Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/15/0104

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 7021 F/1995

Geschäftszahl

92/15/0104

Entscheidungsdatum

26.07.1995

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §67 Abs6;
EStG 1972 §67 Abs8;
EStG 1972 §68;
EStG 1988 §67 Abs6;
EStG 1988 §67 Abs8;
  1. EStG 1972 § 67 gültig von 01.10.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 67 gültig von 18.07.1987 bis 30.09.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 67 gültig von 24.10.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  4. EStG 1972 § 67 gültig von 21.12.1985 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 67 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 67 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 67 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  8. EStG 1972 § 67 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  9. EStG 1972 § 67 gültig von 13.02.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1981
  10. EStG 1972 § 67 gültig von 20.12.1980 bis 12.02.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  11. EStG 1972 § 67 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  12. EStG 1972 § 67 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  13. EStG 1972 § 67 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  14. EStG 1972 § 67 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  15. EStG 1972 § 67 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1972 § 67 gültig von 01.10.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 67 gültig von 18.07.1987 bis 30.09.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  3. EStG 1972 § 67 gültig von 24.10.1986 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1986
  4. EStG 1972 § 67 gültig von 21.12.1985 bis 23.10.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. EStG 1972 § 67 gültig von 22.12.1984 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. EStG 1972 § 67 gültig von 14.12.1983 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 587/1983
  7. EStG 1972 § 67 gültig von 27.11.1982 bis 13.12.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  8. EStG 1972 § 67 gültig von 31.12.1981 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981
  9. EStG 1972 § 67 gültig von 13.02.1981 bis 30.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1981
  10. EStG 1972 § 67 gültig von 20.12.1980 bis 12.02.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  11. EStG 1972 § 67 gültig von 01.12.1978 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978
  12. EStG 1972 § 67 gültig von 30.12.1977 bis 30.11.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1977
  13. EStG 1972 § 67 gültig von 09.08.1974 bis 29.12.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974
  14. EStG 1972 § 67 gültig von 16.01.1974 bis 08.08.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1974
  15. EStG 1972 § 67 gültig von 13.12.1972 bis 15.01.1974
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
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  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 67 heute
  2. EStG 1988 § 67 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 67 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2021 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  5. EStG 1988 § 67 gültig von 08.01.2021 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  6. EStG 1988 § 67 gültig von 30.10.2019 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  9. EStG 1988 § 67 gültig von 15.08.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  10. EStG 1988 § 67 gültig von 01.07.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  11. EStG 1988 § 67 gültig von 13.06.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  12. EStG 1988 § 67 gültig von 01.03.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  13. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  14. EStG 1988 § 67 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  15. EStG 1988 § 67 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  16. EStG 1988 § 67 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  17. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  18. EStG 1988 § 67 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  19. EStG 1988 § 67 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  20. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.2004 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  21. EStG 1988 § 67 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  22. EStG 1988 § 67 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  23. EStG 1988 § 67 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  24. EStG 1988 § 67 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  25. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  26. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. EStG 1988 § 67 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2000
  28. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  29. EStG 1988 § 67 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  30. EStG 1988 § 67 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  31. EStG 1988 § 67 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  32. EStG 1988 § 67 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  33. EStG 1988 § 67 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  34. EStG 1988 § 67 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  35. EStG 1988 § 67 gültig von 03.08.1991 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1991
  36. EStG 1988 § 67 gültig von 30.12.1989 bis 02.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  37. EStG 1988 § 67 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Beachte

Besprechung in: SWK 1997/7, S 28-30;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des F in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg, vom 15. April 1992, 16/176-GA3-H/89, betreffend Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß Paragraph 240, BAO für das Jahr 1987, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von 12.920 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhielt mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht vom 17. Februar 1987 ausstehende Bezüge aus seinem mit 30. Juni 1986 vom Arbeitgeber gekündigten Dienstverhältnis von 261.090,89 S zugesprochen. Dieser Betrag setzt sich aus 87.157 S für Kündigungsentschädigung, aus 43.198,39 S für Urlaubsentschädigung und aus 130.735,50 S für freiwillige Abfertigung zusammen.

Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers berechnete die Lohnsteuer für diese Bezüge auf Grund des Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 nach dem Belastungsprozentsatz.

Strittig ist, ob die dem Beschwerdeführer im Jahr 1987 zugeflossenen Bezüge zur Gänze nach Paragraph 67, Absatz 6, oder nach Absatz 8, EStG 1972 zu versteuern sind.

Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 sowie die hg Erkenntnisse vom 30. Jänner 1991, 90/13/0122 bis 0127, die Ansicht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise führten auch Urteile von Gerichten ebenso wie Vergleiche zur Bereinigung und Nachzahlung einer strittigen Lohnforderung. Die mit Urteil des Landesgerichtes als Arbeits- und Sozialgericht zugesprochene Nachzahlung sei daher steuerlich analog einer Nachzahlung auf Grund eines Vergleiches zu behandeln. Die Versteuerung der Bezüge habe daher sowohl für dessen laufende als auch für dessen sonstige Teile mit dem Belastungsprozentsatz des Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 zu erfolgen. Sinn der eben erwähnten Bestimmung sei es, den Arbeitnehmer vor einer unverhältnismäßigen Versteuerung von Nachzahlungen zu schützen, die durch die ansonsten nach dem Zuflußprinzip zu versteuernden, zusammengeballten und dadurch die Progression erhöhenden Einkünfte verursacht würde. Bei Kündigungs- und Urlaubsentschädigungen sowie bei freiwilligen Abfertigungen könnte es auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 zu unerwünschten Progressionssteigerungen kommen, wenn das Jahresviertel bzw eventuell zusätzliche Zwölftelbeträge überschritten würden und daher der Monatstarif zur Anwendung gelangte. Daran vermöge der Umstand, daß die durch das Gesetz getroffene Pauschalierung - wie im vorliegenden Fall - auch zu einer steuerlichen Mehrbelastung führen könne, nichts zu ändern. Der Belastungsprozentsatz sei nämlich undifferenziert auf alle nachgezahlten Lohnbestandteile anzuwenden, somit auch auf solche, die bei Aufrollung vergangener Lohnzahlungszeiträume entweder steuerfrei blieben oder wesentlich geringer versteuert würden, als dem Belastungsprozentsatz entspräche.

Demgegenüber meint der Beschwerdeführer, die ihm zugeflossenen Bezüge seien zur Gänze nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 zu versteuern, weil sie nach Beendigung des Dienstverhälntisses und nicht neben ihm gewährten laufenden Bezügen aus demselben Dienstverhältnis ausbezahlt worden seien.

Urlaubsentschädigungen und freiwillige Abfertigungen seien beispielhaft im Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 angeführt und zählten daher jedenfalls zu den begünstigten Bezügen. Aber auch die Kündigungsentschädigung für Juli und August 1986 sei als Bezug im Sinn der eben erwähnten Bestimmung zu beurteilen, weil dieser Bezug einen Schadenersatz für entgangenes Entgelt wegen der fristwidrigen Kündigung darstelle. Die Versteuerung der ihm zugeflossenen Bezüge nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 habe unbeschadet der Regelung des Absatz 8, leg cit zu erfolgen, weil Absatz 6, leg cit keine Einschränkung seiner Gültigkeit hinsichtlich des Zeitpunktes der Auszahlung treffe und daher als Spezialnorm dem Auffangtatbestand des Absatz 8, leg cit vorgehe. Gegen die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 spreche weiters, daß mit Absatz 6, leg cit Bezüge begünstigt werden sollten, die anläßlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses anfielen. Diese Bezüge dürften jedoch nicht neben laufenden Bezügen (zB Firmenpension) ausbezahlt werden. Hingegen hätte Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 vornehmlich den Zweck, jene Lohnbestandteile zu erfassen, die laufend zu gewähren gewesen wären, tatsächlich aber nicht in voller Höhe zur Auszahlung gelangt seien (zB Zulagen und Zuschläge gemäß Paragraph 68, EStG 1972). Hiebei sollten auch Sonderzahlungen erfaßt werden, nicht jedoch Abfertigungen nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1972 vergleiche Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, Tz 89 zu Paragraph 67,). Lohnzahlungen, über die ein Rechtsstreit geführt worden sei, seien dann nicht mehr als Vergleichssummen nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG anzusehen, wenn sich der lohnsteuerlichen Charakter der Zahlung einwandfrei feststellen ließe vergleiche Achatz, Lohnsteuernachzahlungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, Überlegungen zu Paragraph 67, Absatz 8, EStG, RdW 1990, 358 ff). Gleiches müsse aber auch hinsichtlich freiwilliger Abfertigungen und sonstiger anläßlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses zugeflossener Bezüge gelten. Dem stünden die Ausführungen in den von der belangten Behörde zitierten hg Erkenntissen vom 30. Jänner 1991, 90/13/0122 bis 0127 nicht entgegen. Aus diesen Ausführungen könne nämlich nicht geschlossen werden, der Belastungsprozentsatz sei undifferenziert auf alle nachgezahlten Lohnbestandteile anzuwenden. Denn offensichtlich sollten weiterhin (der bisherigen Praxis und der Rechtslage entsprechend) jene Bezugsteile steuerfrei bzw steuerbegünstigt bleiben, die ohne Aufrollung von Lohnzahlungszeiträumen als steuerfrei bzw steuerbegünstigt beurteilt werden könnten.

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 557 aus 1985, sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen) und nicht neben laufenden

Bezügen des Arbeitnehmers ... aus demselben Dienstverhältnis

gewährt werden, mit den Steuersätzen des Absatz eins, zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen; ...

   Gemäß § 67 Abs 8 EStG 1972 idF BGBl Nr 557/1985 sind

Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige

Lohnzahlungszeiträume ... sowie Nachzahlungen und nachträgliche

Zahlungen von laufenden und sonstigen Bezügen für abgelaufene

Kalenderjahre, die neben laufendem Arbeitslohn von demselben

Arbeitgeber ... geleistet werden und nicht auf einer

willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, mit dem Steuersatz zu versteuern, der tarifmäßig dem letzten laufenden Arbeitslohn entspricht. Soweit die Nachzahlungen oder nachträglichen Zahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen. Gemäß dem ersten Satz sind auch Vergleichssummen, gleichgültig, ob diese auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhen, zu behandeln, und zwar auch dann, wenn sie nicht neben laufendem Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber gewährt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Begünstigung des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 nur für solche Bezüge gewährt, die durch die Beendigung des Dienstverhältnisses ausgelöst werden bzw mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 8. April 1986, 85/14/0162, Slg Nr 6101/F).

Im Erkenntnis vom 21. Jänner 1987, 85/13/0113, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß Paragraph 67, Absatz 8, letzter Satz EStG 1972 zwar nur von gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen spricht, doch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch Urteile der Gerichte zum selben Ergebnis - Bereinigung und Nachzahlung einer strittigen Lohnforderung - führen können. Im Erkenntnis vom 18. März 1991, 90/14/0053, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß bei Vorliegen eines der Fälle des Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 die Versteuerung mit dem Belastungsprozentsatz - und nicht gemäß Absatz 6, leg cit - zu erfolgen hat, auch wenn ein Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses besteht, wie dies bei Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume und Vergleichssummen in der Regel der Fall sein wird. Zuvor jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 8. Juni 1988, 87/13/0262 und 88/13/0036, zum Ausdruck gebracht, daß auch eine Vergleichssumme nicht undifferenziert mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern ist vergleiche auch das Erkenntnis vom 24. Februar 1966, 797, 798/65). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß auch dann, wenn steuerfreie Bezüge oder steuerbegünstigte Bezüge vom Vergleich erfaßt werden, sich an ihrer steuerlichen Begünstigung nichts ändert. Diese ist aber nur dann durchführbar, wenn erkennbar ist, in welchem Ausmaß eine Vergleichssumme auf einen derartigen Anspruch entfällt. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Gegenstand des Verfahrens nur ein derartiger Anspruch war, oder wenn von mehreren Ansprüchen durch (Teil-)Vergleich ein solcher Anspruch verglichen werden soll, während die übrigen Ansprüche strittig bleiben, oder wenn in sonst erkennbarer Weise im Vergleich erklärt wird, welcher von mehreren Ansprüchen mit welchem Betrag verglichen werden soll. Daß eine Vergleichsumme undifferenziert mit dem Belastungsprozentsatz zu versteuern ist, hat der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in den Erkenntissen vom 30. Jänner 1991, 90/13/0121 bis 0127, NICHT ausgeführt. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof bei der Erfassung von Nachzahlungen für vergangene Kalenderjahre die Ausscheidung jener (steuerfreien) Lohnbestandteile als unzulässig angesehen - und damit eine pauschale Versteuerung nach dem Belastungsprozentsatz gemäß Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 als notwendig erachtet -, die eine Aufrollung einzelner Lohnzahlungszeiträume voraussetzen würde, um eine steuerlich relevante Zuordnung dieser (steuerfreien) Lohnbestandteile auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu ermöglichen (zB für die Bestimmung des Freibetrages für Überstundenzuschläge). Im Beschwerdefall ist jedoch eine Aufrollung vergangener Lohnzahlungszeiträume - somit eine Zuteilung der steuerpflichtigen Bezüge zu den entsprechenden Lohnzahlungszeiträumen - für die noch zu prüfende Anwendbarkeit des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 nicht notwendig. Die dem Beschwerdeführer zugeflossenen Bezüge können - sowohl ohne Rücksicht auf die Höhe anderer Lohnbestandteile als auch auf die Modalitäten der Auszahlung bzw Gewährung - unter den gesetzlichen Voraussetzungen als sonstige Bezüge nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 qualifiziert und versteuert werden. Hiebei spielt es keine Rolle, daß die Versteuerung von sonstigen Bezügen, die mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses im unmittelbaren Zusammenhang stehen, nach Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 in der Regel geringer ist, als eine solche nach Absatz 8, leg cit. Da hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zugeflossenen Bezüge erkennbar ist, über welchen von mehreren Ansprüchen jeweils entschieden worden ist, ist noch zu prüfen, welche Bezugsteile nach Paragraph 67, Absatz 6, oder Absatz 8, EStG 1972 zu versteuern sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis vom 18. März 1991, 90/14/0053, ausgeführt hat, stellt eine Kündigungsentschädigung eine Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistungen für künftige Lohnzahlungszeiträume dar. Die Kündigungsentschädigung ist somit als Hauptanwendungsfall des Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 anzusehen, wird sie doch im Hinblick auf die Beendigung des Dienstverhältnisses erbracht. Hiebei ist es - im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers - irrelevant, daß wegen der fristwidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber ein Verzicht auf Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers nicht mehr möglich gewesen ist. Die Kündigungsentschädigung tritt für jenen Zeitraum an die Stelle des Bezuges, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der ordnungsgemäßen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber hätte verstreichen müssen. Die Versteuerung der Kündigungsentschädigung nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 erweist sich somit ungeachtet der Tatsache, daß der Beschwerdeführer wegen fristwidriger Kündigung in den Monaten Juli und August 1986 gar keine Arbeitsleistungen mehr erbringen hätte können, als mit der Rechtslage im Einklang stehend.

Im Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, 94/13/0030, hat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht vertreten, der Grund für die Zahlung einer Urlaubsentschädigung sei darin zu erblicken, daß der Arbeitnehmer während des aufrechten Dienstverhältnisses den ihm zustehenden Erholungsurlaub nicht konsumiert hat. Es besteht demnach kein Kausalzusammenhang zwischen dieser Abgeltung des nicht konsumierten Urlaubes und der Auflösung des Dienstverhältnisses, weil es zu einer derartigen Abgeltung auch bei aufrechtem Dienstverhältnis kommen kann. Eine Urlaubsentschädigung ist daher nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1988 zu versteuern. Im Erkenntnis vom 26. Juni 1990, 89/14/0278, hat der Verwaltungsgerichtshof hingegen die Auffassung vertreten, "Urlaubsentschädigungen können als Abfindungen für nicht verbrauchten Urlaub Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 unter den dort genannten Voraussetzungen unterliegen", um sogleich fortzufahren, "die belangte Behörde hat die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 aber zu Recht abgelehnt". Damit stellt aber der eben wiedergegebene Rechtssatz dieses Erkenntnisses nur ein obiter dictum dar und trägt den Spruch dieses Erkenntnisses im Gegensatz zum Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, 94/13/0030, nicht. Die Versteuerung der Urlaubsentschädigung nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 erweist sich somit ungeachtet der Tatsache, daß das hg Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, 94/13/0030, zum Einkommensteuergesetz 1988 ergangen ist, ebenfalls als mit der Rechtslage im Einklang stehend. Bemerkt wird, daß die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 557 aus 1985, mit denen des Einkommensteuergesetzes 1988 ident sind.

Unbestritten und der Aktenlage entsprechend ist, daß sich der Arbeitgeber des Beschwerdeführers bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses verpflichtet hat, eine freiwillige (vertragliche) Abfertigung zu leisten. Die dem Beschwerdeführer gewährte freiwillige Abfertigung ist als Hauptanwendungsfall des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 anzusehen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß die dem Beschwerdeführer gewährte freiwillige Abfertigung gemeinsam mit anderen Bezügen als Nachzahlung zugeflossen ist. Dies führt nämlich noch keineswegs dazu, bei gleichzeitigem Vorliegen von Bezügen, die nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 zu versteuern sind, alle zugeflossenen Bezüge nach dieser Bestimmung zu versteuern. Vielmehr wird im Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 eine besondere Versteuerung von freiwilligen Abfertigungen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses normiert. Die Versteuerung der freiwilligen Abfertigung nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 erweist sich somit als NICHT mit der Rechtslage im Einklang stehend.

Da die belangte Behörde die freiwillige Abfertigung als nach Paragraph 67, Absatz 8, EStG 1972 zu versteuern angesehen und somit die Erstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer verweigert hat, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992150104.X00

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019

Dokumentnummer

JWT_1992150104_19950726X00

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