Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext 92/02/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

92/02/0017

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106;
  1. KFG 1967 § 103 heute
  2. KFG 1967 § 103 gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  3. KFG 1967 § 103 gültig von 07.03.2019 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  4. KFG 1967 § 103 gültig von 09.06.2016 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  5. KFG 1967 § 103 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  6. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2008 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  7. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  8. KFG 1967 § 103 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  9. KFG 1967 § 103 gültig von 01.01.2006 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  10. KFG 1967 § 103 gültig von 05.05.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. KFG 1967 § 103 gültig von 25.05.2002 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  12. KFG 1967 § 103 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1998
  13. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  14. KFG 1967 § 103 gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  15. KFG 1967 § 103 gültig von 01.11.1997 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  16. KFG 1967 § 103 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  17. KFG 1967 § 103 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  18. KFG 1967 § 103 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  19. KFG 1967 § 103 gültig von 01.08.1992 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 454/1992
  20. KFG 1967 § 103 gültig von 01.07.1991 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  21. KFG 1967 § 103 gültig von 28.07.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des R in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. November 1991, Zl. MA 70-10/958/91/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Geschäftsführer, somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der R. GesmbH., die Zulassungsbesitzerin eines näher angeführten Kraftfahrzeuges sei, unterlassen, der Behörde auf ihr telefonisches Auskunftsverlangen vom 16. August 1990 bekannt zu geben, wer dieses Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem näher beschriebenen Ort gelenkt habe, indem er eine unrichtige Lenkerauskunft erteilt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG in der Fassung der 10. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1986,, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten ist. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Vorschrift ist die Erteilung einer unrichtigen oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten. Es handelt sich hiebei nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen; es genügt auch insoweit die Tatanlastung, daß die begehrte Auskunft unterlassen wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0128, und die dort zitierte Rechtsprechung).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darin zu erblicken, daß die belangte Behörde ihm vorgeworfen hat es "unterlassen" zu haben, die begehrte Auskunft zu erteilen, indem er eine "unrichtige" Lenkerauskunft erteilt habe. Vielmehr handelt es sich bei dem Hinweis auf die Unrichtigkeit der Auskunft um ein überflüssiges Spruchelement. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 19. November 1982, Zl. 82/02/0171, Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, daß die dort ausgesprochene Rechtsansicht - nämlich daß die angelastete Erteilung einer unrichtigen Auskunft einen anderen Sachverhalt darstellt als der Vorwurf, keine Auskunft erteilt zu haben - vom Verwaltungsgerichtshof entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung nicht aufrechterhalten wurde. Zur Klarstellung sei hiezu gesagt, daß dies keinen Anlaß für die Bildung eines verstärkten Senates nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bot. Dies deshalb, weil die oben angeführte, im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 91/02/0128, dargelegte Rechtsprechung auf Grund einer neuen Fassung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG durch die 10. KFG-Novelle erging vergleiche zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG näher den hg. Beschluß vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/19/0333).

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020017.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWT_1992020017_19920129X00

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