Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 93/02/0270

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

93/02/0270

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Index

22/02 Zivilprozessordnung;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

StPO 1975 §41;
StPO 1975 §452 Z7;
VStG §51a;
ZPO §63 Abs1;
ZPO §64 Abs1 Z3;
  1. VStG § 51a gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51a gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  3. VStG § 51a gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VStG § 51a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in A, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. Oktober 1993, Zl. 1-738/93/E4, betreffend Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde in Verbindung mit der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Über den Beschwerdeführer wurden mit erstinstanzlichem Straferkenntnis wegen Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO Geldstrafen von S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) und S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt. Er habe auf einem Volksschulparkplatz einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und danach weder an der Unfallstelle sofort angehalten noch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl er dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nicht nachgewiesen habe. Die Behörde nahm an, der Beschwerdeführer habe beim Rückwärtsfahren mit seinem Pkw ein Kinderfahrrad angefahren und beschädigt. Der Beschwerdeführer hatte sich damit verantwortet, er habe zwar beim Rückwärtsfahren ein Geräusch gehört, habe jedoch dabei gedacht, mit einem Rad an die Gehsteigkante angefahren zu sein.

Da der Beschwerdeführer beabsichtigte, gegen dieses Straferkenntnis Berufung zu erheben, beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Dem Vorfall liege kein Sachverhalt zugrunde, von dem angenommen werden müsse, daß die Beigebung eines Verteidigers im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem in Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sei. Es sei nämlich dem Beschwerdeführer leicht zuzumuten, die ihm zu seiner Verteidigung dienenden Argumente in dem vor dem Verwaltungssenat durchzuführenden Berufungsverfahren selbst vorzubringen. Auch hätten sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Beigebung eines Verteidigers ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Paragraph 51 a, erster Satz VStG lautet:

Wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, dann hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

Diese Regelung orientiert sich an Paragraph 41, StPO vergleiche aber auch Paragraph 452, Ziffer 7, StPO, sowie Paragraph 63, Absatz eins,, Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO). Bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege ist vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers werden besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sein vergleiche Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, zweite Auflage, Seiten 245 f, 249; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, Paragraph 64, ZPO Anmerkung 10; MGA ZPO,

14. Auflage, Paragraph 64, E 5).

Im Beschwerdefall sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten nicht gegeben; dies auch dann nicht, wenn es für die im Vordergrund stehende Frage der Erkennbarkeit des Unfalles für den Beschwerdeführer der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen sollte. Es handelt sich vielmehr um einen eher einfach gelagerten Fall. Daß die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist, bedeutet nicht, daß er nicht in der Lage wäre, seinen Standpunkt vor dem unabhängigen Verwaltungssenat auch ohne anwaltlichen Beistand darzulegen. Was die Strafbemessung anlangt, so ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, eine allfällige Unrichtigkeit der im Straferkenntnis enthaltenen Feststellungen über seine einschlägige Vorstrafe und über seine wirtschaftlichen Verhältnisse oder eine unzureichende Berücksichtigung seiner Situation selbst geltend zu machen. Die Strafhöhe von S 4.000,-- und S 5.000,-- gebot für sich allein die Beigebung eines Verteidigers nicht; eine höhere Strafe kann über den Beschuldigten im Berufungsverfahren gemäß Paragraph 51, Absatz 6, VStG nicht verhängt werden. Auch sonst ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993020270.X00

Im RIS seit

05.04.2001

Dokumentnummer

JWT_1993020270_19931124X00

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