen. Der Beschwerdeführer sei damit den Auflagen des Arbeitsinspektorates, wie Trockenlegung der Wände und des Fußbodens bei gleichzeitigem Anheben des Fußbodenniveaus, Verbesserung der Belichtung, Modernisierung der Installation und Schaffung einer angemessenen Heizung nachgekommen.

Im Zuge des Berufungsverfahrens gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde am 1. Juli 1993 niederschriftlich an, im Jahre 1960, als der Beschwerdeführer den Betrieb übernahm, sei das in Rede stehende Gebäude als Lagerraum genutzt worden. Wegen des desolaten Zustandes habe es nicht voll als Arbeitsraum verwendet werden können. Reste einer alten Zentralheizung seien vorhanden, die Heizung sei aber praktisch nicht benützbar gewesen. Der alte Fußboden sei uneben, Betonstücke seien ausgebrochen gewesen. Gerade Stellflächen zur Aufstellung von Maschinen hätten gefehlt. Dadurch, daß der alte Kanal nicht funktionierte, seien die Mauern durchnäßt gewesen. Es sei ein neuer Kanal errichtet worden. Die Verbesserung der Belichtung sei durch den Einbau größerer Fenster und die Installierung von Neonröhren erfolgt. Die Eisenfenster seien durch Kunststoffenster ersetzt worden. Die Wärmedämmung und die Feuerschutzdecke seien von der Baubehörde vorgeschrieben worden. Vorher sei eine einfache Deckenkonstruktion (Holzstaffeln mit Blechdach) vorhanden gewesen. Die Durchgangsmöglichkeit zum anschließenden Gebäude Z. Nr. 37 habe sich durch die Kanalarbeiten ergeben. Wegen des Niveauunterschiedes hätten neun Stufen hergestellt werden müssen. Dadurch sei ein witterungsunabhängiger Durchgang geschaffen worden. Neben dem Durchgang befinde sich die eine Hebebühne. Die zweiflügelige feuerhemmende Türe sei bei der Hebebühne eingebaut, die einflügelige beim Durchgang. Die früheren Zwischenwände seien im Zuge der Sanierungsarbeiten entfernt worden. Im gegenständlichen Gebäude seien nunmehr drei Gummispritzmaschinen, eine Gefriermaschine und Werkschränke aufgestellt. Auch Warenmaterial werde dort gelagert. Der Tisch und die Sessel dienten vornehmlich für die Arbeiter zum Essen. Der installierte Gebläsekonvektor sei an die Zentralheizungsanlage des Gebäudes Z. Nr. 37 angeschlossen worden. Ringförmig innerhalb der Außenmauern verlaufe ein Installationsschacht, worin sich die Kaltwasserleitung sowie Abwasser-, Strom-, Vakuum- und Preßluftleitungen befinden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat dabei die Auffassung, daß ein Umbau des Lagers in eine Werkstätte stattgefunden habe, wodurch eine Änderung der Wesensart des Gebäudes eingetreten sei.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde verfaßte Gegenschrift sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Herstellungsaufwand liegt vor, wenn bauliche Maßnahmen die Wesensart des Gebäudes ändern, wie dies z.B. bei einem Anbau, einem Umbau größeren Ausmaßes oder bei einer Gebäudeaufstockung der Fall ist. Hingegen bilden regelmäßig erforderliche Ausbesserungsarbeiten auch dann Erhaltungsaufwand, wenn sie den Gebäudewert steigern oder wenn es sich um eine Großreparatur handelt vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1993, 89/14/0248). Dabei führt der Umstand, daß im Zuge der Instandsetzung besseres Material oder eine modernere Ausführung gewählt wird, noch nicht zu Herstellungsaufwand, solange nicht die Wesensart des Gebäudes verändert wird oder das Gebäude ein größeres Ausmaß erhält. Eine für die Annahme von Herstellungsaufwand erforderliche Änderung der Wesensart eines Gebäudes kann in diesem Sinne nur aus den vorgenommenen baulichen Maßnahmen abgeleitet werden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1987, 86/13/0167).

Wie im Beschwerdefall aus den vorgelegten Bauplänen, den Rechnungen des Bauunternehmens und der Professionisten sowie insbesondere der mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift ersichtlich ist, wurden im Jahr 1990 an dem vordem als Lagerraum genutzten, garagenähnlichen Nebengebäude zum Gebäude Z. Nr. 37 Baumaßnahmen durchgeführt. So wurde mittels eines Mauerdurchbruches eine bis dahin nicht vorhandene Verbindung zum Nachbargebäude hergestellt, wobei zur Überwindung des Niveauunterschiedes sowohl eine Stiege hergestellt als auch eine Hebebühne aufgestellt wurden. An diesen Verbindungen zum Nachbargebäude wurden feuerhemmende Türen (eine zweiflügelige am Platz der Hebebühne, eine einflügelige am Stiegenaufgang) angebracht. Weiters wurde an den Außenmauern des Gebäudes ein ringförmiger Installationskanal geschaffen, in dem Wasser-, Abwasser-, Strom-, Vakuum- und Preßluftleitungen Aufnahme fanden. Die früheren Zwischenwände wurden im Zuge der Umbauarbeiten entfernt. Sowohl der für die Aufstellung von Maschinen ungeeignete Fußboden als auch die einfache Dachkonstruktion wurden durch einen feuerhemmenden Estrich bzw. eine hochbrandhemmende Decke ersetzt. Größere Fenster wurden eingebaut, was entsprechende bauliche Maßnahmen erforderte. Die Errichtung einer neuen Kanalanlage diente der Trockenlegung der durchnäßten Wände. Anstelle der nicht mehr benützbaren Reste einer alten Zentralheizungsanlage wurde eine neue Heizung installiert bzw. an die Anlage des Nebenhauses angeschlossen. Diese Umbauarbeiten haben somit das gesamte Gebäude betroffen; vom vormaligen Bestand weiter verwendet wurden im wesentlichen allein die Außenmauern des Gebäudes. Zweifellos handelte es sich dabei also um einen Umbau größeren Ausmaßes. Durch diesen Umbau wurde auch die Wesensart des Gebäudes baulich geändert, sodaß es durch die Aufstellung von Spritzmaschinen als Produktionsstätte geeignet wurde. Dabei kommt es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob das Gebäude tatsächlich zur Produktion oder - wie in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird - auf Grund der schlechten Auftragslage nunmehr überwiegend als Lager genutzt wird. Die Behörde war daher auch nicht gehalten, Erhebungen über die tatsächliche Nutzung des Gebäudes vorzunehmen.

Ebensowenig ist für die Beurteilung, ob Herstellungsaufwand anzunehmen ist, entscheidend, daß mit den Umbauarbeiten den dem Beschwerdeführer vom zuständigen Arbeitsinspektorat erteilten Auflagen entsprochen worden ist.

Unter dem Gesichtspunkt eines Verfahrensmangels rügt der Beschwerdeführer schließlich, die belangte Behörde habe lediglich "den Titel des Einreichplanes" herangezogen. Wenn auch der angefochtene Bescheid anstatt einer zusammenhängenden Sachverhaltsdarstellung lediglich einen Hinweis auf von ihr verwendetes "Aktenmaterial" enthält, so ist die Begründung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die einzelnen Erwägungen der belangten Behörde dennoch nachvollziehbar. Aus diesen Erwägungen ist aber ersichtlich, daß sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung keineswegs allein auf den Titel des Einreichplanes gestützt hat.

Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130197.X00

Im RIS seit

07.06.2001

Dokumentnummer

JWT_1993130197_19950802X00

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