Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/14/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/14/0052

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z8 lite;
EStG 1988 §7 Abs1;
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des F, der W und der A, alle in K, alle vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat römisch eins, vom 14. Februar 1992, 253/5 - 3/90, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind zu ideellen Anteilen Eigentümer eines Mietwohngrundstückes mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht an bestimmten Teilen am Gebäude. Sie vermieteten diese Anteile gemeinsam an eine Aktiengesellschaft, die darin ein Kaufhaus betreibt.

Bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung machten die Beschwerdeführer - wie bereits seit dem Jahr 1978 - eine Absetzung für Abnutzung (AfA) von 2 % der Bemessungsgrundlage als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt ließ unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 die AfA nur mit 1,5 % der Bemessungsgrundlage zum Abzug zu.

Mit Berufung wandten die Beschwerdeführer ein, die Herabsetzung der AfA von 2 % auf 1,5 % der Bemessungsgrundlage sei unzulässig. Das Finanzamt habe in den Jahren 1982 und 1983 Beträge, die sofort aufwandmäßig geltend gemacht worden seien, aktiviert, wobei eine Restnutzungsdauer von 45 bzw 46 Jahren angenommen worden sei. Das Finanzamt habe somit einer Gesamtnutzungsdauer von 50 Jahren zugestimmt, weswegen auch ohne Beibringung eines Gutachtens die AfA mit 2 % der Bemessungsgrundlage beibehalten werden könne.

Nachdem die belangte Behörde den Beschwerdeführern mitgeteilt hatte, eine Beibehaltung der AfA mit 2 % der Bemessungsgrundlage sei nur auf Grund eines Nachweises durch ein Gutachten möglich, legten die Beschwerdeführer ein Gutachten eines Zivilingenieurs und allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für Bauwesen über die wirtschaftliche Nutzungsdauer der vermieteten Geschäftsräumlichkeiten vor. In diesem Gutachten gelangte der Sachverständige zu dem Ergebnis, das (gesamte) Gebäude befinde sich bis auf wenige Ausnahmen (abgenutzte Böden, zu erneuernde Kunststoffverkleidungen, Risse in den Fassaden und Rostspuren) in einem mangelfreien Zustand. Auf Grund der massiven Bauweise könne für das Anfang der 70-er Jahre errichtete Gebäude mit einer Nutzungsdauer von mehr als 50 Jahren gerechnet werden. Allerdings sei auf Grund des Umstandes, daß in den vermieteten Anteilen am Gebäude ein Kaufhaus betrieben werde, bloß mit einer maximalen wirtschaftlichen Nutzungsdauer der vermieteten Anteile von 50 Jahren zu rechnen.

Die belangte Behörde wies die Berufung im wesentlichen mit der Begründung ab, das Gutachten sei nicht geeignet, eine höhere AfA als die in der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 normierte zu bewirken. Die technische Nutzungsdauer des (gesamten) Gebäudes und damit auch der von den Beschwerdeführern vermieteten Anteile betrage mehr als 50 Jahre. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer berühre nicht die Rechtssphäre der Beschwerdeführer, sondern die der in den vermieteten Geschäftsräumlichkeiten ein Kaufhaus betreibenden Aktiengesellschaft. Es sei daher - ungeachtet der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der vermieteten Anteile am Gebäude für den Betrieb eines Kaufhauses - von einer technischen Nutzungsdauer der vermieteten Geschäftsräumlichkeiten von rund 63 Jahren auszugehen. Die vermieteten Anteile am Gebäude könnten nämlich auch noch nach Ablauf der auf den Betrieb eines Kaufhauses bezogenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer zur Erzielung von Einkünften verwendet werden.

In der gegen diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerde wird im wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht über das Gutachten hinweggesetzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 8, Litera e, EStG 1988 können bei Gebäuden, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als AfA geltend gemacht werden. Dieser Bestimmung ist eine Beweislastverteilung hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen; die Beweislast trifft den, der die kürzere Nutzungsdauer behauptet, somit die Beschwerdeführer vergleiche das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, 92/15/0127). Dies gilt auch in Fällen, in denen bei Veranlagungen für vor dem Jahr 1989 liegende Zeiträume ohne Nachweis eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde vergleiche das hg Erkenntnis vom 26. November 1991, 91/14/0169). Ein solcher Nachweis ist regelmäßig durch ein Gutachten eines Sachverständigen zu führen vergleiche Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 22 zu Paragraph 8,).

Die Beschwerdeführer haben im Berufungsverfahren ein Gutachten über die WIRTSCHAFTLICHE Nutzungsdauer der vermieteten Geschäftsräumlichkeiten vorgelegt, auf Grund dessen sie ungeachtet der technischen Nutzungsdauer des (gesamten) Gebäudes von mehr als 50 Jahren zu einer wirtschaftlichen Nutzungsdauer ihrer Anteile am Gebäude von 50 Jahren gelangen. Technische und wirtschaftliche Nutzungsdauer fallen häufig zusammen. Es kann aber die wirtschaftliche Nutzungsdauer dann erheblich kürzer als die technische sein, wenn sich ein Wirtschaftsgut insbesondere durch Entmodung nicht mehr zweckentsprechend nutzen läßt. So hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 23. September 1966, 974/66, ausgeführt, die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines erstklassigen Hotels sei bedeutend geringer als die technische Nutzungsdauer des Gebäudes, weswegen sich die AfA nach der kürzeren wirtschaftlichen Nutzungsdauer richte.

Die Beschwerdeführer stellen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede, die technische Nutzungsdauer des (gesamten) Gebäudes betrage mehr als 50 Jahre. Die Beschwerdeführer haben im Verwaltungsverfahren auch nicht behauptet, sie könnten nach Ablauf von 50 Jahren seit der Errichtung des Gebäudes keine Einkünfte aus den vermieteten Anteilen mehr erzielen. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 15. März 1957, 630/56, Slg Nr 1613/F, festgehalten hat, ist unter technischer Abnutzung der materielle Verschleiß eines Wirtschaftsgutes, somit sein Substanzverzehr, unter wirtschaftlicher Abnutzung hingegen die Verminderung oder das Aufhören der Verwendungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen zu verstehen. Wie die belangte Behörde im Einklang mit dem Gutachten sinngemäß zu Recht ausgeführt hat, werde das Gebäude auch noch nach 50 Jahren technisch nutzbar sein, weswegen die vermieteten Anteile auch noch nach Ablauf der auf den Betrieb eines Kaufhauses bezogenen wirtschaftlichen Nutzungsdauer zur Erzielung von Einkünften verwendet werden können. Die im Gutachten mit 50 Jahren angegebene wirtschaftliche Nutzungsdauer für den Betrieb eines Kaufhauses berührt - wie die belangte Behörde ebenfalls zu Recht ausgeführt hat - nicht die Rechtssphäre der Beschwerdeführer, sondern die der in den vermieteten Geschäftsräumlichkeiten ein Kaufhaus betreibenden Aktiengesellschaft.

Die belangte Behörde ist somit - den Ausführungen im Gutachten folgend - von einer rund 63-jährigen technischen Nutzungsdauer des Gebäudes ausgegangen, weswegen von einer "völligen Negierung des Inhaltes des Gutachtens" keine Rede sein kann.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 416 aus 1994,.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992140052.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWT_1992140052_19960808X00

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