Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/15/0153

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/15/0153

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BAO §83;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;
ZustG §9 Abs1;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BAO § 83 heute
  2. BAO § 83 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 83 gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. BAO § 83 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  5. BAO § 83 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  6. BAO § 83 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  7. BAO § 83 gültig von 19.04.1980 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Karger als Richter im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, in der Beschwerdesache des HC, vertreten durch Dr. Wolfgang Grobmann und Dr. Helmut Paul, Rechtsanwälte in Krems/Donau, Obere Landstraße 14, gegen die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem beim zuständigen Finanzamt am 21. August 1991 eingelangten Schriftsatz vom 19.-August 1991 hat der Beschwerdeführer gegen zwei Bescheide (Jahresausgleichsbescheid für das Jahr 1990 und Freibetragsbescheid für das Jahr 1992) Berufung erhoben. Diese Berufung wurde durch einen beim Finanzamt am 24. Jänner 1992 eingelangten, von den nunmehrigen Beschwerdevertretern vorgelegten Schriftsatz vom 21. Jänner 1992 näher ausgeführt; auf Seite 1 dieses Schriftsatzes heißt es sinngemäß, daß der Beschwerdeführer .in beiden Steuersachen durch die einschreitenden Rechtsanwälte vertreten wird. Beigefügt wurde der Vermerk "Vollmacht gemäß Paragraph 8, RAO erteilt".

Mit Berufungsentscheidung vom 13. August 1992 entschied die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie den Jahresausgleich für das Jahr 1990 betrifft Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 21. August 1992 unter einer Nachsendeadresse nachweislich zugestellt.

Nach der Aktenlage wurde über die Berufung des Beschwerdeführers, soweit sie den Freibetragsbescheid für das Jahr 1992 betrifft, mittels Berufungsvorentscheidung vom 29. September 1992 entschieden. Laut Auskunft der Beschwerdevertreter langte dieser Bescheid am 1. Oktober 1992 in deren Kanzlei ein.

Die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in beiden angeführten Angelegenheiten langte am 2. September 1992 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Beschluß vom 30. September 1992 leitete der Verwaltungsgerichtshof über die Beschwerde das Vorverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGG ein.

Hiezu teilte die belangte Behörde unter Vorlage der Verwaltungsakten sodann mit, daß sie ihre Berufungsentscheidung vom 13. August 1992 noch vor Erhebung der Säumnisbeschwerde erlassen habe; dementsprechend könne dieser Bescheid nunmehr nicht nachgeholt werden.

In seiner Äußerung hiezu räumte der Beschwerdeführer ein, daß ihm die Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 13. August 1992 am 21. August 1992 zugestellt worden sei. Diese Zustellung sei aber nicht rechtsgültig erfolgt, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei. Da der Beschwerdeführer die von ihm übernommene Berufungsentscheidung seinem Rechtsvertreter erst am 7. September 1992 zugemittelt habe, sei die schon vorher erhobene Säumnisbeschwerde zulässig gewesen. Er beantrage deshalb den Zuspruch der ihm entstandenen Verfahrenskosten.

Der Beschwerdeführer hat sich, wie dargestellt, im Laufe des Berufungsverfahrens anwaltlich vertreten lassen. Der von seinen Vertretern eingebrachte ergänzende Berufungsschriftsatz enthält keinerlei Hinweis auf eine Einschränkung der Vollmacht und ermächtigt daher als sogenannte "allgemeine Bevollmächtigung zur Vertretung" nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch zur Empfangnahme von Schriftstücken im Sinne des Paragraph 9, Zustellgesetz vergleiche , z.B. die zum AVG ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1990, Z1. 90/10/0035, und vom 15. Februar 1991, Zl. 88/18/0012, sowie die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Tatbestand gemäß Paragraph 103, Absatz 2, BAO, dessentwegen die Zustellungsbevollmächtigung unwirksam wäre, liegt offenkundig nicht vor. Des Nachweises der Vollmacht bedurfte es im Hinblick auf den letzten Satz des Paragraph 8, Absatz eins, Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, nicht, weil nach dieser Bestimmung die Berufung auf die Bevollmächtigung vor allen Gerichten und Behörden deren urkundlichen Nachweis ersetzt.

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, hat die Behörde, wenn eine im Inland wohnende Person gegenüber der Behörde zum Empfang von Schriftstücken bevollmächtigt ist, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, diese Person als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, gilt die Zustellung im dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Da im Beschwerdefall der in der tatsächlichen Zustellung der Berufungsentscheidung vom 13. August 1992 an den Beschwerdeführer anstatt an zumindest einen seiner Zustellungsbevollmächtigten gelegene Zustellungsmangel erst am 7. September 1992 saniert worden ist, die Säumnisbeschwerde aber schon am 2. September 1992 erhoben worden war, liegt ein Fall der Nachholung des bis dahin versäumten Bescheides vor. Die den Freibetragsbescheid für das Jahr 1992, betreffende Berufungsvorentscheidung stammt überhaupt erst vom 29. September 1992, wurde also ebenfalls nicht vor Erhebung der Säumnisbeschwerde erlassen.

Durch die genannten Bescheide wurde der Beschwerdeführer klaglos gestellt, doch ist in einem solchen Fall das. Verfahren nicht nach Paragraph 36, Absatz 2,, sondern nach Paragraph 33, Absatz eins -, römisch fünf w, G, G, einzustellen vergleiche , u.a. den hg. Beschluß vom 22. September 1968, Slg. Nr. 3815/F).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, $ 55 Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991, vergleiche , u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 30. März 1977, Slg. Nr. 5111/F).

Wien, am 29. März 1993

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150153.X00

Im RIS seit

07.03.2002

Dokumentnummer

JWT_1992150153_19930329X00

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