Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/14/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/14/0145

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des Dr. H in M, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat römisch drei) vom 25. Juni 1992, Zl. 14/40/2-BK/Gr-1992, betreffend Einkommensteuer für 1990, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezieht als Richter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

In seiner Einkommensteuererklärung für 1990 machte der Beschwerdeführer unter anderem Aufwendungen für die Reinigung von Teilen seiner Berufskleidung (weiße Hemden) sowie Reisekosten, die ihm bei seiner Tätigkeit als Funktionär der Vereinigung der österreichischen Richter erwachsen waren, als Werbungskosten geltend.

Bei Veranlagung des Beschwerdeführers zur Einkommensteuer 1990 verweigerte das Finanzamt den geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung als Werbungskosten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine dagegen eingebrachte Berufung ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, die von der Mutter der Beschwerdeführerin erbrachte Leistung bei der Reinigung der Hemden stelle ein geradezu typisches Beispiel für eine familienhafte Mitarbeit dar, da von der Mutter des Beschwerdeführers lediglich ein Mehraufwand (an Waschmittel, Strom, Zeit und Arbeit) bestätigt worden sei, wobei der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet habe, daß tatsächliche Kosten in Rechnung gestellt worden seien. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Funktionär der Richtervereinigung erwachsenen Reisekosten vertrat die belangte Behörde gestützt auf die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1986, 86/14/0114, und vom 30. Jänner 1990, 89/14/0212, die Ansicht, daß der Beschwerdeführer die entsprechende Funktion nicht im Interesse der Sicherung und Erhaltung seiner eigenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ausübe. Dies aufgrund des eng gefaßten Werbungskostenbegriffes unabhängig davon, daß die Übernahme der in der Berufung erwähnten Aufgaben dieser Vereinigung auch im Interesse des Dienstgebers lägen. Selbst eine Beendigung der Tätigkeit bei der genannten Vereinigung berühre die Einnahmen des Beschwerdeführers als Richter nicht.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf einkommensteuermindernde Berücksichtigung von Werbungskosten verletzt und beantragt dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 93/15/0104, hat der Gerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung, wonach Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (z.B. Zivilanzüge, Straßenanzüge, weiße Hemden) handelt, die von Dienstnehmern überdies privat benützt werden kann, selbst dann keine Werbungskosten darstellen, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausbildung getragen wird, ausgesprochen, daß dies auch für solche Fälle gilt, in denen Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, z.B. für Richter nach Paragraph eins, Absatz 5, der auf Paragraph 70, Absatz 5, RDG beruhenden Verordnung vom 9. Mai 1962 über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1962,, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter könnten als Werbungskosten anerkannt werden.

Da es sich auch bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich um solche für die Reinigung von bürgerlicher Kleidung handelt, erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt schon deshalb als unberechtigt.

Hinsichtlich der Reisekosten ist folgendes zu sagen: Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Der Beschwerdeführer tritt der Auffassung der belangten Behörde, daß er ebenso wie das Mitglied des Betriebsrates und das Mitglied der Personalvertretung in den mit den Erkenntnissen vom 16. September 1986, 86/14/0114, und vom 30. Jänner 1990, 89/14/0212, entschiedenen Fällen seine Tätigkeit als Funktionär der Vereinigung österreichischer Richter nicht im Interesse der Sicherung und Erhaltung seiner eigenen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ausübt, nicht entgegen. Er meint jedoch, seine diesbezügliche Tätigkeit sei - anders als in den zitierten Beschwerdefällen - auch wesentlich "im Interesse des Dienstgebers" gelegen.

Nun ist jedoch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Funktionär der Richtervereinigung eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer (hier: Richter) zu unterscheidende Tätigkeit. Da die strittigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit bei der Richtervereinigung stehen, welche unbestritten keine Einkunftsquelle darstellt, kommt deren Anerkennung als Werbungskosten schon deshalb nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, 92/13/0298).

Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140145.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992140145_19960917X00

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