Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/14/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/14/0228

Entscheidungsdatum

16.03.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs1;
BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §138 Abs1;
BAO §167 Abs1 impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
VwRallg;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 20 heute
  2. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2022
  3. EStG 1988 § 20 gültig ab 07.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  4. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  5. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. EStG 1988 § 20 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 20 gültig von 01.03.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  8. EStG 1988 § 20 gültig von 21.03.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  9. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  11. EStG 1988 § 20 gültig von 01.04.2012 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 20 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  13. EStG 1988 § 20 gültig von 18.06.2009 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  14. EStG 1988 § 20 gültig von 31.12.2005 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  15. EStG 1988 § 20 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  16. EStG 1988 § 20 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  17. EStG 1988 § 20 gültig von 15.07.1999 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  18. EStG 1988 § 20 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  19. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  20. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  21. EStG 1988 § 20 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  22. EStG 1988 § 20 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. EStG 1988 § 20 gültig von 01.01.1995 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  24. EStG 1988 § 20 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  25. EStG 1988 § 20 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 20 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Dr. Baumann und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des NN in römisch zehn, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in römisch zehn, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch eins) vom 4. November 1992, Zl. 30.682-3/92, betreffend Einkommensteuer 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog 1989 neben anderen Einkünften auch solche aus seiner Tätigkeit als amtsführender Stadtrat. Im Zusammenhang mit diesen Einkünften machte er Bewirtungsspesen für Mitarbeiter und Wähler von S 80.517,-- als Werbungskosten geltend.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde diesen Betrag nicht, weil aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Belegen (Quittungen von Gasthäusern) weder hervorgehe, aus welchen Anlässen - im einzelnen - die Ausgaben erfolgten, noch welche und wieviele Personen jeweils bewirtet wurden. Der Name des Abgabepflichtigen scheine auf den Belegen nicht auf. Ein allgemein gehaltenes Vorbringen reiche nicht aus, die Gasthauszettel, die keine weitergehenden, nachprüfbaren Angaben enthielten, als Nachweis dafür anzuerkennen, die Ausgaben seien "beruflich bedingt".

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht verletzt, die Bewirtungskosten von S 80.517,-- in Abzug zu bringen. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb Bescheidaufhebung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die vom Beschwerdeführer der Behörde vorgelegten 134 Belege über Beträge in der Größenordnung zwischen S 76,-- und S 7.000,-- geben ihrem Inhalt nach keinen Aufschluß über die behauptete Werbungskosteneigenschaft. Gegenteiliges läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Werbungskosteneigenschaft der in den Gasthauszetteln angeführten Beträge sei im Hinblick auf seinen Beruf offenkundig, ist unrichtig.

Bei der Abgabenbehörde offenkundig im Sinne des Paragraph 167, Absatz eins, BAO sind Tatsachen, die der Behörde außerhalb eines auf Feststellung gerade dieser Tatsachen gerichteten Beweisverfahrens zur Kenntnis gelangt sind und die somit nicht erst in einem besonderen Beweisverfahren festgestellt werden müssen. Allgemein offenkundig sind solche Tatsachen, von denen infolge der Lebenserfahrung anzunehmen ist, daß sie jedermann kennt oder daß sich jedermann die Kenntnis hierüber leicht verschaffen kann vergleiche Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, 385, 386).

Beides trifft auf die Werbungskosteneigenschaft, also den zumindest überwiegenden Zusammenhang der in den einzelnen Gasthausquittungen angeführten Beträge mit der die Stadtratsbezüge des Beschwerdeführers vermittelnden Tätigkeit, nicht zu. Auch hinsichtlich eines amtsführenden Stadtrates ist nicht offenkundig, daß sich jeder Wirtshauszettel, über den er verfügt, auf Aufwendungen bezieht, die im überwiegenden Zusammenhang mit dieser Tätigkeit stehen.

Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu Recht von der belangten Behörde unter anderem aufgefordert, hinsichtlich JEDER EINZELNEN im Gesamtbetrag enthaltenen Ausgabe bekanntzugeben und nach Möglichkeit nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen,

"a.) aus welchem Anlaß die Bewirtung erfolgte (Veranstaltung etc.),

b.) welche Personen bewirtet wurden, wobei angegeben werden möge, in welcher Eigenschaft (z.B. Wahlhelfer, Wähler, eigene Mitarbeiter, andere Mandatare) diese Personen anwesend waren,

c.) worin die weitaus überwiegende berufliche Veranlassung der Bewirtung ganz konkret zu erblicken war ..."

Diesem Auftrag hat der Beschwerdeführer nicht entsprochen. Er hat nämlich in seinem Antwortschreiben vom 17. September 1992 nur pauschale Behauptungen aufgestellt, ohne auf jede einzelne im Gesamtbetrag enthaltene Ausgabe einzugehen.

Da diese Beantwortung des Vorhaltes die notwendige Überprüfung jeder einzelnen Ausgabenpost auf ihre Werbungskosteneigenschaft durch die belangte Behörde nicht ermöglichte, durfte der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben weitere Ermittlungsschritte der Behörde - etwa auch durch weitere Fragen an ihn - nicht erwarten, weil das für derartige Nachforschungen notwendige Ausgangswissen, über das nur der Beschwerdeführer selbst verfügen konnte, der Behörde entgegen ihrer Aufforderung vom Beschwerdeführer nicht zur Verfügung gestellt worden war.

Ohne die vom Beschwerdeführer geforderten Auskünfte hinsichtlich jeder einzelnen im Gesamtbetrag enthaltenen Ausgaben durfte die belangte Behörde nicht einmal von einer Glaubhaftmachung der Werbungskosteneigenschaft ausgehen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe davon ausgehen dürfen, seine Angaben würden zur Glaubhaftmachung geeignet und ausreichend sein, ist daher unrichtig.

Im Beschwerdefall kann daher dahingestellt bleiben, ob im Hinblick auf die Worte "weist nach" im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, EStG 1988 eine Glaubhaftmachung im betreffenden Zusammenhang ausgeschlossen ist.

Eine namentliche Anführung von Wählern hat die belangte Behörde vom Beschwerdeführer nicht verlangt vergleiche Litera b, des Vorhalts: "... wobei angegeben werden möge, in welcher

Eigenschaft ... diese Personen anwesend waren"). Da der Beschwerdeführer die geforderten Angaben hinsichtlich jedes einzelnen Betrages bezüglich der Wähler nicht einmal dieser ihrer Eigenschaft nach gemacht hat, kommt der Frage einer Verletzung des Wahlgeheimnisses durch den Vorhalt der Behörde keine wesentliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Überprüfung des angefochtenen Bescheides zu.

Hat der Beschwerdeführer - wie dargelegt - Bewirtungsspesen für Mitarbeiter nicht glaubhaft gemacht, ist es bedeutungslos, ob er sich durch solche Ausgaben höhere Aufwendungen für den Fall der Eingehung von Dienstverhältnissen erspart hätte.

Da der Beschwerdeführer die von ihm geforderten, ins einzelne gehenden Angaben nicht gemacht hat, sondern sich mit einer Pauschalantwort begnügt hat, konnte sich die Würdigung der Ermittlungsergebnisse durch die belangte Behörde im Sinne des Paragraph 167, Absatz 2, BAO auch nur auf diese Pauschalbehauptung erstrecken. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe die Würdigung der Behauptung des Beschwerdeführers "mit keinem Satz" begründet, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat nämlich im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß "nur allgemein gehaltenes Vorbringen" zum Nachweis der Werbungskosteneigenschaft hinsichtlich der Ausgaben laut den vorgelegten Gasthauszetteln nicht ausreiche.

Diese Würdigung ist nicht unschlüssig. Es widerspricht weder Denkgesetzen noch menschlichem Erfahrungsgut, daß es ohne konkrete Angaben zu jedem einzelnen vorgelegten Beleg überhaupt an einem Ermittlungsergebnis fehlt, das in der belangten Behörde die Überzeugung von der Werbungskosteneigenschaft der einzelnen in den vielen Belegen genannten Beträge hätte hervorrufen können.

Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet daher keinen vom Verwaltungsgerichtshof wahrnehmbaren Bedenken.

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid somit im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten nicht verletzt wird, war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1991,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140228.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Dokumentnummer

JWT_1992140228_19930316X00

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