Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext AW 91/15/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

AW 91/15/0007

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/04 Steuern vom Umsatz;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs1;
UStG 1972;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §62 Abs1;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 62 heute
  2. VwGG § 62 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 62 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 62 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 62 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des

N der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Juli 1990, Zl. 6/3-302/90-06, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 1987, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der am 3. April 1991 eingelangte neuerliche Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründung

Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluß vom 29. Jänner 1990, Zl. AW 90/15/0012, nicht stattgegeben, weil der Aufschiebung zwingende öffentliche Interessen - nämlich die Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben - entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer begehrt nunmehr neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; dies im wesentlichen mit der Begründung, dem angefochtenen Bescheid lägen willkürliche Sachverhaltsannahmen zugrunde.

Damit übersieht der Beschwerdeführer offenbar, daß auch ein Beschluß über einen Antrag nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung äußert, das heißt, daß bei unveränderter Sach- und Rechtslage nicht neuerlich in der selben Sache entschieden werden darf vergleiche die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 259 Absatz 3 und 5 zitierte hg. Rechtsprechung). Da der Beschwerdeführer eine maßgebende Änderung der Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des Beschlusses vom 29. Jänner 1991 nicht behauptet hat, war sein neuerlicher Antrag gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991150007.A00

Im RIS seit

11.04.1991

Dokumentnummer

JWT_1991150007_19910411A00

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